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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 35/18·14.02.2019

Syndikuszulassung nach Verzicht: keine Treuwidrigkeit, Rückwirkung teleologisch reduziert

VerfahrensrechtZivilprozessrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Rentenversicherungsträgerin griff die erneute Zulassung einer Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin nach vorangegangenem Verzicht an. Streitpunkt waren u.a. angebliche Bestimmtheitsmängel (Antragsdatum), eine „doppelte“ Kammermitgliedschaft durch Rückwirkung sowie Treuwidrigkeit des Vorgehens zur Erlangung der Versorgungswerks-Pflichtmitgliedschaft. Der Anwaltsgerichtshof hielt die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten nach § 42 VwVfG für zulässig und bestätigte, dass die Tätigkeit die Anforderungen des § 46 BRAO erfüllt. § 46a BRAO vermittle bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Zulassung; die Rückwirkung des § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO sei im Kollisionsfall teleologisch zu reduzieren. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen die erneute Zulassung als Syndikusrechtsanwältin als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Offenbare Unrichtigkeiten in einem Zulassungs- oder Widerrufsbescheid können nach § 42 VwVfG berichtigt werden, ohne dass die materielle Rechtmäßigkeit hierdurch in Frage gestellt wird.

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Erfüllt die ausgeübte Tätigkeit die Merkmale des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO, ist sie als anwaltlich geprägt anzusehen; insbesondere kann die eigenständige Verhandlung und rechtssichere Gestaltung fallabschließender Vereinbarungen die „Gestaltung von Rechtsverhältnissen“ i.S.d. § 46 Abs. 3 BRAO begründen.

3

Liegen die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 BRAO vor und besteht kein Versagungsgrund nach § 7 BRAO, besteht ein einklagbarer Anspruch auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt; ein Ermessen der Kammer besteht insoweit nicht.

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Die Ausnutzung gesetzlich eröffneter Möglichkeiten zur Erlangung einer (wieder)begründeten Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk ist für sich genommen nicht als treuwidrig zu qualifizieren.

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Die Rückwirkung der Kammermitgliedschaft nach § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO betrifft nicht den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zulassung; zur Vermeidung widersprüchlicher Statusfolgen kann die Vorschrift in atypischen Konstellationen teleologisch zu reduzieren sein.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 2 AVG§ 42 VwVfG§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI§ 231 Abs. 4 SGB VI§ 45 SGB X§ 7 BRAO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klĭgerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

2

Die am 31.08.1959 geborene Beigeladene wurde durch sofort vollziehbaren Bescheid der Beklagten vom 01.08.2018 als Syndikusrechtsanwältin bei der B Konzern AG zugelassen. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin unter dem 03.09.2018 erhobene Klage.

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Im einzelnen stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

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Die Beigeladene war ab dem 14.12.1988 als Rechtsanwältin zugelassen und Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln. Am 07.05.1991 wurde sie wegen Verzichts auf die Rechte aus der Zulassung als Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln gelöscht.

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Bereits durch Bescheid der Klägerin vom 17.12.1990 war die Klägerin gem. § 7 Abs. 2 AVG von der Rentenversicherungspflicht befreit worden. Die Beigeladene war damals bei der B als Sachbearbeiterin im Personenschaden-Management beschäftigt. Die Befreiung von der Versicherungspflicht wurde in der Folgezeit nicht widerrufen bzw. aufgehoben.

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Die Beigeladene wurde am 24.02.2015 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Schreiben vom 26.03.2015 teilte die Beigeladene der Klägerin mit, seit dem 01.01.2015 führe ihr Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge an sie ab. Sie bat um Bestätigung, dass der Befreiungsbescheid weiterhin Gültigkeit habe. Diese Eingabe bearbeitete die Klägerin allerdings im Einverständnis mit der Beigeladenen zunächst nicht.

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Am 22.03.2016 ging bei der Klägerin der Antrag der Beigeladenen ein, sie rückwirkend von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande NRW bestätigte der Klägerin, dass die Mitgliedschaft der Beigeladenen seit dem 08.05.1991 auf Antrag fortgesetzt worden sei.

