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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 33/10·08.07.2010

Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls trotz Anstellungsvertrag

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Streitpunkt war, ob trotz erheblicher Schulden und laufender Vollstreckung die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden ausnahmsweise durch seine Tätigkeit als angestellter Anwalt in einer Sozietät ausgeschlossen ist. Der Anwaltsgerichtshof bejahte Vermögensverfall und verneinte einen Ausnahmefall, weil die vertraglichen Sicherungen teils erst kurz vorgetragen wurden, nicht „gelebt“ waren und der Kläger nach außen als Sozietätsmitglied auftrat. Auch das Insolvenz-/Schuldenbereinigungsverfahren schloss die Gefährdung nicht aus, da noch keine wirksame Planannahme bzw. gerichtliche Ersetzung vorlag. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen den Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls wurde abgewiesen, da kein Ausnahmefall ohne Mandantengefährdung vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

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Vermögensverfall i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn betrieben werden.

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Der Vermögensverfall führt regelmäßig zur Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden; vom Widerruf der Zulassung kann nur in seltenen Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn eine sichere Prognose die Realisierung typischer Gefahren ausschließt.

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Ein Ausnahmefall kann bei vollständiger und nachhaltiger Aufgabe der selbständigen Tätigkeit und ausschließlicher Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt nur angenommen werden, wenn rechtlich abgesicherte und tatsächlich wirksam überwachte Maßnahmen einen Kontakt mit Mandantengeldern zuverlässig verhindern.

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Arbeitsvertragliche Sicherungsklauseln genügen nicht, wenn sie erst kurzfristig an den Vorgaben der Rechtsprechung ausgerichtet vereinbart werden, nicht über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei praktiziert sind oder der Anwalt nach außen nicht als Angestellter, sondern als Sozietätsmitglied auftritt.

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Ein laufendes Insolvenz- oder Schuldenbereinigungsverfahren schließt die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden grundsätzlich erst dann aus, wenn eine Annahme des Schuldenbereinigungsplans bzw. eine gerichtliche Ersetzung der Zustimmung oder eine insolvenzgerichtliche Entscheidung (z.B. zur Restschuldbefreiung) vorliegt.

Relevante Normen
§ 304 InsO§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 Abs. 2 VwGO§ 709 Satz 1 ZPO§ 124 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung

Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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I. Der am 26.10.1959 geborene Kläger ist seit dem 14.11.1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er betreibt seine Kanzlei als angestellter Anwalt in der Sozietät C und N, E, auf deren Briefbogen vier Rechtsanwälte verzeichnet sind.

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Aufgrund einer Mitteilung der Oberfinanzdirektion S. vom 03.11.2009 erfuhr die Beklagte, dass der Kläger dem Finanzamt Z1 Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von 65.483,72 € schuldet. Er wurde mit Schreiben von 05.11.2009, das unbeachtet blieb, weiter mit Schreiben vom 09.12.2009 aufgefordert, sich zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu äußern. Mit Schreiben vom 13.01.2010 legte der Kläger seine Vermögensverhältnisse dar. Er verwies darauf, dass er Eigentümer mehrerer Immobilien sei. Das Haus in Z1, das von der Stadtsparkasse Z1 finanziert worden sei, stehe zum Verkauf. Die auf dem Hausgrundstück eingetragenen Grundschulden dienten (auch) als Sicherheit für ein Darlehen, das der Kläger Anfang 2009 bei der Stadtsparkasse Z1 aufgenommen habe, um Einkommensteuern in Höhe von "ca. 38.000,00 €" zu zahlen; dieses Darlehen valutiere per 31.12.2009 mit 35.766,00 €. Auf die Darlehen seien "vereinbarungsgemäß bis zur Hausveräußerung derzeit keine Tilgungsleistungen" zu erbringen. Fremdfinanziert worden sei auch eine Eigentumswohnung in Z1, die seine Eltern bewohnten. Hier stünden Darlehensverbindlichkeiten per 31.12.2009 in Höhe von 57.212,34 € offen. Er sei ferner Eigentümer einer Eigentumswohnung in G, die in der Bauphase erworben worden sei, unter Einbeziehung der Zinsen hätten 189.271,00 € Kaufpreis aufgebracht werden müssen. Die aufgenommenen Darlehen valutierten mit 100.995,71 € bzw. 65.476,90 €. Eine weitere Verbindlichkeit bestünde bei der C3 in Höhe von 14.580,65 € (Stand 31.12.2009). Bei der Stadtsparkasse Z1 bestehe ein weiteres Konto, das einen Negativsaldo von 467,35 € ausweise. "Weitere Liquidität" bestehe in Höhe von 5.000,00 €. Dieser Betrag befinde sich auf dem Konto seiner Lebensgefährtin. "Das ursprüngliche Kanzleikonto" sei aufgelöst. Es sei ein Fremdgeldkonto für den Fall eingerichtet worden, dass noch Gelder eingehen sollten. Dieses Konto weise einen "Saldo von 0,00 € aus". Aus einer Mitteilung der Oberfinanzdirektion S. an die Beklagte vom 25.02.2010 ergibt sich, dass der Kläger Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von 68.737,95 € (Finanzamt Z1-O) bzw. 922,77 € (Finanzamt Z1-T) schuldet.

