Sofortvollzug des Zulassungswiderrufs bei Vermögensverfall und Fremdgeldgefährdung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich gegen die von der Rechtsanwaltskammer angeordnete sofortige Vollziehung des Widerrufs seiner Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Streitpunkt war, ob trotz noch nicht bestandskräftigen Widerrufs ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Der Anwaltsgerichtshof wies den Antrag zurück, da der Widerrufsgrund fortbestehe und keine zweifelsfreie Konsolidierung der Vermögenslage dargetan sei. Zudem zeigten mehrere Vorgänge verzögerter/unterlassener Auskehr von Mandantengeldern sowie die Nichtabführung vereinnahmter Umsatzsteuer eine konkrete Gefährdung von Fremdgeldern, sodass der Sofortvollzug verhältnismäßig sei.
Ausgang: Antrag auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zulassungswiderrufs als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung nach § 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO setzt eine hohe Wahrscheinlichkeit der Bestandskraft des Widerrufsbescheids voraus.
Die sofortige Vollziehung ist nur gerechtfertigt, wenn sie als Präventivmaßnahme im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für Rechtsuchende oder die Rechtspflege erforderlich ist.
Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse kann den Widerrufsgrund entfallen lassen, muss jedoch zweifelsfrei feststehen und substantiiert dargelegt werden.
Konkrete Gefährdungen von Fremdgeldern können sich aus wiederholter verzögerter oder unterlassener Auskehr von für Mandanten vereinnahmten Geldern und daraus folgenden Vollstreckungsmaßnahmen ergeben.
Bei der Abwägung über den Sofortvollzug sind die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) und der Schutz der Rechtsuchenden, insbesondere vor Fremdgeldgefährdungen, gegeneinander abzuwägen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, AnwZ (B) 25/09 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antrags-gegnerin werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Gegenstandswert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist 41 Jahre alt und seit Mai 1996 zur Rechtsanwaltschaft als Rechtsanwalt im Bezirk der Antragsgegnerin zugelassen.
Mit Bescheid vom 10.01.2008, zugestellt am 23.01.2008, hat die Antragsgegnerin seine Zulassung aus den Gründen von § 14 Abs. 2, Nr. 7 BRAO widerrufen und mit Bescheid vom 21.02.2008, zugestellt am 06 03.2008, die sofortige Vollziehung angeordnet.
Zur Begründung des Widerrufs hatte die Antragsgegnerin Bezug genommen auf eine beigefügte Liste mit Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller und hieraus insbesondere die laufenden Nr. 15, 20, 21 angeführt. Diese Liste enthielt u. a. folgende Vorgänge:
| Nr* | Gericht | KI/Gläu | Forder. in Euro | Vollstr-Maßnahm. |
| 15 | S I | 1.000,- Zwangsgeld Festsetzung: 13.06.07 | Vollstr.-Auftr. 19.09.07 EV-Term 17.10.07 | |
| Haftbefehl AG Bochum | ||||
| (49 M 4856/08) | ||||
| 02.01.2008 | ||||
| 19 | AG Bochum 75C220/07 | Spedition U Umzugskosten Büro | 2.236,40 Klagebegründung 04.10.07 vu 20.12.07 | |
| 20 21 | W | 27.144,27 Beitragsbescheid 30.10.07 Widerspr. 11.06.07 | Vollstr.-Auftr. 30.10.07 mit Auftr. zur EV-Abnahme + Auftr. zum Haftbefehl | |
| 02.01.08. Haftbef-. AG Bochum (49 M 4856/08) | ||||
| 23 | S | Anwaltsgerichts- verfahren Bußgeld |
Gegen den Widerrufsbescheid wandte sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20.02.2008.
Der Senat hat diesen Antrag nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss vom 20.06.2008 zurückgewiesen.
Zur Begründung heißt es in dem Beschluss:
,,Die Antragsgegnerin hat seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu Recht widerrufen.
Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO hat dies zu geschehen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind.
Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird dies vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.
Diese Voraussetzungen waren bezüglich des Antragstellers bei Erlass des Widerrufsbescheids im Hinblick auf die Forderungen der Spedition U, der Antragsgegnerin und des Ws gegen den Antragsteller sowie wegen der beiden gegen ihn ergangenen Haftbefehle, mit denen er auch in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Bochum eingetragen war, gegeben.
Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes durch zweifelsfreie Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragsteller nach Erlass der Widerrufsverfügung wäre im gerichtlichen Verfahren zwar noch zu berücksichtigen (BGZ 75, 356; BGHZ 84, 149). Hiervon jedoch kann nicht ausgegangen werden.
