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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 30/19·10.12.2020

Wiederzulassung zur Anwaltschaft bei fortbestehendem Vermögensverfall (§ 7 Nr. 9 BRAO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach rechtskräftigem Widerruf seiner Zulassung wegen Vermögensverfalls die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Streitpunkt war, ob die Vermutung des Vermögensverfalls aufgrund fortbestehender Eintragungen im Schuldnerverzeichnis widerlegt ist. Der AGH NRW bestätigte die Ablehnung, weil wesentliche Verbindlichkeiten (insb. gegenüber einer WEG) nicht bereinigt und angeforderte Unterlagen nicht vollständig vorgelegt wurden. Eine konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden musste nicht dargelegt werden, da § 7 Nr. 9 BRAO an eine abstrakte Gefährdung anknüpft.

Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen nicht widerlegten Vermögensverfalls abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach § 7 Nr. 9 BRAO zu versagen, wenn der Bewerber sich in Vermögensverfall befindet; dieser wird insbesondere bei Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gesetzlich vermutet.

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Greift die Vermutung des Vermögensverfalls aufgrund von Eintragungen im Schuldnerverzeichnis ein, trifft den Zulassungsbewerber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Vermögensverfall nicht (mehr) vorliegt.

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Die Widerlegung der Vermutung erfordert eine nachvollziehbare und vollständige Konsolidierung ungeordneter finanzieller Verhältnisse; verbleibende, nicht bereinigte und nicht transparent aufgeklärte Verbindlichkeiten stehen der Wiederzulassung entgegen.

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Für die Versagung der Zulassung nach § 7 Nr. 9 BRAO bedarf es keiner Darlegung einer konkreten Gefährdung der Interessen von Rechtsuchenden, weil die Norm an eine abstrakte Gefährdung der Rechtspflege anknüpft.

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Kommt der Bewerber gerichtlichen Auflagen zur Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen nicht nach, kann dies bei der Beurteilung, ob der Vermögensverfall widerlegt ist, zu seinen Lasten berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO§ 112c Abs. 1 BRAO§ 68 VwGO§ 110 JustG NRW§ 7 Nr. 9 BRAO§ 26 Abs. 2 InsO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

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Der am ##.##.1949 geborene Kläger war in der Zeit von 1981 bis 2017 zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk der Beklagten zugelassen. Diese widerrief seine Zulassung durch Bescheid vom 14.09.2016 wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Der Bescheid ist seit dem 09.10.2017 rechtskräftig.

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Mit Antrag vom 27.02.2019, bei der Beklagten eingegangen am 05.03.2019, hat der Kläger seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt beantragt. Zu seinen finanziellen Verhältnissen hat er ausgeführt, durch den Verkauf seiner beiden Immobilien in T und E habe er seine Verbindlichkeiten bei der Sparkasse E2 und dem Finanzamt tilgen können. Im übrigen verfüge er zwischenzeitlich wieder über die "notwendige Liquidität".

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Mit Schreiben vom 08.03.2019 überreichte der Kläger das Zwischenurteil des Landgerichts Düsseldorf - 6 O 173/17 - vom 22.01.2019, mit dem das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10.07.2018 aufgehoben worden war. Dem Tatbestand des Urteils war zu entnehmen, dass die Fa. N Ltd. von dem Kläger Schadensersatz aus Anwaltshaftung in Höhe von 249.916,19 € verlangte. Zur Begründung der Klageabweisung führte das Gericht in seinem Zwischenurteil aus, dass das Versäumnisurteil in nicht gesetzlicher Weise ergangen sei.

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Mit E-mail vom 08.03.2019 teilte der Kläger der Beklagten mit, wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge hätten zwei Krankenkassen gegen ihn Insolvenzantrag gestellt. Das Amtsgericht Wuppertal habe einen vorläufigen Insolvenverwalter bestellt, wogegen er sofortige Beschwerde eingelegt habe.

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Am 12.04.2019 teilte der Kläger der Beklagten mit, beide Krankenkassen hätten zwischenzeitlich Erledigungserklärungen abgegeben. Zur Glaubhaftmachung überreichte er entsprechende Anschreiben des Amtsgerichts Wuppertal zu den Aktenzeichen - 145 IN ###/18 - und - 145 IN ###/18 -.