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Mit Verfügung vom 20.03.2010 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Die Stellungnahme des Klägers sei nicht geeignet, "die gewichtigen Indizien des Vermögensverfalls auszuräumen". Allein der Umstand, dass den nicht unerheblichen Verbindlichkeiten Aktiva gegenüberstünden, reiche nicht aus, um eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Klägers anzunehmen.

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Der Widerrufsbescheid wurde dem Antragsteller am 22.03.2010 zugestellt. Gegen diesen wendet sich die Klage vom 20.04.2010, die am selben Tage beim Anwaltsgerichtshof per Telefax eingegangen ist und mit Schriftsatz vom 24.06.2010 begründet wurde. Der Kläger verweist auf das auf Antrag des Finanzamts eingeleitete Insolvenzverfahren und insbesondere das in diesem erstattete Gutachten vom 14.05.2010. Aus diesem ergibt sich, dass dem Kläger im Hinblick auf sein Nettoeinkommen in Höhe von 1.951,18 €, seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem im Studium befindlichen Sohn sowie die vom Nettoentgelt abzuführenden monatlichen Beiträge zum W sowie zu Kranken- und Pflegeversicherung kein pfändbares Einkommen verbleibt. Das Gutachten verweist auf die Zusammenstellung der Verbindlichkeiten des Klägers, die mit einem Betrag in Höhe

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506.881,67 € endet.

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Der Kläger bestreitet die angemeldete Forderung des Finanzamtes "teilweise". Es sei mit einer Einstellung des Insolvenzverfahrens zu rechnen. Er habe am 24.06.2010 (Datum der Klagebegründung) einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt, die Voraussetzungen des § 304 InsO lägen vor. Die

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D (früher C2 und die Sparkasse Z1 hätten dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt, das Finanzamt habe sich nicht geäußert. Nachdem auch sein Arbeitgeber, die Sozietät C und N, die Gläubiger eines Betrages in Höhe von 10.000,00 € sei, dem Schuldenbereinigungsplan

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zustimmen werde, könne die Zustimmung des Finanzamtes ersetzt werden. Mit der Ersetzung sei zu rechnen, da das Finanzamt durch den Plan nicht benachteiligt

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werde, vielmehr den Vorteil genieße, bei der Verteilung bevorzugt zu werden. Die

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Gläubiger, mit Ausnahme des Finanzamtes, hätten zugesichert, ihre Zustimmung vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung zu übersenden. Er habe vor einem Jahr seine eigene Praxis aufgegeben und sei auf der Grundlage des zu den Akten gereichten Anstellungsvertrages vom 13.07.2009 als angestellter Rechtsanwalt tätig. Nach dem Vertrag dürfe er keine eigenen Mandate übernehmen. Aus einer Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag, die das Datum des klagebegründenden Schriftsatzes (24.06.2010) trägt, und auf das "Interesse der Befriedigung der Gläubiger" Bezug nimmt, wird das Sozietätsverhältnis "nur aus wichtigem Grund kündbar" gestellt. Im Falle der Vertragsbeendigung ist die Sozietät verpflichtet, unverzüglich die Anwaltskammer zu informieren. Zahlungen darf der Kläger nicht annehmen. Die "entsprechende Regelung", die als weitere Anlage des Schriftsatzes vom 24.06.2010 zu den Akten gereicht wird, trägt das Datum des Anstellungsvertrages: 13.07.2009. Danach muss der gesamte Zahlungsverkehr über die Rechtsanwälte C und N abgewickelt werden. Dies gilt auch für Mandate oder Tätigkeiten, die vor Abschluss des Vertrages begonnen wurden. Der Kläger soll nicht berechtigt sein, Bar- oder Scheckzahlungen anzunehmen. Für den Fall, dass ein Dritter eine Bar- oder Scheckzahlung anbietet, verpflichtet sich der Kläger, einen Rechtsanwalt hinzuziehen, ggf. die Bürovorsteherin. Der Kläger ist nicht berechtigt, "Gelder aus der von der Bürovorsteherin verwalteten Kasse zu entnehmen". Durch eine Abrede unter den Gesellschaftern, wonach während der Urlaubszeit oder der Zeit der Erkrankung

