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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 29/20·18.02.2021

BRAO-Widerruf wegen Vermögensverfalls bei Einträgen im Schuldnerverzeichnis

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der klagende Rechtsanwalt focht den Widerruf seiner Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer wegen Vermögensverfalls an. Maßgeblich war, ob im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids aufgrund zahlreicher Vollstreckungsaufträge und mehrerer Einträge im Schuldnerverzeichnis die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO eingriff und widerlegt war. Der Anwaltsgerichtshof bejahte den Vermögensverfall und sah mangels substantiierten Vortrags auch keine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung. Eine Ausnahme von der regelmäßig anzunehmenden Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden wurde nicht dargetan. Die Klage blieb daher ohne Erfolg.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (Erlass/Zustellung des Widerrufsbescheids) abzustellen; spätere Entwicklungen sind dem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.

2

Ein Vermögensverfall im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen ist; daneben können zahlreiche Vollstreckungsmaßnahmen als Beweisanzeichen einen Vermögensverfall positiv belegen.

3

Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls hat der im Schuldnerverzeichnis eingetragene Rechtsanwalt ein vollständiges, detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorzulegen und schlüssig darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind.

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Besteht aufgrund von Eintragungen und Vollstreckungsmaßnahmen Anlass zur Annahme eines Vermögensverfalls, muss der Rechtsanwalt substantiiert darlegen, welche Verbindlichkeiten im maßgeblichen Zeitpunkt bestanden und wie diese bis dahin oder absehbar reguliert werden.

5

Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist nach der Wertung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden; das Fehlen einer solchen Gefährdung kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht und ist vom Rechtsanwalt darzulegen.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO§ 26 Abs. 2 InsO§ 882b ZPO§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 284 Abs. 9 Nr. 1 AO§ 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt.

Rubrum

1

I.

2

Der Kläger ist seit dem 25.03.2003 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen.

3

Mit Schreiben vom 05.12.2019 hörte die Beklagte den Kläger zu seinen Vermögensverhältnissen an und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 27.12.2019 bat der Kläger um Fristverlängerung von zwei Wochen; eine Stellungnahme gab er nicht ab.

4

Nach dem die Beklagte Kenntnis von weiteren Zwangsvollstreckungsaufträgen gegen den Kläger erlangt hatte, hörte sie den Kläger mit am 19.06.2020 zugestellten Schreiben vom 17.06.2020 erneut an. Auch nach einer seitens des Klägers beantragten Fristverlängerung bis zum 17.07.2020 gab der Kläger keine Stellungnahme ab.

5

Mit Widerrufsverfügung vom 09.09.2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Abteilung V des Vorstands der Beklagten am 11.08.2020 den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beschlossen habe. Sie führte zur Begründung aus, dass zahlreiche offene Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Kläger offen seien. Es handele sich zumindest um 10 Verfahren (Nr. 53, 61, 63, 64, 67, 68, 69, 70, 71 und 72 der dem Bescheid beigefügten Auflistung). Aufgrund dieser offenen Zwangsvollstreckungsaufträgen und der erfolgten Eintragungen im Schuldnerverzeichnis sei der Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegeben. Der Vermögensverfall des Klägers führe auch zu einer nachhaltigen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Interessen nicht gefährdet seien sind nicht ersichtlich.

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Gegen diese ihm am 11.09.2020 zugestellte Widerrufsverfügung richtet sich die Anfechtungsklage des Klägers vom 11.10.2020, an diesem Tage bei Gericht eingegangen.

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Einen klagebegründenden Schriftsatz hat er trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht vorgelegt.

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Der Kläger beantragt,

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die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 09.09.2020 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen Bezug genommen. Bezug genommen wird ebenfalls auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.

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II.

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Die zulässige Klage des Klägers ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11.09.2020 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

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1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.

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Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, hier mithin auf den Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 09.09.2020, abzustellen, der dem Kläger am 11.09.2020 zugestellt wurde; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (ständige Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10.11.2020 – AnwZ (Brgf) 29/20, juris Rn. 6).

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2. Gegen den Kläger waren zu diesem Zeitpunkt zahlreiche Zwangsvollstreckungsaufträge gerichtet; im Schuldnerverzeichnis war er mit insgesamt sechs Einträgen (Forderungen zu den lfd. Nr. 61, 67, 68, 69, 70 und 71) verzeichnet.

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Im Einzelnen handelt es sich um folgende Zwangsvollstreckungsangelegenheiten, auf die auch der angefochtene Bescheid der Beklagten gestützt ist.

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Forderung zur lfd. Nr. 52

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Gläubigerin ist die A Versicherung AG, J, mit einer Forderung von 179,39 Euro zzgl. Zinsen. Es liegt ein Zwangsvollstreckungsauftrag mit Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft vom 25.09.2014 vor.

22

Forderung zur lfd. Nr. 61

23

Gläubigerin ist Fa B GmbH, M, mit einer Forderung von 459,88 Euro (Stand 27.07.2020). Am 25.01.2019 ist beim Gerichtsvollzieher ein Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft eingegangen. Am 12.02.2019 erging eine Eintragungsanordnung im Schuldnerverzeichnis wegen „Nichtabgabe der Vermögensauskunft (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 284 Abs. 9 Nr. 1 AO)“.

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Forderung zur lfd. Nr. 63

25

Gläubigerin ist die Fa. F GmbH, C, mit einer durch Vollstreckungsbescheid des AG Wedding vom 29.12.2017 titulierten Forderung in Höhe von 186,50 Euro (Stand 27.07.2020). Es liegt ein Zwangsvollstreckungsauftrag vom 21.01.2018 vor.