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Am 30.01.2017 hörte die Beklagte die Klägerin zur Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin an. Mit Schreiben vom 03.02.2017 widersprach die Klägerin der Zulassung. Gleichwohl ließ die Beklagte die Beigeladene per Bescheid vom 14.02.2017 als Syndikusrechtsanwältin bei der B Konzern AG zu. Dieser Bescheid erwuchs in Bestandskraft.

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Am 03.07.2018 verzichtete die Beigeladene auf ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin mit Wirkung zum 10.07.2018. Daraufhin erließ die Beklagte unter dem 04.07.2018 einen entsprechenden Widerrufsbescheid. Als Grund führte sie die "Beendigung der Beschäftigung" an. Diesen Bescheid berichtigte die Beklagte am 18.07.2018 durch Abänderungsbescheid, worin sie ausführte, die Beigeladene habe in ihrer Verzichtserklärung keine Gründe für ihren Verzicht benannt, insbesondere habe sie nicht angegeben, ihre Tätigkeit bei der B sei beendet worden.

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Mit dem am 04.07.2018 bei der Beklagten eingegangenen Antrag vom 03.07.2018 beantragte die Beigeladene, sie erneut als Syndikusrechtsanwältin bei der B Versicherung zuzulassen. Die Klägerin trug im Rahmen ihrer Anhörung vor, das für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin erforderliche Merkmal der Gestaltung von Rechtsverhältnissen sei nicht hinreichend nachgewiesen; ferner werde das Beschäftigungsverhältnis nicht durch anwaltliche Tätigkeit geprägt, weil sich aus der Tätigkeitsbeschreibung ergebe, dass die Beigeladene überwiegend mit einer klassisch sachbearbeitenden Tätigkeit im Bereich der Schadensregulierung befasst sei.

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Die Beklagte ließ die Beigeladene unter dem 01.08.2018 als Syndikusrechtsanwältin bei der B Konzern AG zu. Sie ordnete sofortige Vollziehung an. Der Klägerin wurde dieser Bescheid am 03.08.2018 zugestellt.

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Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Klage vom 03.09.2018, bei Gericht per Telefax eingegangen am selben Tage. Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 01.08.2018 aufzuheben.

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Zur Begründung trägt die Klägerin vor, der Zulassungsbescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er auf dem Antrag vom 21.03.2016 beruhe, der jedoch durch die vorangegangene Zulassung als Syndikusrechtsanwältin vom 14.02.2017 verbraucht sei. Das Datum eines Antragseingangs sei für die korrekte verwaltungsseitige Umsetzung unerlässlich. Wenn sich das korrekte Datum auch nicht anhand weiterer Unterlagen eindeutig feststellen lasse, sei der Bescheid inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und damit materiell rechtswidrig.

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Der Zulassungsbescheid sei aber in jedem Falle schon deshalb rechtswidrig, weil der Widerrufsbescheid Wirkung zum 10.07. ausspreche, wohingegen der Zulassungsbescheid Wirkung bereits ab dem 04.07. ausspreche. Damit entfalte der spätere Zulassungsbescheid aufgrund der rückwirkenden Begründung der Kammermitgliedschaft frühere Wirkung als der Widerrufsbescheid. Wenn der Zulassungsbescheid den Widerrufsbescheid aber quasi "überhole", gehe die erneute Zulassung ins Leere, weil eine doppelte Mitgliedschaft der Beklagten für dieselbe Tätigkeit ausgeschlossen sei. Kraft seiner Rückwirkung erfasse der Widerrufsbescheid auch den Zulassungsbescheid.

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Außerdem verstoße der angesprochene Zulassungsbescheid gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Weil die Beigeladene bereits einen Tag nach ihrer Verzichtserklärung einen neuen Zulassungsantrag gestellt habe, hätte die Beklagte den Widerruf entweder nicht mehr aussprechen dürfen oder aber den Widerrufsbescheid aufheben müssen. Nach der Rechtsprechung des BGH sei anerkannt, dass eine Korrektur des Widerrufs unter diesen Umständen möglich sei. Unter Berücksichtigung der nach Bescheiderteilung geänderten Verhältnisse sei dies aus verwaltungsökonomischen Gründen geboten, insbesondere schon um eine Doppelung von Verwaltungsverfahren zu vermeiden.