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eines Sozius der andere Sozius anwesend sein müsse, sei gewährleistet, dass die Einhaltung der Verpflichtung jederzeit überwacht werde.

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Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger auf Nachfrage, dass

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weder auf dem Briefkopf noch auf der Homepage zum Ausdruck gebracht werde, dass er Angestellter sei, er erscheine als Mitglied der Sozietät C und N. Entsprechendes gelte für das Kanzleischild. Es bestehe die Bereitschaft, den Briefkopf, das Kanzleischild und die Homepage dahin abzuändern, dass er als angestellter Rechtsanwalt ausgewiesen werde. Er machte Angaben zu seinem Umsatz, der dem vereinbarten Gehalt entspreche, das aber ausgeweitet werden könne, wenn sich eine Vergrößerung des Umsatzes ergäbe. Das ursprüngliche Fremdgeldkonto, das auf Anregung der Stadtsparkasse Z1 eingerichtet worden sei, um etwa noch nachlaufende Fremdgelder aufnehmen zu können, bestehe nach seinem Verständnis nicht mehr, dieses Konto sei nicht nach außen bekannt gemacht worden, nachdem er wenige Zeit nach Einrichtung desselben seine Tätigkeit bei seinem

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Arbeitgeber aufgenommen habe. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass neben ihm noch ein weiterer Sozius, ein frei mitarbeitender Rechtsanwalt und der Kläger als angestellter Rechtsanwalt tätig seien. Eine schriftliche Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan gibt es bisher nur von der D, die Zustimmung der Stadtsparkasse sei angekündigt.

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Der Kläger stellt den Antrag,

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den Widerrufsbescheid aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezweifelt ausweislich ihrer Erklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass in einer Konstellation wie der von dem Kläger geschilderten von einer "größeren Kanzlei" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen werden könne und stellt damit in Frage, dass hinreichende Vorkehrungen zum Schutze von Gläubigern des Klägers bestünden.

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II.

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1.     Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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2. Zu Recht hat die Beklagte zum Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft angenommen, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorlägen. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Widerrufs in Vermögensverfall. Vermögensverfall wird u.a. vermutet, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann oder außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.

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Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger waren zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vom Finanzamt eingeleitet worden. Unabhängig von der Vermutung des § 14 Abs. 2, Nr. 7 BRAO war ein Vermögensverfall aber auch positiv festzustellen. Dies folgt ohne Zweifel aus den Gründen des im Insolvenzverfahren erstatteten Gutachtens, das die Außenstände des Klägers mit 506.881,87 € angibt. Auf der Grundlage des von der Sozietät C und N an den Kläger gezahlten Einkommens mussten Pfändungsversuche des Finanzamtes ohne Erfolg bleiben.

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Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Rechtssuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. Entgegen der Auffassung des Klägers ist im vorliegenden Fall nicht von einer Konstellation auszugehen, in der ausnahmsweise die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet wären. Voraussetzung hierfür wäre, dass sich die Vermögensverhältnisse im Anschluss an den Widerruf der Zulassung konsolidiert hätten. Dies ist nicht der Fall, nachdem sich die Vermögensverhältnisse des Klägers seit dem Erlass der Widerrufsverfügung nicht verändert haben. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden ist mithin nur dann auszuschließen, wenn die mit dem Arbeitgeber des Klägers getroffenen Verabredungen ausreichten, um die Gewährdung auszuräumen.

