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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 32/21·09.12.2021

Klage gegen Widerruf der Anwaltszulassung wegen fehlender Haftpflichtversicherung abgewiesen

Öffentliches RechtBerufsrecht (Rechtsanwaltsrecht)Allgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an, nachdem die Behörde diesen wegen ausbleibenden Nachweises der Berufshaftpflichtversicherung und mit Anordnung des Sofortvollzugs verfügt hatte. Die Behörde nahm den Widerruf nach Vorlage eines Versicherungsnachweises zurück; der Kläger hielt dennoch an seinem ursprünglichen Klageziel fest. Das Gericht stellte fest, dass die Verfügung form- und materiellrechtlich rechtmäßig war und die Klage ins Leere geht, weil der Kläger seinen Antrag nicht an die erledigte Sachlage anpasste. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Zulassung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen werden, wenn der Nachweis der Pflichtversicherung fehlt; ist die Anhörung nach § 28 VwVfG erfolgt, steht dem Widerruf kein Verfahrensfehler entgegen.

2

Wird eine von der Behörde erlassene Verwaltungsverfügung vor oder im Verfahren zurückgenommen und dadurch die Rechtslage erledigt, gilt die Klage hinsichtlich dieses Begehrens als ins Leere gelaufen, sofern der Kläger seinen Antrag nicht an die veränderte Sachlage anpasst.

3

Die Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch unbegründet, wenn die angefochtene Verfügung materiell-rechtlich gerechtfertigt ist und keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung dargelegt wird.

4

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Widerrufsverfügung ist zulässig und berührt nicht die Möglichkeit der späteren Rücknahme durch die Behörde; die Vollstreckung kann vorläufig vollstreckbar erklärt und durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.

Relevante Normen
§ 28 Abs. 1 VwVfG§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO§ 112c VwGO§ 154 VwGO§ 167 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wir auf € 60.000,00 festgesetzt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und insbesondere fristgerecht erhoben.

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Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist formell wie auch materiell-rechtlich rechtmäßig und verletzt demzufolge den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten.

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Der Bescheid ist verfahrensfehlerfrei ergangen, insbesondere ist der Kläger ordnungsgemäß gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG angehört worden.

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Der Bescheid ist auch materiellrechtlich rechtmäßig. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zurecht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen.

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Dies hat auch der Kläger bereits in seiner Klage eingestanden. Die Widerrufsverfügung der Beklagten ist von dieser, nachdem der Kläger einen entsprechenden Versicherungsschutznachgewiesen hat, zurückgenommen worden, womit eine Erledigung des Verfahrens eingetreten ist. Gleichwohl verfolgt der Kläger das ursprüngliche Klageziel weiter, ohne seinen Klageantrag den veränderten Umständen anzupassen.

27

Sein Klageantrag geht mithin ins Leere.

28

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie §§ 194 Abs. 1, 2 BRAO, 52 GKG.

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Ein Anlass, die Berufung gemäß § 124 VwGO, 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. Der Rechtsstreit weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.

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Ein Fall der Divergenz ist ebenfalls nicht gegeben.

31

Die Streitwertfestsetzung auf den Betrag von € 60.000 entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates (50.000,00 € für den Widerruf und 10.000,00 € für die Anordnung des Sofortvollzuges).

Gründe

2

Der Kläger ist zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk der Beklagten zugelassen und unterhält seine Kanzlei in Z.

3

Die Beklagte erhielt Ende Juni 2021 ein Schreiben der A Versicherung, der Vermögenshaftpflichtversicherung des Klägers, mit dem dieser mitteilte, das Vertragsverhältnis habe zum 20.05.2021 geendet. Mit Schreiben vom 30.06.2021 forderte die Beklagte den Kläger unter Fristsetzung zum 14.07.2021 auf, seinen Versicherungsschutz gemäß § 51 BRAO nachzuweisen.

4

Auf einen entsprechenden zwingend folgenden Widerruf wies sie hin.

5

Da eine Reaktion hierauf nicht erfolgte, wies die Beklagte mit Schreiben vom 15.07.2021 unter nochmaliger Fristsetzung von 8 Tagen auf den Widerruf hin und auch auf den damit verbundenen Sofortvollzug.

6

Dieses Schreiben wurde dem Kläger per Postzustellungsurkunde am 16.07.2021 zugestellt. Als auch hierauf keine Reaktion des Klägers erfolgte, widerrief die Beklagte unter dem 27.07.2021 die Zulassung des Klägers unter Verweis auf § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Widerrufsverfügung an.

7

Die Widerrufsverfügung wurde dem Kläger unter dem 28.07.2021 per Postzustellungsurkunde zugestellt.

8

Hiergegen erhob der Kläger Klage unter dem 05.08.2021 und stellte klar, dass der Erlass der Widerrufsbescheides der Beklagten vom 27.07.2021 begründet gewesen sei, er jedoch zwischenzeitlich wieder bei der A Versicherung versichert sei und legte insoweit ein Schreiben dieser Versicherung vom 03.08.2021 mit entsprechender Bestätigung vor.

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Die Beklagte hat sodann unter dem 06.08.2021 die Widerrufsverfügung vom 27.07.2021 und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zurückgenommen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund fehlender Berufshaftpflichtversicherung Aktenzeichen Wi/70/2021 III BHV vom 27.07.2021 aufzuheben,

14

die sofortige Vollziehung der angefochtenen Widerrufsverfügung aufzuheben bzw. auszusetzen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17

Der Vorsitzende hat mit Verfügung vom 20.08.2021 den Kläger darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit erledigt sein dürfte und ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 20.09.2021 entsprechende Prozesserklärungen abzugeben.

18

Eine Reaktion des Klägers erfolgte hierauf nicht, sodass terminiert wurde auf den 10.12.2021.

19

Die Terminsladung ist dem Kläger unter dem 20.10.2021 zugestellt worden.

20

Bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung gab der Kläger keine Prozesserklärungen ab.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden.

34

Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

35

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichthof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe einzureichen.

36

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1)      ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

38

2)      die Rechtssache besondere, tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

39

3)      die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

40

4)      das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

41

5)      wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

42

Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Prozessbevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

43

Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.