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Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 18.04.2019 darauf hin, dass auch dann ein Vermögensverfall vorliege, wenn der Antragsteller in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen sei oder er in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten sei, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen könne, und er außer Stande sei, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Ferner wies die Beklagte den Kläger darauf hin, gegen ihn seien bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf zwei Ermittlungsverfahren wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen und Untreue anhängig, deretwegen sie den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aussetzen könne.

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Auf Bitte des Klägers übersandte ihm die Beklagte eine Forderungsaufstellung (Stand: 23.04.2019). Ausgangspunkt für diese Forderungsaufstellung sei, so die Beklagte, der ursprüngliche Bescheid über den Widerruf der Zulassung vom 14.09.2016. Zwischenzeitlich seien 16 weitere Eintragungen aufgenommen worden.

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Der Kläger nahm die Übersendung des von der Beklagten erstellten Verzeichnisses zum Anlass, die einzelnen Eintragungen abzuarbeiten. Dies führte auf Seiten des Beklagten zu Prüfvermerken unter dem 22.05.2019, 23.05.2019, 04.06.2019 und 11.06.2019.

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Am 10.07.2019 beschloss Abteilung I des Vorstands der Beklagten, den Antrag des Klägers auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft abzulehnen. In ihrem diesbezüglichen Bescheid vom 31.07.2019 vertrat sie die Auffassung, der Kläger befinde sich nach wie vor in Vermögensverfall. Dieser sei zu vermuten, weil der Kläger nach wie vor im Schuldnerverzeichnis eingetragen sei. Gemäß Forderungsaufstellung vom 11.06.2019 lägen gegen den Kläger "zahlreiche Verbindlichkeiten sowie Einträge im Schuldnerverzeichnis vor". Diese wurden unter den laufenden Nummern 1. bis 19. zitiert. In Addition ergäben sich Verbindlichkeiten in Höhe von 45.869,92 €.

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Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 31.07.2019 wurde dem Kläger am 01.08.2019 zugestellt. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22.08.2019, bei Gericht eingegangen am 23.08.2019, Klage erhoben. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger seine Wiederzulassung weiter und beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, ihn gem. Antrag vom 27.02.2019 zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen.

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Zur Begründung führte er an, die Beklagte nehme auf den Verkauf seines Grundstücks in E und den daraus resultierenden Geldzufluss keinen Bezug. Sie bemängele die Nichtvorlage von Unterlagen, deren Vorlage sie allerdings nie von ihm gefordert habe. Aus seiner Sicht habe er alle erforderlichen Unterlagen weitergegeben. Weil frühere Mandanten bei Anrufen bei der Beklagten die Auskunft erhalten hätten, er, der Kläger, "bekomme in diesem Leben keine Zulassung mehr", habe er ausdrücklich darum gebeten, auf noch klärungsbedürftige Umstände vor einer Entscheidung hingewiesen zu werden. Aktuell gebe es nur noch zwei Gläubiger. Mit der D habe er sich auf einen Ratenzahlungsvergleich geeinigt. Die Forderung der Wohnungseigentümergemeinschaft C-Str. sei zum Teil ausgeglichen worden; die Angelegenheit weise rechtliche und tatsächliche Probleme auf, die noch einer Klärung bedürften. Der gesamte noch offene Restbetrag könne jederzeit aus dem Guthaben auf seinem Girokonto beglichen werden. Aus dem Verkauf der Immobilie in E stünden ihm 130.000,00 € zur Verfügung, auf seinem Privatgirokonto befänden sich mehr als 44.000,00 € und sein Barvermögen belaufe sich auf 20.000,00 €. Im übrigen beziehe er eine monatliche Rente in Höhe von rd. 1.900,00 €.

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In seiner Klage hat der Kläger zu den einzelnen Eintragungen Ausführungen gemacht und eine Reihe von Belegen überreicht, wonach etliche Forderungen tatsächlich ganz bzw. teilweise ausgeglichen worden sind.

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Mit am 30.09.2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 26.09.2019 überreichte der Kläger einen sog. Klartextauszug des Finanzamts X, wonach er dort ein Einkommensteuer-Guthaben in Höhe von 60,67 € hat.

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Die Beklagte hat unter dem 08.11.2019 beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führte sie aus, auch nach dem Vortrag des Klägers habe im Zeitpunkt ihrer Entscheidung Vermögensverfall vorgelegen. Damals habe es zwölf Eintragungen wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft gegeben. Zwischenzeitlich lägen immer noch elf Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vor. Demzufolge seien die gewichtigen Indizien für Vermögensverfall nicht beseitigt gewesen.