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Eine Gefährdung der Interessen Rechtssuchender hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen der Anwalt seine selbständige Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgegeben hatte und nur noch als angestellter Rechtsanwalt tätig war, dann nicht angenommen, wenn rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet worden waren, die verhinderten, dass der Anwalt mit Mandantengeldern in Berührung kam. In zwei Entscheidungen (Beschluss vom 18.10.2004 - AnwZ (B) 43/03 - bzw. 25.06.2007 - AnwZ (B) 101/04 - NJW 2007, 2924) hatte der Bundesgerichtshof Konstellationen zu beurteilen, in den vertraglich sichergestellt worden war, dass der Rechtsanwalt auf dem Kanzleibriefkopf entweder gar nicht oder ausdrücklich als angestellter Rechtsanwalt aufgeführt wurde, Mandatsverhältnisse ausschließlich im Namen und für Rechnung der Sozietät eingegangen wurden, eigene Mandate des Anwalts nicht begründet werden konnten und er Gelder nicht entgegennehmen durfte. Die Sozien der größeren Kanzleien, gegen deren berufsrechtliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestanden, hatten geeignete Sicherungsvorkehrungen und Vertretungsregeln getroffen, die eine Einhaltung der Regelungen gewährleisteten. Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens wurde an den Insolvenzverwalter abgeführt. Beide Vertragsparteien hatten sich durch schriftliche Erklärung gegenüber der Rechtsanwaltskammer verpflichtet, jede Änderung des Anstellungsvertrages und ein etwaiges Ende des Anstellungsverhältnisses unverzüglich mitzuteilen.

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Die vom Kläger vorgelegten vertraglichen Regelungen mit seinem Arbeitgeber versuchen erfolglos den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung zu tragen. Die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, die sich an den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Ausnahmefällen orientiert, genügt allein jedoch nicht, die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden auszuschließen. In seiner Entscheidung vom 08.02.2002 (AnwZ (B) 56/08 - AnwBl. 2010, 442) hat der Bundesgerichtshof eine Fallgestaltung beurteilt, in denen kurz vor dem Senatstermin vertragliche Vereinbarungen getroffen worden waren, die sich erkennbar an den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientierten. Der Bundesgerichtshof hat hervorgehoben, dass Anstellungsverhältnisse mit dem Ziel, Gläubigerinteressen zu schützen, am Ziel der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gemessen werden müssten. Diese Regelung diene dem Schutz der Mandanteninteressen. Deshalb könne von einem Zulassungswiderruf nur abgesehen werden, wenn eine sichere Prognose dahin möglich sei, dass im Einzelfall die typischen Gefahren eines Vermögensverfalls nicht realisiert würden. Zwar könne Grundlage einer solchen Prognose der Abschluss eines den einschlägigen Senatsentscheidungen nachgebildeten Anstellungsvertrages sein. Immer sei aber eine "Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände" entscheidend. Angesichts der für die Gefährdung streitenden Vermutung könne ein Fortbestehen der Zulassung nur in "seltenen Ausnahmefällen" in Betracht kommen. Die Feststellungslast hierfür treffe den Rechtsanwalt. Besonderes Augenmerk sei bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliege, darauf zu richten, ob die arbeitsvertraglichen Beschränkungen vom angestellten Anwalt und seinen Arbeitgebern auch eingehalten würden. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang auf den Vertretungsfall und die insoweit zu ergreifenden Sicherungsvorkehrungen zu achten. Sicherzustellen sei eine ausreichend enge tatsächliche Überwachung, um zu verhindern, dass der Rechtsanwalt mit Mandantengeldern in Berührung kommt. Von daher scheide ein Anstellungsverhältnis mit einer Einzelkanzlei aus, weil in diesem Fall nicht zuverlässig sichergestellt sei, dass die Vereinbarungen auch während der urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheit des Einzelanwalts überwacht würden (BGH NJW-RR 2006, 559). Von Bedeutung sei weiter, ob der Vertrag im Zeitpunkt der Entscheidung schon über einen längeren Zeitpunkt beanstandungsfrei "gelebt" worden sei. Stets müsse es sich, so auch die Literatur (vgl. Gaier/Wolf/Göcken/Schmidt-Räntsch, Anwaltliches Berufsrecht, § 14 BRAO Rdnr. 45) um Fälle handeln, in denen die betroffenen Anwälte ihren Beruf beanstandungsfrei ausgeübt und die Bereinigung ihrer misslichen Vermögenslage ernsthaft, planvoll und nachhaltig betrieben, ferner Maßnahmen vorgesehen hätten, die den Mandanten ein erhebliches Maß an Sicherheit gewährten. Ob tatsächlich von einem ernsthaften und planmäßigen Bemühen um eine Vermeidung der Gefährdung von Rechtssuchenden ausgegangen werden kann, hängt mithin nicht zuletzt davon ab, ob tatsächlich im Sinne der BGH-Rechtsprechung die Vereinbarung wenigstens eine gewisse Dauer praktiziert worden ist.

