Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls trotz fehlender Schuldnerverzeichniseintragung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit Anfechtungsklage gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Streitig war, ob trotz fehlender Eintragung im Schuldnerverzeichnis hinreichende Beweisanzeichen für Vermögensverfall vorlagen und ob ausnahmsweise keine Gefährdung der Rechtsuchenden gegeben war. Der AGH NRW bestätigte den Widerruf, weil mehrere erhebliche offene Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen bestanden und der Kläger trotz Aufforderungen keine detaillierte, belegte Gesamtübersicht zu Forderungen, Liquidität und Regulierung vorlegte. Eine atypische Fallgestaltung zur Entkräftung der gesetzlichen Gefährdungswertung verneinte das Gericht insbesondere bei Einzelanwaltstätigkeit ohne besondere Sicherungsmaßnahmen.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vermögensverfall im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO liegt vor, wenn ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse bestehen, die in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können und der Betroffene seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Greift mangels Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht ein, ist der Vermögensverfall konkret nachzuweisen; Beweisanzeichen sind insbesondere Schuldtitel und eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens, in Nordrhein-Westfalen der Erlass der Widerrufsverfügung.
Bei Vorliegen konkreter Beweisanzeichen kann der betroffene Rechtsanwalt die Annahme des Vermögensverfalls nur durch eine detaillierte, belegte Darlegung der bestehenden Forderungen sowie der vorgesehenen Maßnahmen zu deren Regulierung und eine nachvollziehbare Darstellung seiner kurzfristig verfügbaren Vermögenswerte entkräften.
Die mit dem Vermögensverfall typischerweise verbundene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden entfällt nur in seltenen Ausnahmefällen bei umfassenden Sicherungsmaßnahmen und positiver Gesamtwürdigung; bei Einzelanwaltstätigkeit ohne besondere Schutzmechanismen fehlt es regelmäßig an tragfähigen Anhaltspunkten für eine Atypik.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
1.
Der am 00.00.1967 geborene Kläger wurde erstmals am 00.00.1998 im Bezirk der Rechtsanwaltskammer D. und zuletzt am 00.00.2008 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er übte seine Anwaltstätigkeit nach diversen vorangehenden Ortswechseln zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung als Einzelanwalt mit dem Kanzleisitz N., F.-straße 00, Q., sowie einer Zweigstelle U.-straße 00, S., aus (BA, Bl. 1 ff.).
Auf der Grundlage von Mitteilungen in Zivilsachen und der darauf basierenden Forderungsaufstellung hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 15.11.2023 an, in dem sie ihm unter Fristsetzung von vier Wochen und mit der Androhung des Widerrufs der Anwaltszulassung Gelegenheit zur Vorlage einer eingehenden Stellungnahme zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und Vorlage einer vollständigen Aufstellung seiner weiteren Verbindlichkeiten gab. Dem Anhörungsschreiben ist zu entnehmen, dass die Beklagte den Kläger bereits zuvor zur Vorlage einer Stellungnahme zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen aufgefordert hatte. Die Forderungsaufstellung vom 15.11.2023 umfasste dreizehn Positionen mit Forderungen unterschiedlicher Gläubiger, hinsichtlich derer überwiegend bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden waren, jedoch keine Eintragungen im Schuldnerverzeichnis:
| Nr. 1 | 30 C 113/19 AG Wesel | K. GmbH | 1.050,15 € nebst Zinsen | KFB vom 19.02.20 |
| Nr. 2 | 27 C 97/20 AG Wesel | Herr G. | 952,00 € nebst Zinsen | Versäumnisurteil vom 22.02.2021 |
| Nr. 3 | 30 C 68/20 AG Wesel | V. Sp.z.o.o. | 3.927,00 € nebst Zinsen | Versäumnisurteil vom 08.03.21 |