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Auch wenn man die Beweggründe der Beigeladenen für ihren Zulassungsverzicht und den anschließenden Zulassungsantrag berücksichtige, habe die Beklagte gegen Treu und Glauben verstoßen, weil die statusbegründende Wirkung der Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft nicht dazu diene, die gewünschte Altersabsicherung des Syndikusrechtsanwalts zu ermöglichen. Die Zulassung solle als Bescheid mit Dauerwirkung nicht nur für den Betroffenen, sondern auch für dessen Arbeitgeber und nicht zuletzt auch für den Rentenversicherungsträger Rechtssicherheit schaffen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

20

Zur Begründung führt sie aus, sie habe den angefochtenen Zulassungsbescheid vom 01.08.2018 am 11.12.2018 bezüglich der unter Ziff. I. aufgeführten Gründe wie folgt neu gefasst:

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Die Antragstellerin hat am 04.07.2018 (Antragseingang) einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bei der Rechtsanwaltskammer Köln für ihre Tätigkeit bei der B Konzern AG, D-Straße, L gestellt, unter Vorlage des Arbeitsvertrages vom 15.01.2009, Nachtrages vom 12.03.2016 im Original sowie einer gesonderten Tätigkeitsbeschreibung vom 08.03.2016 und einer Bestätigung des Arbeitgebers vom 04.07.2018, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird.

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Der angegriffene Zulassungsbescheid vom 01.08.2018 enthalte bloß offenbare Unrichtigkeiten im Sinne des § 42 VwVfG, die sie korrigiert habe. So sei das Antragsdatum falsch wiedergegeben worden; der Antrag sei bei ihr am 04.07.2018 eingegangen. Im übrigen sei auch die zusammen mit dem Antrag eingereichte Bestätigung des Arbeitgebers vom 04.07.2018 nicht aufgeführt gewesen. Es handele sich dabei um einen Übertragungsfehler aufgrund der teilweise automatisierten Erstellung des Bescheides.

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Sie habe so, wie geschehen, entscheiden müssen. Ein Zulassungsverzicht könne aus welchem Grund auch immer ausgeübt werden. Dass die Beigeladene auf ihre Zulassung verzichtet habe, weil sie durch die Gesetzesänderung vom 17.05.2017 rückwirkend zum 21.03.2016 als Syndikusrechtsanwältin zugelassen galt und damit nicht mehr Pflichtmitglied beim Versorgungswerk für ihre Syndikustätigkeit haben werden können, habe sie, die Beklagte, nicht daran hindern können und dürfen, die neu beantragte Zulassung auszusprechen. Bezeichnenderweise benenne die Klägerin keine Rechtsvorschrift, die die Beklagte gehindert hätte, am 01.08.2018 die Zulassung der Beigeladenen zu verweigern.

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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

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die Klage abzuweisen.

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Sie führt aus, sie sei bei der B Versicherung bereits seit dem 01.04.2009 im Personenschadenmanagement tätig. Am 21.03.2016 habe sie erfolgreich ihre Zulassung als Rechtsanwältin und Syndikusrechtsanwältin beantragt. Parallel dazu habe sie bei der Klägerin Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und die rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 4 SGB VI beantragt. Diesem Befreiungsantrag sei mit Bescheid vom 08.05.2017 entsprochen worden. Im Zusammenhang mit der Prüfung des Rückwirkungsantrags sei jedoch festgestellt worden, dass der Bescheid vom 08.05.2017 nach § 45 SGB X zurückzunehmen war, weil die am 31.08.1959 geborene Beigeladene im Zulassungszeitpunkt bereits das 45. Lebensjahr vollendet hatte.

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Mit Schreiben vom 12.02.2018 habe die Klägerin die Beigeladene zu der von ihr geplanten Rücknahme des Befreiungsbescheides angehört. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen hätten darauf hingewiesen, dass die Beigeladene in einem Zeitpunkt als Syndikusrechtsanwältin zugelassen worden sei, in dem beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW die Altersgrenze von 45 Jahren aufgehoben gewesen sei. In der weiteren Korrespondenz habe sich ergeben, dass die Satzung des Versorgungswerks dergestalt geändert worden war, dass die Beigeladene tatsächlich nicht automatisch nach Wegfall der Altersgrenze auch Pflichtmitglied geworden wäre. Das Versorgungswerk habe ihr dann schließlich unter dem 15.05.2018 folgendes mitgeteilt:

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Erst wenn Sie in der Zukunft auf beide Zulassungen verzichten würden und nach einer Unterbrechung erneut beide Zulassungen beantragen würden, würde aktuell eine Unterbrechung der hiesigen Mitgliedschaft eintreten, was zur Folge hätte, dass Sie nach erneuter Zulassung und Wegfall der Altersgrenze dann zukünftig Pflichtmitglied wären.