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Bedenken in diesem Zusammenhang ergeben sich schon aus der erst am 24.06.2010, dem Datum der Klagebegründung, abgeschlossenen Zusatzvereinbarung, die Einzelvorgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgreift, etwa die Unterrichtungspflicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer. Schon vor diesem Hintergrund kann von einer längerfristig "gelebten", auf längere Dauer praktizierten Anstellungsvereinbarung nicht gesprochen werden. Es fällt ferner auf, dass der Kläger in seinem Schreiben an die Beklagte vom 13.01.2009 die Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber nicht erwähnt und noch von einem Fremdgeldkonto spricht, das für den Fall eingerichtet worden sei, dass noch Mandantengelder eingehen sollten. Dieser Vortrag ist nicht mit einer vertraglichen Regelung zu vereinbaren, die gerade ausschließen soll, dass überhaupt ein auf den Kläger lautendes Konto existiert. Soweit der Kläger im Verhandlungstermin erklärte, dieses Konto sei von ihm nach außen nicht bekannt gemacht worden, ist unklar geblieben, wann das Konto gelöscht wurde. Der Kläger hat hierzu nur angegeben, es existiere "nach seinem Verständnis nicht mehr".

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Der Kläger ist auf dem Briefbogen der Anstellungssozietät sowie auf deren Homepage, ferner auf dem Kanzleischild als Sozietätsmitglied ausgewiesen. Auch insoweit werden die Anforderungen der BGH-Rechtsprechung nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass die Dauer des Arbeitsverhältnisses (bis zum Jahr 2015) sich (erst) aus der Vereinbarung vom 24.06.2010 ergibt. Damit ist aber auch gleichzeitig das Arbeitsentgelt festgelegt, das, wie dargelegt, den Kläger pfändungsfrei stellt, mit der Folge, dass eine planmäßige Rückführung seiner Verbindlichkeiten - auch diese ist in den angesprochenen BGH-Urteilen hervorhoben - nicht stattfindet. Es entsteht der Eindruck, dass der Kläger seine früher betriebene Kanzlei als Angestellter unverändert fortführt, ohne dass ein tatsächlich gelebtes Angestelltenverhältnis, wie es von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefordert wird, tatsächlich (auf Dauer) praktiziert worden wäre.

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Vom Gegenteil hat sich der Senat auch nicht durch die Ausführungen des Klägers zum Insolvenzverfahren und den von ihm erstellten Schuldenbereinigungsplan überzeugen können. Der Bundesgerichtshof (AnwBl. 2009, 64) hat im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren die Gefährdung Rechtssuchender erst dann als ausgeschlossen angesehen, wenn nach dem Abschluss des Verfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Ankündigung der Restschuldbefreiung vorliegt, die Annahme eines Schuldenbereinigungsplanes durch die Gläubiger erfolgt ist oder die Ersetzung der Zustimmung durch das Insolvenzgericht erfolgt. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lag in schriftlicher Form keine Zustimmung vor, der Kläger selbst hat ausgeführt, dass die Zustimmung der Stadtsparkasse Z1 noch ausstehe. Dasselbe gilbt für die Ersetzung der nicht zu erzielenden Zustimmung des Finanzamts.

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Angesichts der (geringen) Größe der Anstellungssozietät bestehen ferner Zweifel, ob angesichts der weitgehenden Fortführung der Einzelkanzlei im Angestelltenverhältnis tatsächlich ausgeschlossen ist, dass der Kläger (Bargeld-) Zahlungen seiner Mandanten entgegennimmt.

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Nachdem, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der Ausschluss der Gefährdung der Rechtssuchenden durch Gestaltung eines Angestelltenvertrages auf seltene Ausnahmen zu beschränken ist, die Vorgaben der Rechtsprechung vom Kläger nicht eingehalten wurden und auch der zusätzliche Anstellungsvertrag nicht über längere Zeit gelebt wurde, ist zur Überzeugung des Senats die Gefährdung Rechtssuchender nicht ausgeschlossen, mit dem Ergebnis, dass die Klage abzuweisen war.

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III.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, § 709 Satz 1 ZPO.

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Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen, bestand nicht.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,

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1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3-7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz oder teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

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Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.