Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Rechtsanwalt klagt gegen den Widerruf seiner Zulassung nach Kenntnis von Haftbefehl, eidesstattlicher Versicherung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zentral ist, ob die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls durch schützende Maßnahmen entkräftet ist. Das Gericht hält die Widerrufsverfügung für rechtmäßig und weist die Klage ab, weil geplante/vertragliche Maßnahmen nicht umgesetzt und eine konkrete Gefährdungsabwehr nicht dargetan sind.
Ausgang: Klage gegen Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach § 14 II Nr. 7 BRAO zu widerrufen, wenn Vermögensverfall vorliegt; die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Eintragung in das Vollstreckungs-/Insolvenzverzeichnis begründet die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls.
Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden; nur bei konkret dargetanen und effektiven Sicherungsmaßnahmen kann im Ausnahmefall auf einen Widerruf verzichtet werden.
Zur Entkräftung der Vermögensverfallsvermutung muss der Rechtsanwalt konkrete, bereits umgesetzte organisatorische bzw. arbeitsvertragliche Maßnahmen vorlegen, die einen effektiven Schutz der Mandanteninteressen gewährleisten.
Bloße vertragliche Zusagen, angekündigte Bürogemeinschaften oder sonstige zukünftige Sicherungsmaßnahmen ohne praktische Durchführung genügen nicht zur Abwehr der Widerrufsfolge; auch langjährige beanstandungsfreie Tätigkeit allein reicht hierfür regelmäßig nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages ab-zuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert beträgt € 50.000,00.
Tatbestand
Der jetzt 70-jährige Kläger ist seit 1974 zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk der Beklagten zugelassen.
Nachdem die Beklagte Kenntnis davon erlangt hatte, dass gegen den Kläger ein Haftbefehl seitens des Amtsgerichts Köln am 26.04.2011 (Az. 290 M 688/11) ergangen war und er unter dem 14.02.2012 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, hörte sie ihn zunächst zu seinen Vermögensverhältnissen mit Schreiben vom 30.03.2012 an.
Der Kläger stellte in außergerichtlichen Schreiben, so zunächst am 10.04.2012, die Forderung der K unstreitig. Diese Forderung beläuft sich auf ca. € 350.000,00.
Hinzu kommen Forderungen der Oberfinanzdirektion M für das Finanzamt N in Höhe von ca. € 230.000,00 sowie weitere Forderungen, insbesondere eine der X in Höhe von ca. € 1,25 Mio.
Am 03.08.2012 stellte der Kläger Eigeninsolvenzantrag und gab die Verbindlichkeiten, die sich gegen ihn aktuell mit Stand Juli 2012 richteten, mit € 1.953.514,81 an. Unter dem 11.10.2012 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Ein Restschuldbefreiungsverfahren ist noch nicht eingeleitet.
Diesen Antrag nahm dann die Beklagte zum Anlass, die Widerrufsverfügung vom 24.08.2012 auszusprechen, die dem Kläger am 05.09.2012 zugestellt wurde.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage vom 19.09.2012, die am 24.09.2012 beim Anwaltsgerichtshof per Telefax einging.
Vorgerichtlich hatte er gegenüber der Beklagten den Standpunkt vertreten, eine mögliche Widerrufsverfügung sei rechtswidrig, da insbesondere eine Gefährdung von Mandanteninteressen aufgrund seiner Mandantenstruktur ausscheide, seine bald 40-jährige Berufstätigkeit nie zu Beanstandungen Anlass gegeben habe und er im Übrigen über keinerlei Altersversorgung verfüge und mithin auf die weitere Tätigkeit als Rechtsanwalt angewiesen sei.
Weiter begründet er sie damit, dass er mit Wirkung zum 01.02.2013 eine Außen-sozietät gegründet habe, die in Form einer Bürogemeinschaft geführt werden solle und aufgrund der Vereinbarung über das Führen und die Handhabung des gemeinsamen Sammelanderkontos gewährleiste, dass eine missbräuchliche oder rechtwidrige Verwendung von Fremdgeld durch den Kläger als ausgeschlossen angesehen werden könne.
Auch werde durch die Beobachtung durch den Insolvenzverwalter sichergestellt, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen sei, noch zumal durch das Insolvenzverfahren Einzelvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlos-sen seien.
