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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 3/24·16.04.2024

Einstellung nach Klagerücknahme im Zulassungsverfahren – Kostenpflicht und Gegenstandswert €50.000

Öffentliches RechtAnwaltsrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 11.04.2024 seine Klage zurückgenommen. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß §§112c BRAO i.V.m. §92 Abs. 2 VwGO ein. Der Kläger wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt (§§112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO) und der Gegenstandswert auf €50.000 festgesetzt; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt; Kläger trägt Verfahrens- und Auslagenkosten, Gegenstandswert auf €50.000 festgesetzt, Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Rücknahme der Klage ist das Verfahren nach den einschlägigen Vorschriften des Berufs- und Verwaltungsrechts einzustellen (vgl. §§112c BRAO, §92 Abs. 2 VwGO).

2

Die Kosten des Verfahrens trägt regelmäßig die Partei, die durch Rücknahme das Verfahren beendet, sofern gesetzliche Ausnahmen nicht greifen (vgl. §§112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO).

3

Der Gegenstandswert in Zulassungssachen kann nach §194 i.V.m. §52 GKG anhand der ständigen Rechtsprechung des Senats pauschal auf einen angemessenen Wert (hier €50.000) festgesetzt werden.

4

Beschlüsse über Einstellung, Kostenentscheidung und Festsetzung des Gegenstandswerts können zugleich als unanfechtbar erklärt werden, soweit das Gericht dies bestimmt.

Relevante Normen
§ 112 c BRAO§ 92 Abs. 2 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 194 i.V.m. § 52 GKG

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Beklagten.3. Der Gegenstandswert wird auf € 50.000 festgesetzt.4. Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.

Gründe

2

Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 11.04.2024 seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112 c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 112 c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert beträgt gemäß § 194 i.V.m. § 52 GKG € 50.000 und entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Senates in Zulassungssachen.