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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 26/23·22.11.2023

Einstellung nach Klagerücknahme; Kostenfolge und Streitwertfestsetzung

Öffentliches RechtAnwaltsrechtVerfahrensrecht (VwGO)Eingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat die Klage zurückgenommen; daraufhin stellte der Anwaltsgerichtshof das Verfahren gemäß §§ 112c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO ein. Das Gericht bestimmte, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO). Der Gegenstandswert wurde nach § 194 BRAO i.V.m. § 52 GKG auf 50.000 € festgesetzt. Der Beschluss ist insgesamt unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt; Kläger trägt Kosten; Gegenstandswert 50.000 €; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurücknahme der Klage durch den Kläger führt zur Einstellung des Verfahrens nach §§ 112c BRAO i.V.m. § 92 Abs. 2 VwGO.

2

Bei Klagerücknahme hat der Kläger die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Gegenpartei zu tragen (§§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO).

3

Der Gegenstandswert ist für Zulassungssachen nach § 194 BRAO i.V.m. § 52 GKG zu bemessen; der Senat setzt ihn in der Praxis regelmäßig auf 50.000 € fest.

4

Ein Beschluss über die Einstellung kann im Tenor als unanfechtbar erklärt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen oder die Prozessordnung dies tragen und das Gericht dies entsprechend feststellt.

Relevante Normen
§ 112c BRAO§ 92 Abs. 2 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 194 BRAO i.V.m. § 52 GKG

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen

    Auslagen der Beklagten.

3. Der Gegenstandswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

4. Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.

Gründe

2

Nachdem der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.10.2023 seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt gemäß § 194 BRAO i.V.m. § 52 GKG 50.000 € und entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Senats in Zulassungssachen.