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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 31/14·11.12.2014

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7: Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls bestätigt

Öffentliches RechtBerufsrecht (Rechtsanwälte)Allgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht den Widerruf ihrer Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls an. Streitpunkt war, ob zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung ungeordnete Vermögensverhältnisse vorlagen und ob gleichwohl eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausgeschlossen ist. Der Anwaltsgerichtshof stellte angesichts mehrerer Haftbefehle und zahlreicher Vollstreckungsmaßnahmen Vermögensverfall fest. Eine spätere Begleichung von Verbindlichkeiten und spätere Anstellung seien unbeachtlich; zudem habe die Klägerin die fehlende Gefährdung der Mandanteninteressen nicht nachgewiesen. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls wurde als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vermögensverfall i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

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Schuldtitel, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und insbesondere Haftbefehle zur Erzwingung der Vermögensauskunft sind wesentliche Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall.

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Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgeblich; spätere Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse bleiben außer Betracht.

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Bei festgestelltem Vermögensverfall ist eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden regelmäßig anzunehmen; der betroffene Rechtsanwalt trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Gefährdung ausnahmsweise ausgeschlossen ist.

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Ein Ausschluss der Gefährdung kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, insbesondere bei vollständiger und nachhaltiger Aufgabe der Einzelpraxis zugunsten einer Tätigkeit in einer Sozietät mit rechtlich abgesicherten und tatsächlich gelebten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Zugriffs auf Fremdgelder.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO§ 26 Abs. 2 InsO§ 882b ZPO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 Abs. 2 VwGO§ 709 Satz 1 ZPO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Gegenstandswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

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Die jetzt 42-jährige Klägerin ist seit 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, zuletzt im Bezirk der Beklagten.

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Nachdem es bereits im Jahre 2012 zu einer Anhörung der Klägerin wegen einer Reihe von gegen sie gerichteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen war, hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 24.04.2012 zu ihren Vermögens-verhältnissen an.

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Nach umfangreicher Korrespondenz legte ihr seinerzeitiger Bevollmächtigter mit Schreiben vom 28.02.2013 die Einkommensverhältnisse der Klägerin dar und verwies darauf, dass unter Bezugnahme auf entsprechende Gewinn- und Ver-lustrechnungen diese im Jahre 2009 Einnahmen in Höhe von ca. € #### erzielt habe, endend mit einem Verlust von ca. € ####. Im Jahre 2010 erzielte die Klägerin ca. € #### und nach Abzug der Kosten einen weiteren Verlust von ca. € #### und für das Jahr 2011 erzielte sie Einnahmen von € #### und erwirt-schaftete einen Fehlbetrag von ca. € ####.

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In der Folgezeit kam es dann zu weiteren Klagen und Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen gegen die Klägerin, so dass sich die Beklagte veranlasst sah, unter dem 23.07.2014 erneut die Klägerin zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen anzuhören unter Beilegung einer Übersicht über die anhängigen Vollstreckungsmaß-nahmen.

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Hierauf rührte sich die Klägerin nicht, so dass die Beklagte unter dem 01.09.2014 die streitgegenständliche Widerrufsverfügung erließ.

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Zu diesem Zeitpunkt gab es drei Haftbefehle des Amtsgerichts Bielefeld wegen Hauptforderungen in Höhe von € ####, € #### sowie € #### und eine Reihe weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage vom 02.09.2014. Sie vertritt die Auffassung, ein Vermögensverfall läge nicht vor und insbesondere seien die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet.

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Mit Schriftsatz vom 11.11.2014 führt die Klägerin weiter aus, sie sei seit ihrer Zulas-sung 2001 gesundheitlich eingeschränkt gewesen mit der Konsequenz, dass sie auch nur eingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei bis Ende 2011.

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Ab dem Jahre 2012 habe sie neben ihrer Tätigkeit als Einzelanwältin eine freie Mitarbeit in einer Anwaltskanzlei in C angetreten und strebe eine Festanstellung an.

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Ihre finanziellen Verhältnisse seien zwar nicht optimal, aber auch nicht ungeordnet. Sie führe, seit sie ihre Kanzlei in ihrer Privatwohnung unterhalte, einen sparsamen, jedoch auskömmlichen Lebensstil.

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Im Übrigen scheide eine Gefährdung der Rechtsuchenden aus, da sie als freie Mitarbeiterin keine Fremdgelder entgegennähme und keinerlei Zugriff auf Kanzleikonten habe. Sie werde in Zukunft keine Einzelkanzlei mehr betreiben.