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In seiner Replik wies der Kläger unter dem 21.11.2019 darauf hin, die Verbindlichkeiten L, S, S2, Finanzamt E2, T2 und C2 seien erledigt; er überreichte entsprechende Belege. Die Verbindlichkeit gegenüber N Ltd., so der Kläger, befinde sich noch im Streit. Bezüglich der Verbindlichkeit L2 stehe eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf noch aus. In Bezug auf die Ansprüche der D werde zeitnah eine Forderungsaufstellung überreicht. Bezüglich der Forderungen der Eigentümergemeinschaft WEG C-Str. "bewege sich etwas"; er gehe davon aus, dass diese Angelegenheit spätestens Anfang Dezember 2019 erledigt sei.

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Im Verhandlungstermin am 13.12.2019 wiederholte der Kläger seine Bereitschaft, seine finanziellen Verhältnisse zu konsolidieren. Im Hinblick hierauf wurde erst für den 13.03.2020 Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Dieser Termin musste zweimal verschoben werden. Am 19.06.2020 wies das Gericht in einem Hinweis- und Auflagenbeschluss darauf hin, die Gläubiger Finanzamt E3 und Uniklinik E2 seien befriedigt worden, was zur Löschung der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis geführt habe. Die Gläubigerin N Ltd. habe durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10.03.2020 unter dem Aktenzeichen - 6 O 173/17 - einen Betrag von 22.348,20 € zugesprochen bekommen. Da der Kläger gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt habe, über die bislang noch nicht entschieden sei, vermöge diese Forderung den Kläger derzeit nicht zu belasten. Damit sei nur noch der Themenkomplex WEG C-Str. gegen X2 offen. Dem Kläger wurde aufgegeben, bis zum 15.07.2020 die Vereinbarung zwischen ihm und den Erwerbern bezüglich der Zahlung von Hausgeld und Grundbesitzabgaben durch die Erwerber, den Treuhandauftrag der Hausverwaltung an den Urkundsnotar und eine Forderungsaufstellung bezüglich der Restforderung über 11.013,62 € vorzulegen.

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Der Kläger legte Treuhandauftrag und Forderungsaufstellung vor. Nicht vorgelegt hat er allerdings die Vereinbarung zwischen ihm und den Erwerbern bezüglich der Zahlung von Hausgeld und Grundbesitzabgaben durch die Erwerber. Mit Schriftsatz vom 26.11.2020 trug der Kläger lediglich vor, bezüglich der Forderung der WEG C-Str. seien noch "knapp 7.000,00 €" offen.

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Die Streitigkeit des Klägers mit der WEG C-Str. ist bis zum Verhandlungstermin am 11.12.2020 nicht geregelt worden. Der Kläger hat diesbezüglich ausgeführt, streitig sei, welche restlichen Hausgelder er zu tragen habe und welche Hausgelder die Erwerber zu tragen hätten. Die noch offenen "knapp 7.000,00 €" könne er aus vorhandenen Geldern aufbringen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die gem. §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 68 VwGO, 110 JustG NRW ohne Vorverfahren zulässige und fristgerecht erhobene Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zu Recht verweigert.

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Nach § 7 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich die antragstellende Person in Vermögensverfall befindet. Nach dieser Vorschrift wird Vermögensverfall vermutet, wenn über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder wenn die antragstellende Person in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 892 b ZPO) eingetragen ist.

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Ein Vermögensverfall liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn der Bewerber in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (Weyland-Vossebürger, BRAO, 10. Aufl., § 7 BRAO, Rn. 142 m.w.N.). Wesentliches Anzeichen für einen Vermögensverfall des Bewerbers ist dessen Aufnahme in die Schuldnerverzeichnisse nach § 26 Abs 2 InsO oder nach § 882 b ZPO. Deshalb soll in diesen Fällen eine widerlegliche gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall sprechen (BGH Beck RS 2017, 109723).

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Das Vorliegen des Vermutungstatbestandes führt zu einer Beweislastumkehr. Dies hat zur Folge, dass es dem Antragsteller obliegt, darzulegen und zu beweisen, dass ein Vermögensverfall jetzt nicht mehr vorliegt (BGH Beck RS 2013, 00681; 2011, 26158; AGH Berlin Beck RS 2013, 03430).