26

Forderung zur lfd. Nr. 64

27

Gläubigerin ist die Fa. F GmbH, C, mit einer durch Vollstreckungsbescheid des AG Wedding vom 04.04.2018 titulierten Forderung in Höhe von 201,17 Euro, auf die am 14.06.2018 ein Betrag von 195,34 Euro geleistet wurde, so dass eine Restforderung von 10,78 Euro offen ist (Stand 27.07.2020).

28

Forderung zur lfd. Nr. 67

29

Gläubigerin ist die Fa. E Verlag GmbH & Co KG mit einer durch Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen vom 12.03.2019 titulierten Forderung in Höhe von 691,69 Euro (Stand 27.07.2020). Am 30.04.2019 erging eine Eintragungsanordnung im Schuldnerverzeichnis wegen „Nichtabgabe der Vermögensauskunft (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 284 Abs. 9 Nr. 1 AO)“.

30

Forderung zur lfd. Nr. 68

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Gläubigerin ist das Versorgungswerk O mit einer Forderung in Höhe von 794,28 Euro (Stand 27.07.2020). Am 29.07.2019 ging ein Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher ein. Am 22.08.2019 erging eine Eintragungsanordnung im Schuldnerverzeichnis wegen „Nichtabgabe der Vermögensauskunft (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 284 Abs. 9 Nr. 1 AO)“. Ein Haftbefehlt des AG Bielefeld erging am 25.02.2020. Am 02.07.2020 erging eine Eintragungsanordnung im Schuldnerverzeichnis wegen „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen (§ 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 284 Abs. 9 Nr. 2 AO)“.

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Forderung zur lfd. Nr. 69

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Gläubigerin ist die Zentrale Zahlstelle Justiz mit einer Forderung in Höhe von 1.433,00 Euro (Stand 27.07.2020). Am 22.01.2020 erging ein Zwangsvollstreckungsauftrag. Am 11.02.2020 erging eine Eintragungsanordnung im Schuldnerverzeichnis wegen „Nichtabgabe der Vermögensauskunft (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 284 Abs. 9 Nr. 1 AO)“. Am 02.07.2020 erging eine Eintragungsanordnung im Schuldnerverzeichnis wegen „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen (§ 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 284 Abs. 9 Nr. 2 AO)“. Der Kläger hat am 02.07.2020 die Vermögensauskunft abgegeben.

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Forderung zur lfd. Nr. 70

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Gläubigerin ist die Zentrale Zahlstelle Justiz mit einer Forderung in Höhe von 28,25 Euro (Stand 27.07.2020). Am 26.02.2020 erging ein Zwangsvollstreckungs-auftrag. Am 17.03.2020 erging eine Eintragungsanordnung im Schuldnerverzeichnis wegen „Nichtabgabe der Vermögensauskunft (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 284 Abs. 9 Nr. 1 AO)“.

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Forderung zur lfd. Nr. 71

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Gläubigerin ist die Finanzverwaltung NRW mit einer Forderung an Steuerrückständen in Höhe von 34.644,00 Euro (Stand 03.06.2020). Vollstreckungsmaßnahmen werden seit dem 09.09.2019 durchgeführt. Am 04.12.2019 erging eine Eintragungsanordnung im Schuldnerverzeichnis wegen „Nichtabgabe der Vermögensauskunft (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 284 Abs. 9 Nr. 1 AO)“.

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Forderung zur lfd. Nr. 72

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Gläubigerin ist Fa. E Verlag GmbH & Co KG mit einer Forderung in Höhe von 686,73 Euro. Am 17.03.2020 erging ein vorläufiges Zahlungsverbot und am 20.04.2020 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

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Der Kläger hat das Vorliegen dieser Zwangsvollstreckungsaufträge und dieser Eintragungen zu keinem Zweitpunkt in Zweifel gezogen, so dass der Senat entsprechende Feststellungen trifft. Der Kläger macht nicht geltend, dass auch nur eine der den jeweiligen Eintragungen zugrunde liegenden Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war.

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3. Bei dieser Sachlage spricht gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO bereits eine gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall des Klägers. Darüber hinaus kann der Senat angesichts der Vielzahl der Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall  zahlreiche offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis hin zu Haftbefehl und Abgabe der Vermögensauskunft – das Vorliegen eines Vermögensverfalls positiv feststellen.

42

Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (BGH, Beschluss vom 24.07.2018 – AnwZ (Brfg) 3/18, juris Rn. 7). Diese gesetzliche Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Der Kläger macht, wie erwähnt, selbst nicht geltend, dass die zugrunde liegenden Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt waren. Der Senat kann deshalb die Feststellung von im maßgeblichen Zeitpunkt ungetilgt fortbestehenden, den Eintragungen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten treffen.

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Bereits aufgrund der Beweisanzeichen für das Vorliegen eines Vermögensverfalls hatte der Kläger darzulegen, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids gegen ihn bestanden haben und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2020 – AnwZ (Brgf) 29/20, juris Rn. 10).

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An einer solchen umfassenden und vor allem schlüssigen Darlegung fehlt es gänzlich. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt eine schlüssige und geordnete Darstellung seiner Verbindlichkeiten sowie seiner Vermögens-, Einkommens- und Ausgabensituation im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vorgelegt.

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4. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2020 – AnwZ (Brgf) 29/20, juris Rn. 12). Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben; der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen; Anhaltspunkte sind auch anderweitig nicht ersichtlich.

46

5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 112c, 194 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BRAO, §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht.

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Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

49

Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats tragend weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.

Rechtsmittelbelehrung

51

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,

52

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

53

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

54

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

55

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

57

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.