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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 36/21·09.12.2021

Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung wegen Fortbildungsmängeln bestätigt – Klage abgewiesen

Öffentliches RechtBerufsrechtAnwaltsberufsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht den Widerruf ihrer Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwältin für Medizinrecht“ an, weil sie für 2020 keine Fortbildungsnachweise vorlegte. Das Anwaltsgerichtshof bestätigte den Widerruf nach § 43c Abs. 4 BRAO und wies die Klage als unbegründet ab. Die Behörde habe ordnungsgemäß angehört, Ermessensfehler lägen nicht vor; pandemiebedingte Erschwernisse rechtfertigen ohne konkrete Nachweise keinen Verzicht auf Widerruf, zumutbare Online-Angebote bestanden.

Ausgang: Klage gegen Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung wegen unterlassener Fortbildung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Widerruf der Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung nach § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO ist zulässig, wenn die Pflicht zum Nachweis von Fortbildungen für das betreffende Jahr nicht erfüllt wurde.

2

Vor einem Widerruf muss die zuständige Stelle anhören und den Widerruf begründen; ist dies erfolgt und sind keine Ermessensfehler erkennbar, ist der Widerruf rechtmäßig.

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Bei der Ermessensausübung kann die Behörde einen Widerruf anordnen, wenn trotz gewährter Nachfrist Fortbildungsstunden nicht nachgeholt wurden und zumutbare alternative Angebote (insbesondere Online-Fortbildungen) bestanden.

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Allein persönliche Vorlieben oder gesundheitliche Beschwerden gegen Online-Fortbildungen rechtfertigen ohne substantiierten Vortrag nicht die Unzumutbarkeit der Teilnahme und damit nicht die Annahme eines Ermessensfehlers.

Relevante Normen
§ 24 FAO§ 43c Abs. 4 S. 2 BRAO§ 112c BRAO§ 154 VwGO§ 167 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 12.500,-- Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Die Klägerin darf seit 2007 die Bezeichnung „Fachanwältin für Medizinrecht“ führen.

2

In der Vergangenheit war sie ihrer Nachweisverpflichtung bzgl. der Fortbildungen immer nachgekommen.

3

Für das Jahr 2020 reichte sie hingegen keine Fortbildungsnachweise bei der Beklagten ein. Diese erinnerte sie daraufhin mit Schreiben vom 03.02.2021 unter Fristsetzung bis zum 28.02.2021 an die Erledigung. Da die Frist ergebnislos ablief, setzte die Beklagte eine erneute Frist zur Erledigung bis zum 15.03.2021 und hörte sie gleichzeitig mit Schreiben vom 01.03.2021 (Zugang bei der Klägerin am 09.03.2021) zum drohenden Widerruf an.

4

Die Klägerin teilte der Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 12.03.2021 mit, dass sie zur Frühjahrs- und zur Herbsttagung der A e.V. angemeldet worden sei. Weiter habe sie beabsichtigt gehabt, im November 2020 eine Fortbildung bei dem B(e.V.) in Z zu buchen. Alle Veranstaltungen seien wegen der Coronakrise abgesagt worden. Wegen dieser habe sie auch im Januar und Februar 2021 keine Fortbildungen nachholen können.

5

Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit, dass sie zunächst von einem Widerruf absehen würde. Sie setzte der Klägerin eine Frist zur Erbringung von 15 Fortbildungsstunden bis 30.06.2021 und weiterer 15 Fortbildungsstunden bis 31.12.2021.

6

Nach ergebnislosem Fristablauf der ersten Frist (30.06.2021) widerrief die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid die Befugnis der Klägerin zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung im Medizinrecht. Zur Begründung wird die Verletzung der Nachweispflicht für 2020 angeführt. Zur Ermessensausübung heißt es: „Umstände dafür, die es im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens rechtfertigen würden, keinen Widerruf auszusprechen, haben sich für die Abteilungsmitglieder nicht ergeben. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es zahlreiche Möglichkeiten gibt, Online-Fortbildungen wahrzunehmen, war der Widerruf auszusprechen“.

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Der angefochtene Bescheid vom 21.07.2021 ist der Klägerin am 24.07.2021 zugestellt worden.

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Eingehend am 23.08.2021 hat die Klägerin hiergegen Anfechtungsklage erhoben.

