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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 33/14·21.09.2015

Berichtigung eines Senatsbeschlusses: Aktenzeichenkorrektur und Wegfall der Berufsbezeichnung

VerfahrensrechtGerichtsverfahrensrechtFormelle BerichtigungSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Gericht berichtigt von Amts wegen eine offenkundige Unrichtigkeit in einem Senatsbeschluss, indem es das Aktenzeichen korrigiert und die Berufsbezeichnung des Klägers streicht. Zentrales Rechtsproblem ist die Korrektur formeller Fehler in gerichtlichen Entscheidungen. Die Berichtigung erfolgt aufgrund der Offenkundigkeit des Fehlers. Es handelt sich um eine formelle Richtigstellung ohne inhaltliche Änderung.

Ausgang: Senatsbeschluss wird von Amts wegen berichtigt: Aktenzeichen korrigiert und Berufsbezeichnung des Klägers entfernt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann von Amts wegen offenkundige Unrichtigkeiten in seinem Tenor durch einen Berichtigungsbeschluss berichtigen.

2

Die Berichtigung formaler Angaben, einschließlich des Aktenzeichens, ist zulässig, wenn der richtige Sachverhalt eindeutig feststellbar ist.

3

Die Streichung oder Änderung einer Berufsbezeichnung in einem gerichtlichen Beschluss kann durch Berichtigung erfolgen, soweit dies der formellen Richtigkeit dient.

4

Eine Berichtigung dient der Herstellung formeller Richtigkeit und Klarheit der Entscheidungsunterlagen und berührt nicht notwendigerweise die materielle Entscheidungsinhalt.

Tenor

Der Senatsbeschluss (Einzelrichter) vom 21.08.2015 wird von Amts wegen wegen offenkundiger Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass das Aktenzeichen richtig lautet: 1 AGH 33/14. Die Berufsbezeichnung des Klägers als „Rechtsanwalt“ entfällt.