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Der Kläger hat den bei ihm gegebenen Vermutungstatbestand - Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis - nicht widerlegt:

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Im Zeitpunkt des Erlasses des mit der Klage angegriffenen Ablehnungsbescheides wies das Schuldnerverzeichnis bezüglich des Klägers noch elf Eintragungen aus. Nach Klageerhebung sorgte der Kläger für eine teilweise Bereinigung des Schuldnerverzeichnisses. Er beglich die Forderungen der Krankenkassen, des Finanzamts E3 und der Uniklinik E2 sowie des Finanzamts X. Auch die Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern L, S, S2, T2 und C2 erledigte er. Undurchsichtig geblieben ist die Behauptung einer Einigung mit der D. Nicht erledigt sind die Forderungen der WEG C-Str.. Ausweislich des Schuldnerverzeichnisses sind Verbindlichkeiten aus drei Sicherungsgrundschulden offen: 2.994,55 €, 3.702,94 € und 2.754,02 €. Der Hausverwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft macht die Herausgabe von Löschungsbewilligungen bezüglich dieser Sicherungsgrundschulden davon abhängig, dass der Kläger nicht nur die titulierten Forderungen tilgt, sondern auch die nach Besitzübergang - der Kläger hat das Objekt verkauft - aufgelaufenen Hausgelder. Dass es dem Kläger bis zum Verhandlungstermin am 11.12.2020 nicht gelungen ist, diese Forderungen wie auch immer zu regulieren, ist unverständlich. Das Begleitproblem - Forderung nach Zahlung von Hausgeld durch den Kläger trotz Besitzübergang - bestand bereits bei Klageerhebung am 27.02.2019, also schon vor 22 Monaten. Der Kläger hat auch die großzügig bemessene Frist zwischen dem ersten Verhandlungstermin am 13.12.2019 und dem Verkündungstermin nicht genutzt, um das Problem zu lösen. Insoweit vertritt er die Auffassung, er sehe nicht ein, für die nach Besitzübergang aufgelaufenen Hausgelder einzustehen und nur eine ungewisse Aussicht auf Erstattung durch die neuen Eigentümer zu haben.

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Diese Auffassung ist nicht nachvollziehbar. Zum einen bestand das Problem, wie bereits ausgeführt, schon vor Klageerhebung und hätte zwischenzeitlich gerichtlich geklärt werden können. Zum anderen wäre es durchaus möglich gewesen, die Löschungsbewilligungen durch Ablösung sämtlicher Verbindlichkeiten inklusive der seit Besitzübergang aufgelaufenen Hausgelder zu erlangen. Immerhin war der Kläger 36 Jahre als Rechtsanwalt tätig und vermag einzuschätzen, wie er bei den Erwerbern hätte Regress nehmen können.

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In diesem Zusammenhang konnte auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger seiner Verpflichtung aus dem Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 18.06.2020 in puncto Vorlage der Vereinbarung zwischen ihm und den Erwerbern bezüglich der Zahlung von Hausgeld und Grundbesitzabgaben durch die Erwerber nicht nachgekommen ist.

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Bei dieser Sachlage vermochte der Senat nicht zu erkennen, dass auf Seiten des Klägers jetzt kein Vermögensverfall mehr bestehen soll.

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Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden brauchte die Beklagte bei Erlass ihres Ablehnungsbescheides nicht darzulegen. § 7 Nr. 9 BRAO knüpft nämlich an eine abstrakte Gefährdung der Rechtspflege an (BVerfGE 103, 150, 164), und stellt - anders als der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 - nicht darauf ab, ob eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch den Vermögensverfall aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen ist (BGH BRAK-Mitt. 2005, 190). Schon wegen der generellen Gefährdung sollen solche Bewerber von vornherein vom Anwaltsstand ferngehalten werden. Der Gegenbeweis im Einzelfall ist ausgeschlossen. Der Unterschied zu § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO rechtfertigt sich u.a. daraus, dass der Widerruf einer bestehenden Zulassung einen ungleich schwereren Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG darstellt, als wenn einem Bewerber verwehrt wird, überhaupt den Beruf des Rechtsanwalts zu ergreifen (Weyland-Vossebürger, BRAO, 10. Aufl., § 7 BRAO, Rn. 146).

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II.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c BRAO, 154, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.

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Anlass, die Berufung nach §§ 112 c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Angelegenheit weist keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO auf, da die entscheidungserheblichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt sind.

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Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in seinen tragenden Gründen weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.

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Die Berufung ist nur zuzulassen,

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1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

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Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.