Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme beim Anwaltsgerichtshof NRW
KI-Zusammenfassung
Der Kläger nahm die Klage mit Schriftsatz vom 07.08.2023 zurück. Es stellte sich die Frage nach den prozessualen Folgen der Rücknahme. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß §§ 112c BRAO, 92 Abs. 3 VwGO ein und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Kosten. Der Gegenstandswert wurde auf 235 € festgesetzt; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren nach Rücknahme der Klage eingestellt; Kläger trägt die Kosten; Gegenstandswert 235 €, Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Klage führt zur Einstellung des Verfahrens, wenn die einschlägigen Vorschriften dies vorsehen (vgl. §§ 112c BRAO, 92 Abs. 3 VwGO).
Bei wirksamer Rücknahme trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften (§§ 112c BRAO i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO).
Die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens und die Kostenverteilung kann durch den Vorsitzenden ergehen (vgl. § 87a Abs. 1 Ziff. 2).
Der Gegenstandswert ist für das Verfahren nach den einschlägigen Bestimmungen der BRAO und des GKG festzusetzen (vgl. §§ 194 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 52 GKG).
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger
3. Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf € 235.
4. Der Beschluss ist unanfechtbar
Gründe
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 07.08.2023 die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112c BRAO, 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen.
Gemäß §§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gemäß § 87 a Abs. 1 Ziffer 2 ergeht die Entscheidung durch den Vorsitzenden. Der Gegenstandswert beträgt gemäß §§ 194 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 52 GKG 235,00 €.