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Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dann einen Arbeitsvertrag vorgelegt, wonach sie monatlich ein Bruttogehalt von € 2.200,00 erhalte und weiter erklärt, bis auf den Bereich rückständige Miete und die Forderung des Betreuungs-gerichts habe sie zwischenzeitlich alle Verbindlichkeiten erledigt.

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Die Klägerin beantragt,

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              die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 01.09.2014 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt den von ihr ausgesprochenen Widerruf. Die Ausführungen der Klägerin seien nicht geeignet, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen.

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Auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden sei gegeben, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Klägerin unter dem Druck der Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen auf Fremdgelder, die auf ihren Geschäftskonten verwahrt würden, Rückgriff nehmen würde.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

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Gemäß § 14 II Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

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Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außer Stande ist, seinen sämtlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

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Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt.

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Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn entweder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwaltes eröffnet wurde oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§§ 26 II InsO, 882b ZPO) eingetragen ist.

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Danach lässt sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung am 01.09.2014 ein Vermögensverfall der Klägerin nicht nur vermuten, sondern positiv feststellen.

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Gegen die Klägerin waren zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung drei Haftbefehle in der Welt, einer wegen einer äußerst geringen Forderung in Höhe von € ####, daneben gab es eine Reihe von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen überwiegend auch wegen Hauptforderungen von weniger als € ####. Gerade die Tatsache, dass die Klägerin offensichtlich nicht in der Lage war, auch unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf diese geringfügigen Forderungen Zahlung zu leisten, belegt, dass sie in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten war, die es ihr nicht ermöglichten, ihren Zahlungsverpflichtungen geregelt nach-zukommen.

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Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Klägerin tatsächlich wie von ihr behauptet nach Erlass der Widerrufsverfügung nahezu sämtliche Forderungen beglichen hat oder nicht, und ebenso, dass sie zum 01.12.2014 eine Festanstellung angetreten hat, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob Ver-mögensverfall vorliegt oder nicht, der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung ist.

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Ein späterer Beurteilungszeitraum ist selbst dann nicht maßgebend, wenn nach Erlass der Verfügung tragende Gründe für den Widerruf weggefallen wären (BGH NJW 2011, 3234).

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Es kommt mithin auf die Frage, ob sich die Vermögensverhältnisse der Klägerin nach Erlass der Widerrufsverfügung verbessert haben, nicht an.

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Allerdings führt der Vermögensverfall nur dann zu einem Widerruf der Zulassung, wenn durch ihn die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet werden. Das ist allerdings aufgrund der dem Gesetz zu entnehmenden Beweislastumkehr regel-mäßig anzunehmen.

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Es wäre also an der Klägerin gewesen, den Ausschluss der Gefährdung zu be-weisen. Ihre Ausführungen dazu, dass sie ihre Einzelkanzlei aufgeben habe und zum 01.12.2014 eine Festanstellung angetreten habe, reichen hierzu nicht aus.

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Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (siehe nur BGH, Anwaltsblatt 2009, 64 ff.) scheidet eine Gefährdung der Interessen der Recht-suchenden trotz des eingetretenen Vermögensverfalls nur dann aus, wenn der betroffene Rechtsanwalt seine einzelanwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherten Maßnahmen vereinbart und auch tatsächlich „lebt“, die eine Gefährdung der Mandantengelder effektiv verhindern, denn nur so lässt sich die Einhaltung der verabredeten Maßnahme zum Schutz der Mandanten-gelder dauerhaft und nachhaltig sicherstellen.

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Diese engen Voraussetzungen liegen hier nicht vor, insbesondere weil der An-stellungsvertrag erst zum 01.12.2014 geschlossen worden ist, so dass von einem längeren „Leben“ nicht die Rede sein kann.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 I, 167 II VwGO, 709 Satz 1 ZPO.

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Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senates.

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Ein Anlass, gemäß §§ 112c I BRAO, 124 VwGO die Berufung zuzulassen, besteht nicht.

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Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.

39

Die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs geklärt.

40

Ein Fall der Divergenz gemäß § 124 II Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senates nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senates der oberen Gerichte abweicht.

Rechtsmittelbelehrung

42

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden.

43

Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

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Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichthof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen.

45

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1)      ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2)      die Rechtssache besondere, tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3)      die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4)      das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5)      wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

51

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskosten-hilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richter-amt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Prozessbevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschie-bende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

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Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.