Anfechtungsklage gegen Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der seit 2004 zugelassene Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung durch die Beklagte wegen erheblicher offener Verbindlichkeiten und Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. Streitpunkt ist, ob Vermögensverfall im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorliegt und ob ein eingeleitetes Insolvenzverfahren dies entkräftet. Das Gericht stellt Vermögensverfall fest, wertet die Insolvenzeinleitung als unbeachtlich und weist die Klage ab. Nachgereichte Schriftsätze, die dem Senat am Verhandlungstag nicht vorlagen, führten nicht zur Fortsetzung des Verfahrens.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dadurch sind die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet.
Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, nicht in absehbarer Zeit ordnungsfähige finanzielle Verhältnisse geraten ist und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Titulierung von Forderungen und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind dafür Beweisanzeichen.
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO begründet die Vermutung des Vermögensverfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens.
Die bloße Einleitung eines Insolvenzverfahrens und die Aussicht auf eine künftige Restschuldbefreiung heben die Vermögensverfallsvermutung nicht automatisch auf; es obliegt dem Betroffenen, diese Vermutung substantiiert zu widerlegen.
Geht ein entscheidungserheblicher Schriftsatz dem Gericht erst nach der mündlichen Verhandlung zu, ist das Gericht nicht verpflichtet, das Verfahren fortzusetzen, wenn der Vortrag nicht rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wurde.
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, AnwZ (Brfg) 24/13 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu voll-streckenden Betrages leistet.
Der Geschäftswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist 42 Jahre alt und seit dem 05.03.2004 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 29.06.2012, der dem Kläger am 04.07.2012 zugestellt worden ist, hat die Beklagte die Zulassung des Klägers aus den Gründen von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen, nachdem sie ihn zuvor zu seinen Vermögensverhältnissen angehört und auf die Möglichkeit eines Widerrufes hingewiesen hatte. Zur Begründung dieses Widerrufes bezieht sich die Beklagte auf eine Forderungsaufstellung, in der offene Verbindlichkeiten des Klägers von € 156.725,25 ausgewiesen sind und verweist weiterhin darauf, dass in 11 der in der Forderungsliste ausgewiesenen Vorgänge Haftbefehle nach § 901 ZPO zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO ergangen seien, mit denen der Kläger auch im Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO des zuständigen Amts-gerichtes Bergisch-Gladbach eingetragen sei.
Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit der am 05.08.2012 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangenen Klage, in der er vorträgt, dass er zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt habe, in dem in absehbarer Zeit mit einer Restschuldbefreiung zu rechnen sei. Außerdem habe die Beklagte in ihrem Widerrufsbescheid zahlreiche rechtliche Aspekte unberücksichtigt gelassen, zu denen er noch vortragen werde. Ein solcher weiterer Vortrag des Klägers (auch zu dem eingeleiteten Insolvenzverfahren und dessen Stand) ist jedoch nicht mehr erfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Widerrufsbescheid vom 29.06.2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist erneut auf die Vermögenssituation des Klägers und seine Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO, zu denen Löschungsnachweise nicht vorliegen würden. Ferner verweist die Beklagte darauf, dass für sie keine Gründe ersichtlich seien, nach denen die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet seien und die es rechtfertigen würden, von einem Widerruf der Zulassung abzusehen.
Nachdem Termin zur mündlichen Verhandlung zunächst auf den 26.10.2012 anberaumt war, ist dieser Termin auf den 14.12.2012 vertagt worden, da der Kläger nachgewiesen hatte, dass er an der Wahrnehmung des ursprünglich anberaumten Termines auf den 26.10.2012 verhindert war.
Im Termin am 14.12.2012 war der Kläger erneut nicht anwesend. Da dem Senat eine Verhinderungsanzeige des Klägers nicht vorgelegen hat, hat der Senat den Vorgang verhandelt und am Schluss der Sitzung entschieden.
Der Schriftsatz des Klägers vom 14.12.2012, der am gleichen Tage in der Zeit von 2:15 bis 2:19 Uhr per Telefax an das Oberlandesgericht Hamm übermittelt worden und dort auf der Telefaxstelle eingegangen ist, hat auf der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofes erst am 17.12.2012 vorgelegen und war dem Senat deshalb am Terminstag nicht bekannt.
Entscheidungsgründe
Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 29.06.2012 ist ohne Vorverfahren (§ 68 VwGO, § 6 AGVwGO NW) zulässig (§ 42 VwGO, §§ 112, 112c BRAO), jedoch unbegründet und deshalb abzuweisen.
I.
Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht widerrufen.
Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind.
1.
Ein Vermögensverfall des Rechtsanwaltes ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuld-titeln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird darüber hinaus der Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldner-verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den insoweit abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens durch Erlass des dazu ergangenen Bescheides.
Alle diese Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sind im Falle des Klägers erfüllt.
Als die Beklagte den Widerrufsbescheid am 29.06.2012 erließ, war der Kläger mit einer Mehrzahl von Haftbefehlen nach § 901 ZPO zur Erzwingung der eides-stattlichen Versicherung nach § 807 ZPO in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, das das für den Kläger zuständige Vollstreckungsgericht nach Maßgabe von § 915 ZPO führt. Damit war der Vermögensverfall des Klägers zu vermuten und diese Vermutung hat der Kläger nicht ausgeräumt. Im Gegenteil ist der Vermögensverfall des Klägers nicht nur zu vermuten, sondern steht nach dem von der Beklagten er-mittelten und unstreitig gebliebenen Sachverhalt darüber hinaus positiv fest, da der Kläger seit geraumer Zeit mit einer Vielzahl von offenen Verbindlichkeiten belastet ist, ohne diese tilgen zu können.
Die Behauptung des Klägers, dass er ein Insolvenzverfahren eingeleitet habe, aus dem sich in absehbarer Zeit eine Restschuldbefreiung ergeben werde, ist dem-gegenüber nicht beachtlich. Denn allein die Einleitung eines Insolvenzverfahrens und eine mögliche künftige Restschuldbefreiung lassen den Vermögensverfall noch nicht entfallen.
Gründe dafür, dass der Vermögensverfall des Klägers die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet und deshalb der Widerruf ausnahmsweise unterbleiben konnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
2.
Durch das am 14.12.2012 im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete Urteil des Senates ist das Verfahren bei dem Anwaltsgerichtshof abgeschlossen. Es kann auch deshalb nicht fortgesetzt werden, weil dem Senat zum Zeitpunkt der münd-lichen Verhandlung und der Urteilsverkündung der Schriftsatz des Klägers vom 14.12.2012 nicht vorgelegen hat, mit dem der Kläger Gründe vorgetragen hat, die möglicherweise eine erneute Vertagung des Termines zur mündlichen Ver-handlung geboten hätten, der nunmehr am 14.12.2012 stattgefunden hat und durchgeführt wurde. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass der Schriftsatz des Klägers vom 14.12.2012 zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei dem Oberlandesgericht Hamm bei der auch für den Anwaltsgerichtshof maßgeblichen Telefaxstelle vorgelegen haben mag.
II.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht dem Regelstreitwert nach § 194 Abs. 2 BRAO, von dem abzuweichen kein Anlass besteht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozess-kostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ein-geleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwal-tungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Wider-rufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben ge-bildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.