| Nr. 4 | 24 M 672/22 AG Wesel | V. Sp.z.o.o. | 1.121,58 € | Pfändungs- und Überwei- sungsbeschluss aufgrund KFB AG Wesel zu 4 C 85/21 vom 21.12.21 |
| Nr. 5 | 24 M 775/22 AG Wesel | Herr G. | 435,15 € | Pfändungs- und Überwei- sungsbeschluss aufgrund KFB AG Wesel zu 27 C97/20 vom 06.07.21 |
| Nr. 12 | Versorgungswerk der Rechtsanwälte N06 | 6.700,00 € | Mitteilung vom 11.10.22 über Vollstreckung aufgrund Mah- nungs- und Vollstreckungsan- drohung vom 05.07.22 | |
| Nr. 16 | DR N01 GV W. | H. Steuer- beratungsgesell- schaft mbH Aktenzeichen: N07 | 875,32 € | Mitteilung vom 01.08.23 Übervollstreckungsauftrag aufgrund KFB AG Wesel vom 09.11.22 zu 30 C 7/22 |
| Nr. 17 | DR N01 GV W. | Zentrale Zahl- stelle Justiz | 2.989,09 € | Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin vom 19.07.23 zu 007018 80282006+ 16/23 |
| Nr. 18 | N03 | RAK S. | 337,00 € 6,90 € | Vollstreckbare Zahlungsauf- forderung vom 08.08.23 ZU vom 09.08.23 und 08.09.23 Vollstreckung läuft seit 10/23 |
| Nr. 19 | DR N02 GV W. | T. | 2.473,70 | Mitteilung vom 07.08.23 über Vollstreckungsauftrag Vollstreckungsbescheid AG Hagen vom 22.06.23 zu 23- 2122845-0-5 |
| Nr. 20 | N04 | RAK S. | 1.000,00 € 3,45 € | Zwangsgeldbescheid vom 16.08.23 ZU vom 23.08.23 Fristverlängerung durch A Abteilung bis 10.11.23 |
| Nr. 21 | N05 | RAK S. | 1.000,00 € | Zwangsgeldbescheid vom |
| 18.10.23 | ||||
| 3,45 € | ZU vom 27.10.23 | |||
| Nr. 22 | 661 M 1384/23 | Herr I. | Mitteilung Landgericht Duis- burg vom 09.11.23 über Pfän- dungs- und Überweisungsbe- schluss aufgrund Versäumni- surteil vom 14.09.23 zu 1 O 282/22 |
Mit Schreiben vom 14.12.2023 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er in geordneten und überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen lebe. Die titulierten Forderungen beruh- ten auf einer andauernden starken Arbeitsüberlastung des Klägers. Er werde nun aber eine An- wältin einstellen. Er verfüge über ein jederzeit abrufbares Barvermögen von ca. 270.000,00 € auf diversen Konten. Er sei zu 1/2 Miteigentümer an einem Grundstück in P. mit einem Wert von 450.000,00 €, welches unbelastet sei. Von den aufgelisteten Forderungen seien die laufenden Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 12, 16, 17, 18 und 19 erfüllt. Die Forderungen unter den Nr. 20 und 21 würden umgehend erfüllt. Die Forderung Nr. 22 beruhe auf einem zu Unrecht ergangenen Versäumnisurteil des Landgerichts Duisburg, gegen das Rechtsmittel eingelegt worden sei. Ak- tuell stünden Forderungen aus Rechtsanwaltsgebühren und einem Darlehen i.H.v. 45.000,00 € Steuer- und sonstige Verpflichtungen i.H.v. 30.000,00 € gegenüber. Der Kläger bat um Frist- verlängerung bis zum 31.12. 2023.
Mit Schreiben vom 18.12.2023 gewährte die Beklagte die beantragte Fristverlängerung und forderte den Kläger auf, hinsichtlich seiner Darlegungen entsprechende Nachweise vorzulegen.
In der Folgezeit entwickelte sich eine intensive Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Beklagten, in der wiederholten Fristverlängerungsanträgen des Klägers stattgegeben wurde, der Kläger über die Weiterentwicklung seiner sich fortlaufend durch Tilgungen bzw. neuen An- meldungen von Forderungen entwickelnden Vermögenssituation berichtete und die Beklagte ihrerseits diese fortlaufende Entwicklung des Forderungsbestandes dokumentierte sowie den Kläger wiederholt zur Erläuterung bzw. zur Vorlage von Tilgungsnachweisen aufforderte (Schreiben des Klägers vom 14.12.2023, vom 12.2.2024, Schreiben der Beklagten vom 06.03.2024, Schreiben des Klägers vom 22.03.2024, Schreiben der Beklagten vom 17.05.2024, Schreiben des Klägers vom 16.06.2023, vom 30.06.2024, vom 08.07.2024, vom 17.07.2024, vom 23.07.2024, Schreiben der Beklagten vom 05.11.2024, Schreiben des Klägers vom 06.12.2024, vom 19.12.2024, vom 06.01.2025, vom 20.01.2025, Schreiben der Beklagten vom 21.01.2025, Schreiben des Klägers vom 04.02.2025, vom 09.02.2025, Schreiben der Beklagten vom 20.03.2025, Schreiben des Klägers vom 29.04.2025, vom 13.05.2025 sowie vom 02.06.2025).
