Einstellung nach Klagerücknahme; Kostenfolge und Streitwertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hat die Klage zurückgenommen; daraufhin stellte der Anwaltsgerichtshof das Verfahren gemäß §§ 112c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO ein. Das Gericht bestimmte, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO). Der Gegenstandswert wurde nach § 194 BRAO i.V.m. § 52 GKG auf 50.000 € festgesetzt. Der Beschluss ist insgesamt unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt; Kläger trägt Kosten; Gegenstandswert 50.000 €; Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme der Klage durch den Kläger führt zur Einstellung des Verfahrens nach §§ 112c BRAO i.V.m. § 92 Abs. 2 VwGO.
Bei Klagerücknahme hat der Kläger die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Gegenpartei zu tragen (§§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO).
Der Gegenstandswert ist für Zulassungssachen nach § 194 BRAO i.V.m. § 52 GKG zu bemessen; der Senat setzt ihn in der Praxis regelmäßig auf 50.000 € fest.
Ein Beschluss über die Einstellung kann im Tenor als unanfechtbar erklärt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen oder die Prozessordnung dies tragen und das Gericht dies entsprechend feststellt.
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen
Auslagen der Beklagten.
3. Der Gegenstandswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
4. Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.
Gründe
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.10.2023 seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt gemäß § 194 BRAO i.V.m. § 52 GKG 50.000 € und entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Senats in Zulassungssachen.