Der Kläger hat beantragt,
den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage gegen den Widerruf vom 24.08.2012, zugestellt am 05.09.2012, kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigt ihre Widerrufsverfügung als rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2013.
Entscheidungsgründe
Die zulässige und insbesondere fristgerecht eingereichte Anfechtungsklage des Klägers ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.08.2012 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat durch den ange-fochtenen Bescheid zu Recht die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen.
1. Gemäß § 14 II Nr. 7 BRAO ist die Zulassung der Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn entweder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das von Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in unge-ordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuld-titeln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.
2. Vorliegend kann festgestellt werden, dass aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 26.04.2011 und die sich anschließende Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 14.02.2012 sowie das unter dem 11.10.2012 eröffnete Insolvenzverfahren beide Vermutungstatbestände erfüllt sind.
3. Ein Vermögensverfall des Rechtsanwalts führt nach der gesetzlichen Regelung des § 14 II Nr. 7 BRAO regelmäßig auch zu einer Gefährdung der Recht-suchenden und es ist der Ausnahmefall, dass eine solche Gefährdung nicht gegeben ist und der Widerruf der Zulassung deshalb unterbleiben kann.
Nach dem Wortlaut der Regelung („es sei denn...") ist es Aufgabe des Rechts-anwaltes, die Umstände vorzutragen, die in seinem Falle eine Ausnahme begründen.
Der Kläger trägt dazu vor, dass die Regelungen, die er zur Begründung der
Bürogemeinschaft mit seinen Kollegen getroffen habe, ausreichende
Sicherungsmaßnahmen darstellen würden, um eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden konkret auszuschließen. Dies gelte insbesondere für das einzurichtende Sammelanderkonto.
Im Übrigen scheide alleine durch seine langjährige beanstandungsfreie Tätigkeit eine konkrete Gefährdung aus.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (zuletzt etwa Beschluss vom 04.04.2012, (AnwZ(Brfg) 62/11, Tz6f)), gehört zu den zutreffenden Vorkehrungen zunächst die Aufgabe einer Tätigkeit als Einzelanwalt und der Abschluss eines Anstellungsvertrages mit einer Anwaltssozietät, der nach der Organisation der Sozietät, dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwaltes gegenüber der Sozietät und den getroffenen Maßnahmen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erwarten lässt.
Im Übrigen tritt die Notwendigkeit hinzu, dass der Arbeitsvertrag bereits über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei durchgeführt („gelebt“) worden sein muss.
Hier fehlt es an diesen Voraussetzungen. Zum einen ist der Kläger nicht in einem Anstellungsverhältnis beschäftigt, sondern in Form einer Außensozietät und im Innenverhältnis einer Bürogemeinschaft, zum anderen besteht derzeit lediglich eine vertragliche Vereinbarung, ohne dass diese vertragliche Vereinbarung bereits umgesetzt worden wäre.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass aufgrund dieser gefestigten Recht-sprechung des Bundesgerichtshofes es insbesondere für Rechtsanwälte wie den Kläger, die über viele Jahre beanstandungsfrei ihrer beruflichen Tätigkeit nachgegangen sind, schwierig ist, die gesetzliche Vermutung des Vermögens-verfalls durch entsprechende vertragliche Regelungen zu entkräften.
Allein die Tatsache, dass der Kläger allerdings in den zurückliegenden fast vier Jahrzehnten beanstandungsfrei tätig war und - unstreitig - über viele Jahre hinweg titulierte Forderungen zurückgeführt hat, ohne auf Fremdgelder von Mandanten zurückzugreifen, reicht allerdings auch nicht aus. Es wäre mithin an dem Kläger gewesen, hier entsprechend der Rechtsprechung des BGH für die vertraglichen Grundlagen, sich orientierend an dieser Rechtsprechung, zu sorgen.
Dass er sich gleichwohl lediglich vertraglich zu einer erst zum 01.02.2013 sich konstituierenden Bürogemeinschaft als eine von mehreren Möglichkeiten der anwaltlichen Zusammenarbeit entschlossen hat, gereicht ihm zum Nachteil und räumt gerade nicht die durch den Vermögensverfall vermutete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus.
4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 I, 167 II VwGO, 709 Satz 1 ZPO.
5. Eine Veranlassung, die Berufung zuzulassen besteht nicht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichthof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2) die Rechtssache besondere, tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4) das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5) wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskosten-hilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richter-amt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Prozessbevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die auf-schiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.