Einstellung nach Rücknahme der Klage und Wiederherstellungsantrag (Anwaltsgerichtshof NRW)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger nahm Klage und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurück. Fraglich war, ob daraus die Einstellung des Verfahrens und die Kostenfolge zu folgen hat. Der Senat stellte das Verfahren gemäß §§ 112c BRAO, 92 Abs. 3 VwGO ein, setzte die Kosten dem Kläger zur Last und bestimmte Gegenstandswerte; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Klage und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Rücknahme durch den Kläger eingestellt; Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Klage und eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führt zur Einstellung des Verfahrens, soweit keine anderweitigen rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (§§ 112c BRAO, 92 Abs. 3 VwGO).
Die Kosten des Verfahrens sind bei Rücknahme der Klage dem Prozessführer aufzuerlegen, soweit nicht ausnahmsweise andere Gründe entgegenstehen (§§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO).
Bei Verfahren vor den Anwaltsgerichten sind die Gegenstandswerte nach § 194 BRAO in der Regel dem Regelstreitwert vergleichbarer Streitigkeiten anzupassen; für einstweilige Maßnahmen kann ein geringerer vorläufiger Wert festgesetzt werden.
Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens infolge Rücknahme können unanfechtbar sein; offenkundige inhaltliche Fehler (z. B. Aktenzeichen) sind durch Berichtigungsbeschluss von Amts wegen zu korrigieren.
Tenor
1. Die Verfahren (Klage und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) werden eingestellt.
2. Die Kosten der Verfahren trägt der Kläger.
3. Die Gegenstandswerte werden auf 50.000,00 € für die Klage und auf 10.000 Euro für das Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung festgesetzt.
4. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
Nachdem der Kläger die Klage und den Antrag auf Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung durch anwaltliche Schriftsätze vom 20.08.2015 zurückgenommen hat, ist das Verfahren (Klage und einstweiliger Rechtsschutz, vgl. insoweit: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 92 Rdn. 2) nach §§ 112 c) BRAO, 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen. Die Entscheidung trifft nach §§ 112 c) BRAO, 87 a) Abs. 1 und 3 VwGO der Berichterstatter.
Nach §§ 112 c) BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert der Klage beträgt nach § 194 BRAO 50.000,00 € und entspricht dem Regelstreitwert, von dem in diesem Falle Abweichungen nicht angezeigt sind. Für das Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde unter Berücksichtigung des Hauptsachestreitwerts ein wegen der bloß vorläufigen Regelung geringerer Wert angesetzt.
Der Beschluss unterliegt mit seinen sämtlichen Inhalten einer Anfechtung nicht, sondern ist unanfechtbar.
Am 22.09.2015 erging folgender Berichtigungsbeschluss:
Der Senatsbeschluss (Einzelrichter) vom 21.08.2015 wird von Amts wegen wegen offenkundiger Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass das Aktenzeichen richtig lautet: 1 AGH 33/14.