Zwar hat der Antragsteller vermocht, die Vorgänge Nr. 15, 19 und 20 zwischenzeitlich zu regeln und eine Löschung der Haftbefehle in der Schuldnerkartei zu erreichen. Die Zwangsgeldfestsetzung gegen den Antragsteller ist von der Antragsgegnerin, nachdem er seiner Auskunftspflicht nachgekommen war, am 16.04.2008 aufgehoben worden nebst dem dazu ergangenen Haftbefehl. Die Forderung der Spedition U wurde am 16.04.2008 bezahlt. Mit dem W konnte am 13.03.08 eine Neufestsetzung des Beitragsrückstandes auf 5.648,59 € sowie eine Ratenzahlung hierzu vereinbart werden, die dann dazu geführt hat, dass das W den Haftbefehl entwertet mit Schreiben vom 05.06.2008 ausgehändigt hat. Das Bußgeld aus dem Anwaltsgerichtsverfahren wurde ebenfalls bezahlt.
Trotzdem reicht dies nicht zur Bejahung einer zweifelsfreien Konsolidierung. Denn diese Leistungen sind zur Überzeugung des Senats auf Kosten anderer Verpflichtungen erbracht worden, so dass diese Löcher letztlich durch das Auftun anderer Löcher gestopft wurden, nämlich durch die vollständige Nichterbringung von Mietzahlungen für die Kanzleiräume seit Mietbeginn im März 2007 bis auf geringe Nebenkostenvorauszahlungen und die Nichtabführung eingenommener Umsatzsteuerbeträge in einer Größenordnung von etwa 17.500,- € im Jahr.2008, wie sich der vorläufigen Gewinnermittlung des Jahres 2007 für die Kanzlei O GbR entnehmen lässt .
Soweit der Antragsteller dazu geltend macht, dass erhebliche Mietmängel bestanden hätten, so rechtfertigen diese, selbst wenn sie in dem Umfang vorgelegen haben sollten, wie sie der Antragsteller und seine Prozessbevollm ächtigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert haben, keinesfalls bei der ansonsten nach wie vor bestehenden Nutzung der Kanzleiräume eine Minderung auf Null einschließlich fast aller Nebenkostenvorauszahlungen, so dass zumindest Teilbeträge darauf hätten gezahlt werden müssen. Hierfür spricht auch das inzwischen ergangene erstinstanzliche Urteil über etwa 18.000,- € gegen den Antragsteller, auch wenn dies noch nicht rechtskräftig ist.
Ferner war der Antragsteller gemäß §§ 13, 14, 16, 18 UStG verpflichtet, die eingenommenen Umsatzsteuerbeträge von insgesamt 20.010,12 € bis auf die nach § 15 UStG abzuziehenden Vorsteuerbeträge von 2.095,35 € vollständig an das Finanzamt abzuführen. Geleistet wurden nach der vorläufigen Gewinnermittlung, die auf der Grundlage der von den Gesellschaftern vorgelegten Aufzeichnungen und Unterlagen erstellt wurde, aber nur 387,76 €. Inwieweit Rechtsmittel gegen Umsatzsteuerbescheide an diesen Fakten, die letztlich auf den eigenen Unterlagen und Angaben der beiden Gesellschafter beruhen, etwas ändern könnten, ist nicht ersichtlich und von dem Antragsteller und seiner Verfahrensbevollmächtigten auch nicht plausibel in der mündlichen Verhandlung dargetan worden.
Damit kann aber noch nicht von einer zweifelsfreien Konsolidierung· der Vermögensverhältnisse des Antragstellers ausgegangen werden."
Die sofortige Vollziehung hat die Antragsgegnerin auf die folgenden Vorgänge bezüglich des Antragstellers sowie auf die folgenden Strafverfahren gegen ihn gestützt.
| Nr. | Gericht | Gläubigel | Betrag | Titel / Zahlung | Grund |
| 2 | AG Boch 68C346/03 | N | 4 28 , 50 | VU 26.09.03 als Ges.-Sch. | Restbetrag aus Versicherungs- leistungen |
| 3 | LG Boch 40398/03 | L | 11.194,48 | Klage v. 03.09.03, Urt. 11.05.05 Zahlung: 30.08.05 | Rückforderung von Vorschüssen |
| 6 | AG Boch 63C492/05 | T | 65,03 · | Urt. 22.02.05 Zahlung: 05.04.05 | nicht vollständig ausgekehrter Vergleichsbetrag |
| 11 | AG Boch 67C243/06 | L | 2.000,00 | Gelderhalt 14.06.06, 09.10.06 Klage, VU: 13.12.06, Zahlung 02.02.07 über GV | Nichtauskehrung von Versicherungs- leistung |
| 16 | AG Eusk VB VU AG Boch | I1 | 754,10 w eitere 70,39 | VB 28.03.07, Zahlung: 16.07.07 VU 09.10.07 Zahlung: 16.11.07 | Nichtauskehrung vereinnahmter Gelder • . -· |
| Nr. | STA | Geschädigter | Verfahrensverlauf | |||
| I | STA Bochum 32Js99/07 32Js125/07 32Js374/07 | N1 L1 V | 27.09.07 Verbindung der 3 Verfahren, Anklage wegen Untreue | |||
| II | STA Bochum 32Js336/06 | I1 | 18.12.07 Anklage wegen | Untreue | ||
| II | STA Bochum | K | 17.10.07 | |||
| 32Js519/06 | Anklage wegen Nichtabführen von Sozialbeiträgen und Einbehalten vermögenswirksamer Leistungen | |||||
Der Antragsteller, der gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Schriftsatz vom 14.03.2008 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, macht geltend, Mandantengelder seien nicht gefährdet, da er immer darauf bedacht gewesen sei, möglichst keine Fremdgelder einzunehmen. Die Strafanklagen gegen ihn seien unbegründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unverhältnismäßig, sie stelle nicht das mildeste Mittel dar.
