Einstellung nach Klagerücknahme im Zulassungsverfahren – Kostenpflicht und Gegenstandswert €50.000
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 11.04.2024 seine Klage zurückgenommen. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß §§112c BRAO i.V.m. §92 Abs. 2 VwGO ein. Der Kläger wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt (§§112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO) und der Gegenstandswert auf €50.000 festgesetzt; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt; Kläger trägt Verfahrens- und Auslagenkosten, Gegenstandswert auf €50.000 festgesetzt, Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rücknahme der Klage ist das Verfahren nach den einschlägigen Vorschriften des Berufs- und Verwaltungsrechts einzustellen (vgl. §§112c BRAO, §92 Abs. 2 VwGO).
Die Kosten des Verfahrens trägt regelmäßig die Partei, die durch Rücknahme das Verfahren beendet, sofern gesetzliche Ausnahmen nicht greifen (vgl. §§112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO).
Der Gegenstandswert in Zulassungssachen kann nach §194 i.V.m. §52 GKG anhand der ständigen Rechtsprechung des Senats pauschal auf einen angemessenen Wert (hier €50.000) festgesetzt werden.
Beschlüsse über Einstellung, Kostenentscheidung und Festsetzung des Gegenstandswerts können zugleich als unanfechtbar erklärt werden, soweit das Gericht dies bestimmt.
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Beklagten.3. Der Gegenstandswert wird auf € 50.000 festgesetzt.4. Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.
Gründe
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 11.04.2024 seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112 c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 112 c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert beträgt gemäß § 194 i.V.m. § 52 GKG € 50.000 und entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Senates in Zulassungssachen.