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Die Klägerin trägt vor, dass sie Anmeldungs- bzw. Absageunterlagen bzgl. der Veranstaltungen aus 2020 nicht mehr habe, da sie entsprechende E-Mails gelöscht habe. Sie legt ein Schreiben der A e.V. vom 22.10.2020 „an die Mitglieder“ vor, worin von der Verschiebung der Frühjahrs- und Herbstsymposien dieses Vereins die Rede ist. Dass sie zum Frühjahrssymposium angemeldet gewesen sei, stellt sie durch Zeugenaussage unter Beweis. Zum Herbstsymposium habe sie eine Teilnahme „beabsichtigt“, die Absicht aber wegen der Absage nicht umsetzen können. Eine geplante Teilnahme an einer Veranstaltung des B(e.V.) im November 2020 sei ebenfalls an der Absage gescheitert. Sie habe sich – „um die versäumten Stunden nachzuholen“ für ein Seminar der RAK „ärztliche Berufe“ angemeldet, diese jedoch storniert, nachdem mitgeteilt worden sei, dass das Seminar nur online durchgeführt werde.

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Weiter trägt die Klägerin vor, sie habe an der Herbsttagung der C im September 2021 teilgenommen und legt eine Bescheinigung über 11 Zeitstunden vor. Weiter habe sie an einem Symposium des o.g. Vereins am 23.11.2021 teilgenommen. Die Teilnahmebescheinigung über 5 Zeitstunden habe sie aber noch nicht erhalten. Sie sei darüber hinaus zu einem Seminar  „(..)“ am 26.11.21 mit 5 Zeitstunden angemeldet gewesen, habe dies aber storniert, nachdem die Veranstaltung wegen der Pandemie nur online durchgeführt werden sollte. Sie sei ferner zu einer Veranstaltung „(..)“ am 14.12.2021 mit 5 Zeitstunden angemeldet.

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Weiter trägt sie vor, dass sie keine Online-Fortbildungen mache. Es fehle ihr bei diesen die Interaktion und sie bekomme Rückenschmerzen.

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Die Klägerin beantragt,

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              den Bescheid der Beklagten vom 21.07.2021 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, dass die Klägerin trotz der ihr „überobligationsmäßig“ gewährten Nachfrist keine Fortbildungsnachweise eingereicht habe. Sie verweist zudem auf eine Vielzahl von Online-Seminaren, welche sie in der zweiten Jahreshälfte 2020 bzw. ersten Jahreshälfte 2021 im Bereich des Medizinrechts angeboten habe.

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Wegen der Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.

18

I.

19

Die statthafte und zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

20

1.

21

Es hat der nach der § 24 FAO zuständige Vorstand über den Widerruf vor Ablauf der Jahresfrist entschieden. Die Klägerin ist zuvor angehört worden. Der Bescheid ist mit Gründen versehen.

22

2.

23

Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO wegen unterlassener Fortbildung liegen vor.

24

Die Beklagte hat auch ihr Ermessen ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Die Beklagte sieht, dass es nur um Versäumnisse für das Jahr 2020 geht und hat der Klägerin sogar noch eine recht weiträumige Frist zur Nachholung der Versäumnisse eingeräumt. Es war zwar pandemiebedingt sicherlich schwierig, in 2020 Fortbildungen zu planen und wahrzunehmen. Da aber diese Probleme nicht völlig plötzlich auftraten und die Beklagte der Klägerin auch noch Zeit zur Nachholung gegeben hat, hätte die Klägerin – wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat - auf hinreichend angebotene Online-Veranstaltungen ausweichen können und müssen. Dass ihr – wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals vorgetragen hat – dabei die Interaktion fehle und sie Rückenschmerzen bekomme, ist kein Hinderungsgrund. Die gesetzliche Fortbildungspflicht knüpft nicht an den persönlichen Geschmack des Fachanwalts an. Dass der Klägerin bei einer Online-Fortbildung Rückenschmerzen in einem Ausmaß entstehen, dass ihr eine Teilnahme daran unzumutbar wäre, ist nicht vorgetragen und auch nicht nachvollziehbar. Bei einer Online-Veranstaltung besteht viel eher die Möglichkeit, zwischenzeitlich einmal aufzustehen, Übungen gegen Verspannungen zu machen oder ein paar Schritte zu gehen, als bei einer Präsenzveranstaltung. Letztere hat die Klägerin aber wahrgenommen und würde sie auch bei entsprechendem Angebot wahrnehmen. Sie müsste daher Online-Veranstaltungen – was ihren Rücken angeht – erst Recht wahrnehmen können.

25

II.

26

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie § 194 Abs. 1 BRAO.

27

Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO; vgl. auch BGH a.a.O.). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,

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1.       wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2.      wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche

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    Schwierigkeiten aufweist,

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3.      wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4.      wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5.      wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

36

Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbe-vollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den euro-      päischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die auf-schiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam-menschlüsse vertreten lassen.

37

Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.