Der Antragsteller beantragt,
die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Über diese Anträge wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20.06.2008 verhandelt.
Am Ende der Sitzung wurde ein Beschluss verkündet, nach dem der Antragsteller Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme bis zum 15.07.2008 erhielt und die Beiziehung der Strafakten erfolgen und anschließend eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen sollte.
Die Frist zur Stellungnahme wurde auf Antrag des Antragstellers zunächst bis zum 05.092008 und dann nochmals bis zum 31.10.2008 verlängert.
Der Senat hat die in dem Beschluss erwähnten Strafakten beigezogen und hieraus verfahrensrelevante Auszüge gefertigt, die auch der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers übersandt wurden.
II
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat zu Recht die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Zulassung zur Anwaltschaft angeordnet.
Die sofortige Vollziehung des Widerrufs gemäß § 16 Abs. 6, S. 2 BRAO darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW-RR 2002, 1718) angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse zu einer schon vor Bestandskraft des Widerrufs notwendigen Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. Erste Voraussetzung für eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Widerrufsbescheid Bestandskraft erlangen wird. Des Weiteren ist zu verlangen, dass die sofortige Vollziehung als Präventivmaßnahme im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege erforderlich ist.
Diese Voraussetzungen waren hier gegeben.
Die Gründe, die zur Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf der Zulassung durch Beschluss vom 20.06.2008 geführt haben, bestehen fort. Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass die Miet- und Steuerschulden inzwischen geregelt und seine Vermögenslage nunmehr zweifelsfrei konsolidiert sei. Damit ist mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin davon auszugehen, dass der Widerrufsbescheid Bestandskraft erlangen wird.
Darüber hinaus ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheids auch im überwiegenden öffentlichen Interesse zu einer schon vor Bestandskraft des Widerrufs notwendigen Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten und zwar zum Schutz von Fremdgeldern, die der Antragsteller als Rechtsanwalt für Mandanten in Empfang nehmen kann.
Diese Gefahr hat sich nämlich beim Antragsteller aufgrund seiner angespannten Vermögenslage bereits mehrfach konkretisiert und zwar bei den Fällen Nr. 2, 3, 6, 11, 16. Im Fall Nr. 16 sogar in doppelter Hinsicht, einmal bezüglich des Geldes der Mandantin I1 und einmal durch eine von ihr veranlasste Pfändung des Kanzleikontos bei der T1bank. Diese Vorgänge haben letztlich auch zu den erwähnten Strafverfahren gegen den Antragsteller geführt, deren Ausgang für die vorliegende Entscheidung nicht abgewartet zu werden braucht.
Im Fall der Frau I1 ist dem Antragsteller im August 2005 ein Betrag von 1.054,10 € für die Mandantin zugeflossen, von dem 1.004,10 € an die Mandantin auszukehren waren. Überwiesen hat er ihr aber zunächst nur 250,- € im Dezember 2005. Trotz einer Mahnung mit Schreiben vom 28.03.2006 erfolgte zunächst keine weitere Zahlung, so dass am 01.03.2007 ein Mahnbescheid und am 28.03.2007 ein Vollstreckungsbescheid wegen des Restbetrages von 754,10 € gegen ihn erging, gegen den er noch Einspruch einlegte, dann aber am 09.10.2007 ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen ließ.
Soweit der Antragsteller dazu unter Verweisung auf ein Schreiben vom 21.12.2006 an die Staatsanwaltschaft erklärt, er habe gegen Frau I1 aufgrund umfangreicher Tätigkeiten erhebliche, die Forderung übersteigende Gebührenforderungen von 2.086,18 € gehabt, die auch durch Gebührenrechnungen geltend gemacht worden seien, wird sein Vorbringen durch die glaubhafte Aussage der Zeugin I1 vor der Staatsanwaltschaft am 19.09.2006 widerlegt. Sie hat bekundet, die vom Antragsteller behaupteten Gebührenrechnungen nicht erhalten zu haben. Gegen den eingewandten Gebührenanspruch von 2.086,18 € spricht im Übrigen auch die Bereitschaft des Antragstellers ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen und ein am 11.05.2006 vor dem Arbeitsgericht geschlossener Vergleich, in dem lediglich eine Gegenforderung von 994,41 € erwähnt wurde.