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Im Hinblick hierauf habe sie auf ihre Zulassungen verzichtet und habe beantragt, erneut als Rechtsanwältin und Syndikusrechtsanwältin zugelassen zu werden.

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Aus ihrer Sicht sei nun genau das erreicht worden, was von Anfang an sowohl berufsrechtlich als auch befreiungsrechtlich habe erreicht werden sollen: sie, die Beigeladene, sei wieder Rechtsanwältin und in ihrer Tätigkeit für ihre Arbeitgeberin auch Syndikusrechtsanwältin. Durch den Verzicht auf ihre Zulassung und die Wieder-Zulassung sei sie nun auch, nachdem die Altersgrenze in der Satzung des Versorgungswerks aufgehoben worden sei, Pflichtmitglied in der Versorgungseinrichtung und gehe insoweit einer befreiungsfähigen Tätigkeit nach.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist fristgerecht erhoben worden. Sie ist jedoch unbegründet; hierzu ist folgendes auszuführen:

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Die Beigeladene hatte mit Schreiben vom 03.07.2018 gegenüber der Beklagten bedingungslos auf ihre Rechte aus der Anwaltszulassung verzichtet. Der von der Beklagten daraufhin unter dem 04.07.2018 erlassene Widerrufsbescheid entfaltete gem. seiner Bestimmung erst mit dem 10.07.2018 Wirksamkeit. Dass die Beklagte in ihrem Bescheid als Grund die "Beendigung der Beschäftigung" angeführt hat, ist unschädlich. Sie hat diese offensichtliche Unrichtigkeit nämlich gem. § 42 VwVfG mit Bescheid vom 18.07.2018 abgeändert. Da hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt worden ist, ist der Widerrufsbescheid in der Fassung des Änderungsbescheides bestandskräftig geworden.

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Der mit vorliegender Klage angefochtene Zulassungsbescheid vom 01.08.2018 nannte als Antragsdatum den 21.03.2016. Diese - ebenfalls - offenbare Unrichtigkeit korrigierte die Beklagte mit Bescheid vom 11.12.2018 dahingehend, dass der Zulassungsantrag am 04.07.2018 eingegangen sei. Diese Korrektur war gem. § 42 VwVfG zulässig.

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Die Zulassung ist zu Recht erteilt worden, weil nicht nur die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts erfüllt waren und kein Zulassungsverweigerungsgrund nach § 7 BRAO vorlag, sondern weil die Tätigkeit der Beigeladenen auch den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entsprach. Soweit die Klägerin im Rahmen des Anhörungsverfahrens moniert hat, das für eine anwaltliche Tätigkeit erforderliche Merkmal der Gestaltung von Rechtsverhältnissen sei nicht hinreichend nachgewiesen, kann dem nicht gefolgt werden. Ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung wird bezüglich § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO folgendes ausgeführt:

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Als Abteilungsleiterin ist Frau N an der Gestaltung von Rechtsverhältnissen in Schadenfällen beteiligt, die über die persönliche Vollmacht der Sachbearbeiter hinausgehen, oder die sie im Rahmen der Aus- und Weiterbildung neuer Mitarbeiter begleitet.

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In den von  Frau N zur persönlichen Bearbeitung übernommenen Schadenfällen ist sie verantwortlich für die sachgerechte fallabschließende Regulierung des Vorganges. Unabhängig von der Schadenhöhe führt Frau N eigenständig die gesamte außergerichtliche Schadenkorrespondenz sowie Verhandlungen zur Schadensabwicklung mit Anspruchstellern, deren Rechtsanwälten, Drittgläubigern, Versicherungsnehmern und eventuellen  Regressschuldnern. Im Prozessfall tritt sie prozesssteuernd und weisungsbefugt gegenüber dem für den Versicherungsnehmer von ihr im Verfahren bestellten Rechtsanwalt auf. Kommt es zu Verhandlungen über Grund und Höhe der gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend gemachten Ansprüche, so führt sie diese Verhandlungen selbstständig. Gleiches gilt, wenn bei streitigen Fragen zum Versicherungsschutz Verhandlungen mit dem Versicherungsnehmer geführt werden müssen. Auch diese Verhandlungen führt sie selbstständig und entscheidet anschließend auch darüber, ob Versicherungsschutz besteht oder in Einzelfällen zu versagen ist.

