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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 30/25·30.10.2025

Wiedereinsetzungsantrag in verwaltungsrechtlicher Anwaltssache abgelehnt

VerfahrensrechtGerichtsverfahrensrecht (Anwaltssachen)Wiedereinsetzung/TerminversäumnisAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nachdem er den mündlichen Termin wegen angeblicher Erkrankung versäumt hatte. Das Gericht stellte fest, dass in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen gemäß §112c BRAO die VwGO gilt; ein auf §45 StPO gestützter Antrag ist unzulässig. Eine Umdeutung des Antrags lehnte das Gericht ab. Sachdienliche Gründe für eine persönliche Anwesenheit des Klägers lagen nicht vor, da er anwaltlich vertreten war.

Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig (falsche gesetzliche Grundlage) und in der Sache unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen finden die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend Anwendung nach §112c BRAO; ein auf §45 StPO gestützter Wiedereinsetzungsantrag ist in solchen Verfahren unzulässig.

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Die Umdeutung oder analoge Auslegung eines von einem Rechtsanwalt gestellten Antrags in ein anderes Rechtsmittel ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig und kommt nicht in Betracht, wenn dadurch Gegenstand oder Ziel des Antrags wesentlich verändert würden.

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Bei anwaltlicher Vertretung genügt zur Wahrnehmung der prozessualen Rechte das Erscheinen des Prozessbevollmächtigten; die Erkrankung der vertretenen Partei rechtfertigt eine Terminsverlegung nur, wenn besondere Umstände die persönliche Anwesenheit der Partei erforderlich machen.

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Das Gericht muss nicht zur ergänzenden Glaubhaftmachung einer krankheitsbedingten Verhinderung auffordern, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die persönliche Teilnahme des Vertretenen für die Durchführung der Verhandlung erforderlich war.

Relevante Normen
§ 116 BRAGO§ 45 StPO§ Art. 12 Abs. 1 GG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 112c BRAO§ 88 VwGO

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 29.09.2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Gründe

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I.

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Mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 29.07.2025 sind der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter erstmals zum Termin zur mündlichen Verhandlung für den 24.10.2025 geladen worden. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21.08.2025 wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 19.09.2025 verlegt. Zu diesem Termin wurden der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter durch Umladung, zugestellt per PZU am 30.08.2025 bzw. mit Empfangsbekenntnis am 01.09.2025 geladen. In den Ladungen wurde das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet. Jedoch wurde in den Ladungen darauf hingewiesen, dass im Falle des Nichterscheinens der Parteien auch ohne sie verhandelt werden könne.

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Mit Schriftsatz vom 17.09.2025 beantragte der Kläger unter Verweis auf eine krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit die Verlegung des Termins. Ein ärztliches Attest war nicht beigefügt.

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Im Termin am 19.09.2025 wies der Senat den Terminsverlegungsantrag vom 17.09.2025 zurück und verhandelte zur Sache. Mit Urteil vom gleichen Tage wurde die Klage abgewiesen.

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Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 29.09.2025 beantragt der Kläger nunmehr „gemäß § 116 BRAO, 45 StPO“ „innerhalb der Wochenfrist des § 45 StPO“ die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründet wird der Antrag damit, dass der Kläger ohne sein Verschulden an der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 19.09.2025 gehindert gewesen sei. Er habe an einer akuten und schmerzhaften Darmentzündung gelitten, aufgrund derer er verhandlungs- und reiseunfähig gewesen sei. Bereits mit seinem Verlegungsantrag vom 17.09.2025 habe der Kläger ausdrücklich um einen richterlichen Hinweis für den Fall gebeten, dass das Gericht eine weitere Glaubhaftmachung für erforderlich halten sollte. Der Kläger verweist auf Art. 12 Abs. 1 GG und auf Art. 103 Abs. 1 GG. Ein ärztliches Attest vom 19.09.2025, welches eine Reiseunfähigkeit des Klägers aufgrund einer akuten Divertikulitis bestätigt, wird beigefügt.

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II.

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Der Antrag ist unzulässig und unbegründet.

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1.

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Der durch anwaltlichen Schriftsatz eingereichte Wiedereinsetzungsantrag wird ausdrücklich auf §§ 116 BRAGO, 45 StPO gestützt. Ein mittelbar auf § 45 StPO gestützter Wiedereinsetzungsantrag ist im gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen indes nicht statthaft und damit unzulässig. Gemäß § 112c BRAO gelten für gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen (allein) die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Eine Auslegung bzw. Umdeutung des Antrags des klägerischen Prozessbevollmächtigten in analoger Anwendung des § 88 VwGO dahingehend, dass anstelle eines auf die StPO gestützten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gestellt wurde, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf die Versäumung eines durch das Gericht festgesetzten Termins zur mündlichen Verhandlung allein in Betracht kommt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 60 Rn. 5; Peters, in BeckOK, VwGO, § 60 Rn. 4, jeweils mit weiteren Nachweisen), scheidet aus. Abgesehen davon, dass für die Auslegung oder Umdeutung von durch einen Rechtsanwalt eingelegten Rechtsbehelfen im weiteren Sinne gemäß § 88 VwGO ein strenger Maßstab geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 13.01.2012 – 9 B 56.11 – Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 42 Rn. 7 f.), scheidet eine solche Umdeutung des gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch deshalb aus, weil der Gegenstand und Ziel des Antrags damit erheblich verändert werden würde.

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2.

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Unabhängig davon wären aber sowohl ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO als auch ein Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO unbegründet. Da ein persönliches Erscheinen des Klägers nicht angeordnet und dieser im Verfahren anwaltlich vertreten ist, hätte es zur Wahrnehmung der prozessualen Rechte des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgereicht, wenn anstelle des Klägers persönlich sein Prozessbevollmächtigter im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen wäre. Dies ist indes nicht geschehen. Ein Vertagungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, wie dies im Hinblick auf den ursprünglich angesetzten Termin am 24.10.2025 erfolgte, ist nicht gestellt worden. Im Falle der Erkrankung einer anwaltlich vertretenen Partei kommt eine Terminsverlegung wegen Erkrankung nur in Betracht, wenn besondere Umstände es geboten erscheinen lassen, die Verhandlung nur in Anwesenheit des Klägers durchzuführen (BGH, Beschluss vom 06.05.2021 – AnwZ (Brfg) 38/20 -, NJOZ 2021, 1305, 1308; Kilimann, in: Weyland, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 112c Rn. 245). Solche Gründe sind klägerseitig nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Der Senat war daher nicht veranlasst, den Kläger zu einer ergänzenden Glaubhaftmachung seiner krankheitsbedingten Hinderungsgründe hinsichtlich einer persönlichen Teilnahme am Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.09.2025 aufzufordern.