Im Fall des Herrn L1 ist an den Antragsteller für den Mandanten am 14.06.2006 von einer Versicherung zur Regulierung eines Verkehrsunfalls ein Betrag von 2.000,- € geflossen. Da das Geld nicht an den Mandanten weitergeleitet wurde, erhob dieser am 09.10.2006 Klage auf Zahlung, die mit einem Versäumnisurteil vom 03.12.2006 endete. Der Betrag wurde schließlich am 02.02.2007 über die zuständige Gerichtsvollzieherin, die mit der Vollstreckung beauftragt war, gezahlt, wie sich aus einem Schreiben des späteren Bevollmächtigten des Mandanten, RA I2, an die Staatsanwaltschaft vom 13.02.2007 ergibt. Soweit der Antragsteller auch hier einwendet, dass der Forderung Rechtsanwaltshonoraransprüche entgegengestanden hätten und hierzu mit dem Anlagenband zum Schriftsatz vom 30.05.2008 Gebührenrechnungen an den Mandanten vom 11.05.2006, 12.05.2006 und 10.08.2006 vorlegt, stellen auch dies iediglich eine Schutzbehauptung dar, was sich schon daraus ergibt, dass gegenüber dem späteren Bevollmächtigten des Mandanten in einem Telefonat vom 12.09.2006 solche Gegenansprüche zwar ebenfalls erwähnt wurden, allerdings mit dem Hinweis, dass soeben, also am 12.09.2006, Honorarrechnungen gefertigt und dem Mandanten persönlich zugesandt worden seien. Dieser hat aber solche nicht erhalten und die angeblichen Honorarforderungen wurden auch nicht in dem Zivilverfahren des Mandanten gegen den Antragsteller auf Auszahlung der Versicherungsleistung eingewandt, vielmehr ließ der Antragsteller insoweit ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen, das dann auch noch durch die Gerichtsvollzieherin vollstreckt werden musste.
Im Fall der Frau N1 überwies die D zur Regulierung eines Verkehrsunfalls am 14.10.2003 einen-Betrag von 3.434,34 € auf das Kanzleikonto des Antragstellers. Erst aufgrund .einer Mahnung der Mandantin wurde ihr hiervon am 06.01.2004 ein Betrag von 2.226,80 € ausgekehrt, der Restbetrag wurde laut Schreiben des Antragstellers vom 27.12.2003, dass allerdings auf bereits erfolgte Zahlungen vom 05.01.2004 verweist, mit einer Honorarforderung für eine Beratung in Erbangelegenheiten verrechnet.
Soweit der Antragsteller hierzu geltend macht, dass eine frühere Auszahlung daran gescheitert sei, dass eine falsche Kontonummer vorgelegen habe, so ergibt sich aus den von ihm hierzu mit dem Ordner zum Schriftsatz vom 30.05.2008 eingereichten Kontounterlagen, dass zwar am 02.12.2003 eine Abbuchung und am 08.12.2003 wieder eine Rückbuchung erfolgt ist, jedoch nur über einen Betrag von 1.000,- € und nicht den vollständigen der Mandantin zustehenden Betrag.
Diese Vorgänge zeigen, dass aufgrund der ungeordneten Vermögensverhältnisse des Antragstellers eine konkrete Gefährdung von Fremdgeldern gegeben ist, die über seine Konten laufen.
Die Gefährdung von Fremdgeldern und der nicht bestimmungsgemäße Umgang damit kommt auch in der Behandlung der vereinnahmten aber nicht abgeführten Umsatzsteuer in einer Größenordnung von über 17.000,- €, wie sie der Senat in dem Beschluss vom 20.06.2008 festgestellt hat, zum Ausdruck. Trotz zweimaliger Fristverlängerung hat der Antragsteller zu diesem Vorgang keine plausible, die Nichtabführung rechtfertigende Erklärung gegeben.
Unter Würdigung all dieser Umstände war die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheides durch Bescheid vom 21.02.2008 bei Abwägung der Interessen des Antragstellers, auch unter Berücksichtigung von Art. 12 GG, einerseits und der Rechtsuchen andererseits gemäß § 16 Abs. 6 S. 2 BRAO im überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt und ist es auch weiterhin.
Eine weitere Frist zur Stellungnahme war dem Antragsteller nach der zweimaligen Fristverlängerung und dem Hinweis auf eine letztmalige Verlängerung bis zum 31.10.2008 nicht mehr zu gewähren.