Mit dem Schreiben vom 20.03.2025 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach Prüfung der klägerseitig vorgelegten Unterlagen nunmehr die Positionen 25, 26, 30, 33, 35 bis 39, ferner Nr. 41 als erledigt gelten würden. Bezüglich der Position 22 laufe ein Berufungsverfahren. In der Angelegenheit der Position 29 sei ein Termin vor dem OLG Düsseldorf anberaumt worden. Neu hinzugekommen sei die Position 40. Der Kläger wurde unter Fristsetzung zum 30.04.2025 aufgefordert, zu dieser Position einen Erledigungsnachweis vorzulegen und zu den Positionen 22 und 29 zu berichten. Der Kläger reagierte darauf mit erneuten Fristverlängerungsanträgen. Mit Schreiben vom 03.06.2025 teilte die Beklagte dem Beklagten mit, dass seinem weiteren Fristverlängerungsgesuch nicht entsprochen werden könne und der Gesamtvorstand der Be- klagten in der nächsten Vorstandssitzung über den Zulassungswiderruf beraten und entscheiden werde. Am 04.06.2025 erfolgte noch einmal ein Abruf des Vollstreckungsportals seitens der Beklagten mit negativem Ergebnis bezüglich des Klägers.
In seiner Sitzung vom 11.06.2025 entschied der Gesamtvorstand der Beklagten einstimmig, die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls zu widerrufen und die sofortige Vollziehung anzuordnen. Sodann erging unter dem 12.06.2025 der angefochtene Widerrufsbescheid, dem nachfolgende Forderungsaufstellung von demselben Tage beigefügt war:
| Nr. 22 | 661 M 1384/23 | Herr I. | Mitteilung Landgericht Duis- | |
| burg vom 09.11.23 über Pfän- | ||||
| dungs- und Überweisungsbe- | ||||
| schluss aufgrund Versäumni- | ||||
| surteils vom 14.09.23 zu 1 O | ||||
| 282/22 (82.251,33 €) | ||||
| 31.593,00 € | Urteil LG Duisburg vom | |||
| 1.626,49 € | 01.02.24 vorgelegt mit | |||
| Schreiben vom 22.03.24 |
| Berufung (anhängig beim OLG Düsseldorf) | ||||
| Nr. 29 | 24 M 2452/23 AG Wesel | Herr M. | 6.926,09 € | Mitteilung vom 01.02.24 über Pfändungs- und Überwei- sungsbeschluss aufgrund KFB LG Duisburg vom 21.08.23 zu 6 O 342/20 Berufungsverfahren gemäß Schreiben vom 22.03.24 - Termin 28.03.25 |
| Nr. 40 | 24 M 2900/24 AG Wesel | Herr Y. | 1.125,77 € | Mitteilung vom 04.12.24 be- züglich Pfändungs- und Über- weisungsbeschluss aufgrund KFB AG Wesel vom 29.08.24 zu 26 C 71/23 |
| Nr. 42 | 12 O 28/23 LG Duisburg DR N08 24 M 986/25 AG Wesel | L. Immobilien GmbH Gl./V.: RAin B. | 14.000,00 € nebst Zinsen 703,60 € nebst Zinsen 19.362,14 € nebst Zinsen | Mitteilung der Gläubige- rin/Vertreterin vom 17.04.25 über Vollstreckungsauftrag aufgrund Teilanerkenntnis- Schlussurteil vom 23.07.24 Mitteilung vom 07.05.25 über Pfändungs- und Überwei- sungsbeschluss über insge- samt 40.411,85 € |
| Nr. 43 | 137.400,00 € | Drittschuldnererklärung der Z. Bank vom 13.05.25 (übersandt durch den Gläubiger/Vertreter der L. Immobilien) Mitteilung über vorrangige Forderungen in Höhe von ins- gesamt ca. 137.400,00 € (die neben bzw. bei hier bekann- ten Gläubigern über die hier bekannten Forderungen hin- ausgehen) | ||
| Nr. 44 | DR N09 OGV C. | Versorgungs- werk der Rechtsanwälte | 6.171,68 € | Mitteilung vom 01.06.25 über Vollstreckungsauftrag auf- grund vollstreckbarer Ausfer- tigung vom 02.04.25 N06 Forderung |
In der Begründung des Bescheides führte die Beklagte aus, dass ein Vermögensverfall im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO unabhängig von der gesetzlichen Vermutung des 2. Halbsatzes auch dann vorliege, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten sei, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen könne und er außerstande sei, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür seien insbesondere die Erwirkung von Titeln und Vollstreckungsmaßnahmen oder offene Forderungen. Dies sei hier ausweislich der beigefügten