Klage gegen Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung wegen fehlender Fortbildungsnachweise abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger führte die Bezeichnung »Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht«; wegen ausstehender Fortbildungsnachweise 2020 widerrief die Beklagte die Befugnis. Der Kläger hatte zwischenzeitlich seine Rechtsanwaltszulassung verloren. Das Gericht sah daher kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage und wies sie ab; die Streitwertfestsetzung wurde auf 12.500 Euro berichtigt.
Ausgang: Klage gegen Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung setzt die Rechtsanwaltseigenschaft voraus (§ 43c BRAO, § 3 FAO).
Fehlt die zur begehrten Rechtsfolge erforderliche Rechtsstellung des Klägers, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis; die Klage ist unzulässig.
Der Widerruf einer Fachanwaltsbezeichnung ist gerechtfertigt, wenn erforderliche Fortbildungsnachweise nicht erbracht wurden und keine nachvollziehbaren Umstände vorgetragen sind, die einen Widerruf im pflichtgemäßen Ermessen ausschließen.
Bei Fachanwaltssachen ist eine in der Senatsrechtsprechung übliche Streitwertfestsetzung von 12.500 Euro sachgerecht; offensichtliche Versehen bei der Festsetzung sind berichtigtbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 12.500,-- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger darf seit 2007 die Bezeichnung „Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“ führen.
Für das Jahr 2020 reichte er keine Fortbildungsnachweise bei der Beklagten ein. Diese erinnerte ihn daraufhin mit Schreiben vom 27.01.2021 unter Fristsetzung bis zum 28.02.2021 an die Erledigung. Da die Frist ergebnislos ablief, setzte die Beklagte eine erneute Frist zur Erledigung bis zum 15.03.2021 und hörte ihn gleichzeitig mit Schreiben vom 01.03.2021 per beA zum drohenden Widerruf an.
Nach weiterem ergebnislosen Fristablauf hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid die Befugnis des Klägers zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung im Handels- und Gesellschaftsrecht widerrufen. Zur Begründung wird die Verletzung der Nachweispflicht für 2020 angeführt. Zur Ermessensausübung heißt es: „Umstände dafür, die es im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens rechtfertigen würden, auf dieser Grundlage keinen Widerruf auszusprechen, ergaben sich nicht. Dies galt insbeson-dere unter dem Aspekt, dass sie nachvollziehbare Gründe dafür, dass Sie ohne Ihr Zutun an der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung gehindert gewesen waren, nicht vorgetragen haben.“
Der angefochtene Bescheid ist dem Kläger am 14.05.2021 zugestellt worden.
Eingehend am 14.06.2021 hat der Kläger hiergegen Anfechtungsklage erhoben.
Zwischenzeitlich hat der Kläger seine Zulassung als Rechtsanwalt verloren. Sie war mit am 15.01.2021 zugestellter Widerrufsverfügung der Beklagten vom 13.01.2021 widerrufen worden. Seine hiergegen gerichtete Klage wurde mit (rechtskräftigem) Urteil des Senats vom 21.05.2021 (1 AGH 6/21) als unzulässig verworfen.
Der Kläger beantragt (schriftsätzlich),
den Bescheid der Beklagten vom 11.05.2021 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Am Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger ohne Angabe von Gründen nicht teilgenommen. Mit der Ladung war ihm mitgeteilt worden, dass auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist bereits unzulässig.
Der Kläger hat jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis für seine Rechtsverfolgung mehr, nachdem er seine Rechtsanwaltszulassung verloren hat. Voraussetzung für die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung ist die Rechtsanwaltseigenschaft (§ 43c BRAO, § 3 FAO). Diese besitzt er nicht mehr, also kann er mit der Klage auch nicht die Aufhebung der Widerrufsverfügung bzgl. einer Fachanwaltsbezeichnung mit dem Ziel der Berechtigung des weiteren Führens derselben erreichen.
Darauf, ob die Klage auch unzulässig ist, weil der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung in der vorliegenden Sache infolge der Unzulässigkeit seiner Klage gegen den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung gar nicht selbst vertretungsberechtigt war (vgl. §§ 112c Abs. 1 BRAO, 67 Abs. 4 VwGO), kommt es daher nicht an.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie § 194 Abs. 1 BRAO.
Die im Termin verkündete Streitwertfestsetzung auf 25.000 Euro beruht auf einem offensichtlichen Versehen, einer Verwechslung mit dem Streitwert in Syndikusrechtsanwaltssachen, und wird hiermit auf den in der Senatsrechtsprechung üblichen Betrag für Fachanwaltssachen von 12.500 Euro berichtigt.
Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO; vgl. auch BGH a.a.O.). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.