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Ein wesentliches Element der Tätigkeit von Frau N ist die rechtssichere Gestaltung von abschließenden Vereinbarungen zum Grunde und/oder der Höhe des Schadenersatzanspruches. Dies reicht von einzelfallbezogenen Abfindungsvereinbarungen bis hin zur Formulierung von individuellen komplexen Vergleichen. Im Rahmen ihrer persönlichen Vollmacht entscheidet Frau N selbstständig über diese Vereinbarungen. In Einzelfällen der Überschreitung der Vollmacht ist der Vorgang mit ihrem Vorgesetzten abzustimmen. Mit der ihr erteilten Vollmacht kann Frau N bis auf wenige Einzelfälle die von ihr übernommenen Schadenfälle ohne weitere Abstimmung fallabschließend entscheiden.

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Diese Tätigkeit ist als klassisch anwaltlich zu bezeichnen.

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In dem Verhalten der Beigeladenen, einerseits auf ihre Rechte aus der Zulassung zu verzichten und andererseits sofort einen neuen Zulassungsantrag zu stellen, liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dass es das Ziel der Beigeladenen war, Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW zu werden, ist ein legitimes Ansinnen. Nach Aufhebung der Altersgrenze in der Satzung des Versorgungswerks war und ist es möglich, dass man jetzt auch noch nach Vollendung des 45. Lebensjahres Pflichtmitglied im Versorgungswerk werden kann. Dass hierfür zunächst auf die Zulassung verzichtet werden musste, um sodann einen neuen Zulassungsantrag zu stellen, ist den gesetzlichen Vorgaben geschuldet. Es ist verfehlt, der Beigeladenen die Ausnutzung gesetzlicher Möglichkeiten als treuwidrig vorzuhalten; hierfür besteht weder Grund noch Anlass. Das gilt umso mehr, als dass das Versorgungswerk es war, das der Beigeladenen den letztlich eingeschlagenen Weg mit Schreiben vom 15.05.2018 vorgeschlagen hatte.

41

Die Beklagte hatte bei Erlass des Zulassungsbescheides keinen Ermessensspielraum. § 46 a Abs. 1 Satz 1 BRAO legt die Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt fest. Ein Bewerber, der diese Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, hat einen einklagbaren Anspruch auf Zulassung.

42

Der Einwand der Klägerin, die Beigeladene sei in der Zeit vom 04.07. bis zum 10.07.2018 "doppeltes" Mitglied der Beklagten gewesen, weil der Widerrufsbescheid erst zum 10.07., der Neu-Zulassungsbescheid jedoch bereits Wirkung ab dem 04.07.2018 ausgesprochen habe, ist ebenfalls nicht geeignet, das Klagebegehren zu stützen. Zwar wird ein Bewerber gem. § 46 a Abs. 4 Nr. 2 BRAO mit seiner Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese Modifizierung der Regelung des § 12 Abs. 3 BRAO erst nachträglich durch das Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BGBl. 2017 I, 1121) eingefügt worden ist. Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass Syndikusrechtsanwälten aus einer etwaigen Verzögerung des berufsrechtlichen Zulassungsverfahrens keine Nachteile im Hinblick auf ihre Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entstehen (BT-Drs. 18/9521, 112). Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zulassung wird davon allerdings nicht berührt; die Rückwirkung ist alleine bezogen auf die Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer vorgesehen (BT-Drs. 18/9521, 113). Im Hinblick hierauf ist in Fällen vorliegender Art bzgl. der Wirkung der Vorschrift des § 46 a Abs. 4 Nr. 2 BRAO eine teleologische Reduktion vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.

45

Die Berufung ist nur zuzulassen,

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1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

51

Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

52

Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. § 80 Abs. 7 VwGO bleibt unberührt.

53

Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.