Forderungsaufstellung der Fall. Bei solchen Beweisanzeichen könne der betroffene Rechtsanwalt den Schluss auf die Annahme des Vermögensverfalls dadurch entkräften, dass er umfassend darlege, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestünden und wie er diese zurückführen oder anderweitig regulieren wolle. Der Kammervorstand habe bereits in den Jahren 2022 und 2023 Kenntnis über gegen den Kläger durchgeführte Vollstreckungen erhalten. Dieser habe zwar die Erledigung von einigen dieser Forderungen nachweisen können. Zugleich sei es aber zu neuen Vollstreckungsverfahren gekommen. Dazu sei der Kläger um Stellungnahme gebeten worden. Nach mehreren gewährten Fristverlängerungen habe er dann mit Schreiben vom 09.02.2025 einige Nachweise vorgelegt, nach deren Überprüfung durch die Beklagte einige Positionen als erledigt gelten konnten. Allerdings seien auch zu diesem Zeitpunkt Positionen offengeblieben, die dem Kläger mit Schreiben vom 20.03.2025 in einer aktualisierten Forderungsaufstellung erläutert worden seien. Die Positionen 22, 29, 40, 42, 43 und 44 wurden näher erläutert. Die mit Schreiben der Beklagten vom 20.03.2025 angeforderte Stellungnahme des Klägers sei trotz mehrerer Fristverlängerungen nicht erfolgt. Der Kammervorstand habe daher, wie angekündigt, in seiner Sitzung am 11.06.2025 über den Zulassungswiderruf des Klägers beraten und entschieden. Die Vermutung des Vermögensverfalls sei bis heute nicht ausgeräumt. Vielmehr seien verschiedene Schuldtitel und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger erwirkt worden, namentlich die Vollstreckungsversuche der L. Immobilien GmbH. Soweit der Kläger in den vergangenen drei Jahren Zahlungen geleistet habe, sei dies weitgehend nur unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erfolgt und es seien auch immer wieder neue Vollstreckungsangelegenheiten hinzugekommen. Auch die Höhe der Verbindlichkeiten sei zu berücksichtigen. Den wiederholten Aufforderungen der Beklagten, zu den konkreten Nachfragen etc. vorzutragen, sei der Kläger nicht umfänglich und ausreichend nachgekommen. Ein Zulassungswiderruf dürfe unter diesen Umständen nur dann unterbleiben, wenn die durch den Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise ausgeräumt wäre. Dafür seien aber keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr seien mehrere Aufsichtsverfahren gegen den Kläger anhängig, die einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Fremdgeld und Vorschüssen von Mandanten zum Gegenstand hätten. Schließlich wurde in dem Bescheid auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 BRAO unter Verweis auf zwei Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 25.11.2024 und 17.12.2024 wegen des Vorwurfs des Betruges, der Untreue und der Urkundenfälschung, zu denen das Hauptverfahren eröffnet worden sei (Amtsgericht Wesel, Az. 10 LS 7/25), begründet.
Der Bescheid wurde dem Kläger per PZU am 17.06.2025 zugestellt.
Mit Schreiben vom 30.06.2025 teilte Frau Rechtsanwältin B. der Beklagten mit, dass die Forderung ihres Mandanten - gemeint ist die L. Immobilien GmbH - durch Zahlung vom 27.06.2025 vollständig ausgeglichen worden sei.
Gegen den Widerrufsbescheid hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16.07.2025, beim AGH per beA eingegangen am selben Tage, Klage erhoben. Eine Klagebegründung mit gesondertem Schriftsatz wurde angekündigt.
Der Kläger beantragt,
den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 12.06.2025 (Az.: Wi/92/2003 III) aufzuheben.
- den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 12.06.2025 (Az.: Wi/92/2003 III) aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselte Korrespondenz nebst Anlagen sowie auf die Verfahrensakten der Beklagten und des Senats verwiesen.
