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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 29/23·16.10.2023

Einstellung nach Klagerücknahme; Kläger trägt Kosten, Streitwertfestsetzung

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 05.10.2023 seine Klage zurückgenommen. Darauf stellte der Anwaltsgerichtshof das Verfahren gemäß §112c I 1 BRAO i.V.m. §92 III VwGO ein. Das Gericht entschied, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens nach §§112c BRAO, 155 II VwGO zu tragen hat. Der Streitwert wurde nach §194 II 1 BRAO auf 50.000,00 € festgesetzt; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme gemäß §§112c BRAO i.V.m. §92 III VwGO eingestellt; Kläger trägt Kosten; Streitwert 50.000,00 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme der Klage führt zur Einstellung des Verfahrens nach §112c I 1 BRAO i.V.m. §92 III VwGO, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

2

Sind die Voraussetzungen der Rücknahme erfüllt, hat die Partei, die die Klage zurückgenommen hat, die Kosten des Verfahrens nach §§112c BRAO, 155 II VwGO zu tragen.

3

Die Festsetzung des Streitwerts bei Verfahren vor den Anwaltsgerichten erfolgt nach §194 II 1 BRAO und ist zur Bestimmung der Kosten maßgeblich.

4

Beschlüsse über Einstellung, Kostenverteilung und Streitwertfestsetzung nach den genannten Vorschriften sind unanfechtbar, soweit das Gericht dies bestimmt.

Relevante Normen
§ 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 92 Abs. 3 VwGO§ 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 2, 5, Abs. 3 VwGO§ 112c BRAO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 05.10.2023 zurückgenommen hat, ist das Verfahren gem. §§ 112c I 1 BRAO i.V.m. § 92 III VwGO einzustellen. Gem. §§ 112c I 1 BRAO i.V.m. § 87a I Nr. 2, 5, III VwGO ist die Entscheidung von der Berichterstatterin zu treffen.

3

Gem. §§ 112c BRAO, 155 II VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 II 1 BRAO.

5

Dieser Beschluss ist mit seinem gesamten Inhalt unanfechtbar.