Der Senat konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2025 trotz Abwesenheit des Klägers entscheiden. Der Kläger ist in der Terminsladung vom 26.08.2025 darauf hingewiesen worden, dass im Falle seines Ausbleibens im Termin zur mündlichen Verhandlung auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. Sein am 17.09.2025 gestellter Antrag auf
Terminsverlegung war mangels ausreichender Glaubhaftmachung der Hinderungsgründe zurückzuweisen.
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger ist als Adressat des Widerrufsbescheides klagebefugt. Die Klage wurde gemäß §§ 112c BRAO, 55d, 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO frist- und formgerecht erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist formell und materiell rechtmäßig.
Der Bescheid ist verfahrensfehlerfrei ergangen. Die für die Rücknahme und den Widerruf von Rechtsanwaltszulassungen gem. § 14 BRAO zuständige Beklagte hat den Widerruf wirksam gem. § 73 Abs. 1 S. 2 BRAO durch ihren Vorstand erklärt. Der Kläger ist mit Schreiben der Beklagten vom 15.11.2023 und weiteren Schreiben in der Folgezeit gem. § 28 Abs. 1 VwVfG ordnungsgemäß zu dem beabsichtigen Widerruf der Zulassung angehört worden.
Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu Recht widerrufen.
Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtssuchenden werden hierdurch nicht gefährdet.
Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.2010 – AnwZ (B) 11/09 -, NJW-RR 2011, 438; Beschluss vom 20.12.2013 – AnwZ (Brfg.) 40/13 -, juris; Weyland-Vossebürger, BRAO, 11. Auflage 2024, § 7 Rdnr. 142, § 14 Rdnr. 58). Der Eintritt des Vermögensverfalls wird gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen ist. Greift die gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall, die an eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis anknüpft, nicht, kommt auch die mit dieser Vermutung verknüpfte Beweislastumkehr nicht zum Tragen (BGH, Beschluss vom 02.07.2007 – AnwZ (B) 59/06 -, BeckRS 2011, 15529). In diesem Fall ist der Vermögensverfall des Rechtsanwalts konkret nachzuweisen (Weyland-Vossebürger, a.a.O., § 14 Rn. 58). Beweisanzeichen für das Vorliegen eines Vermögensverfalls sind die Erwirkung von Schuldtiteln und die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechts- anwalt (BGH, Beschluss vom 25.03.1991 -AnwZ (B) 80/90 -, NJW 1991, 2083).
Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein Widerruf der Zulassung vorliegen, abzustellen ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil vom 29.06.2011 – AnwZ (Brfg.) 11/10 -, NJW 2011, 3234; Beschluss vom 10.02.2014 - AnwZ (Brfg.) 81/13 -, juris; Weyland-Vossbürger, a. a. O., § 7 Rdnr. 142, § 14 Rdnr. 59f.; Henssler/Prütting-Henssler, BRAO, 6. Auflage 2024, § 14 BRAO Rdnr. 30 jeweils m. w. N.), in Nordrhein-Westfalen wegen des fehlenden Widerspruchsverfahrens also der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung.
Bezogen auf diesen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten ist. Er hat überdies keine Argumente dazu vorgetragen, dass die Interessen der Rechtssuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet werden.
Ein Vermögensverfall des Klägers i. S. d. oben wiedergegebenen Definition liegt hier vor. Zwar greift zulasten des Klägers in Ermangelung von Eintragungen im Schuldnerverzeichnis die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht, jedoch lagen zum Zeitpunkt des Bescheid-Erlasses hinreichende Beweisanzeichen für das Vorliegen des Vermögensverfalls vor. Dies gilt auch dann, wenn dabei der nach Zustellung des Bescheides eingegangene Tilgungsnachweis hinsichtlich der Forderung unter Nr. 42 außer Betracht bliebe. Denn hinsichtlich der weiteren offenen Forderungen (Nr. 22, 29, 40, 43 und 44) in teilweise fünf- bis sechsstelliger Höhe, wegen derer auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden, konnte der Kläger bis zur Entscheidung der Beklagten trotz wiederholter Gelegenheiten und Aufforderungen letztlich keine Tilgungsnachweise oder überzeugende Erklärungen für ihre Unbegründetheit vorlegen. Aus der Verfahrensakte der Beklagten ergibt sich vielmehr, dass der Kläger fortlaufend und über einen längeren Zeitraum mit gegen ihn gerichteten Forderungen sowie Vollstreckungsmaßnahmen konfrontiert wurde/wird und sich regelmäßig Forderungstilgungen auf der einen Seite und neue Forderungen sowie Vollstreckungsmaßnahmen auf der anderen Seite gegenüberstehen. Der Vergleich zwischen der Forderungsaufstellung vom 15.11.2023 mit jener vom 12.06.2025 dokumentiert diesen Befund. Aus der Akte wird deutlich, dass der Kläger Zahlungen in der Regel nur unter dem Druck der Zwangsvollstreckung leistet, worauf die Beklagte in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch zu Recht hinweist. Hervorzuheben ist insoweit, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 20.03.2025 die Erledigung einer Reihe von Forderungen (Nummern 25, 26, 30, 33, 35 bis 39, 41) feststellte und ihm Gelegenheit gab, zu den noch verbliebenen Positionen Nr. 22 und 29 sowie der neu hinzugekommenen Position 40 konkrete Erläuterungen bzw. Erledigungsnachweise vorzulegen. Dies erfolgte jedoch nicht. Vielmehr kamen wieder neue Positionen hinzu.
Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 20.05.2015 – AnwZ (Brfg) 7/15 -; Beschluss vom 09.01.2020 – AnwZ (Brfg) 68/19 -, BeckRS 2020, 1054) in einem solchen Fall konkreter Beweisanzeichen erforderliche detaillierte Darlegung der gegen den Rechtsanwalt bestehenden Forderungen einerseits und der von ihm beabsichtigten Maßnahmen zu deren Regulierung andererseits wurde von dem Kläger nicht vorgelegt, ebenso wenig eine umfassende Aufstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Hinweise des Klägers auf sein angebliches Barvermögen genügen nicht, um die vorliegenden Beweisanzeichen durch zahlreiche erhebliche Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen zu entkräften. Konkrete Belege dafür wurden von ihm nicht vorgelegt, zumal ohnehin lediglich kurzfristig liquide Vermögenswerte berücksichtigungsfähig sind (BGH, Beschluss vom 25.07.2023 – AnwZ (Brfg) 8/23, juris).
Aufgrund dieser Gesamtsituation zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides musste die Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Bei der insoweit erforderlichen Prognose durfte die Beklagte auch die sich über Jahre erstreckende Entwicklung der Verschuldungssituation des Klägers berücksichtigen, ferner auch die zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklagen der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 25.11.2024 (663 Js 26/23) und vom 17.12.2024 (139 Js 1/21) gegen den Kläger, welche insoweit einschlägige Straftatbestände zum Gegenstand haben, nämlich Betrug, Untreue und Urkundenfälschung.
Von einem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann auch nicht ausnahmsweise deshalb abgesehen werden, weil eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung nicht bestand.
Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden verbunden (BGH, Beschluss vom 08.12.2010 – AnwZ (B) 119/09 -, NJW-RR 2011, 483; Senatsurteil vom 13.09.2013 – 1 AGH 24/13 -, juris; Henssler/Prütting- Henssler, a. a. O., § 14 Rdnr. 32). Die Annahme der Gefährdung der Rechtsuchenden ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 05.12.2005 – AnwZ (B) 137/05 -, NJW-RR 2006, 559; Beschluss vom 25.06.2007 – AnwZ (B) 101/05 -, NJW 2007, 2924; Beschluss vom 08.12.2010 – AnwZ (B) 119/09 -, NJW-RR 2011, 483). Nur in seltenen Ausnahmefällen kann trotz des objektiv bestehenden Vermögensverfalls des Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verneint werden, nämlich bei umfassenden ergänzenden Sicherungsmaßnahmen, verbunden mit einer positiven Gesamtwürdigung der Person des Rechtsanwalts (Weyland-Vossebürger, a. a. O., § 14 Rdnr. 61 m. w. N.).
Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine atypische Situation gegeben ist, nach der eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht besteht, ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch sonst aus der Akte. Der Kläger betrieb zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung seine Rechtsanwaltskanzlei als Einzelanwalt, was grundsätzlich die Annahme besonderer Sicherungsinstrumente zum Schutz der Vermögensinteressen seiner Mandanten ausschließt. Auch in diesem Zusammenhang sind schließlich die oben genannten Anklagen der Staatsanwaltschaft Duisburg relevant.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Ein Anlass die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts abweicht.
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefoch- tene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundes-gerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf- weist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwal- tungsgerichts, des. gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel gel- tend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Ver- tragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Be- vollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ih- nen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.