Einstellung nach Widerruf der Zulassung wegen fehlender Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
KI-Zusammenfassung
Der Rechtsanwalt wandte sich gegen eine Widerrufsverfügung nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO, weil sein Versicherungsschutz zwischenzeitlich nicht bestanden habe. Nachdem er später Nachweis vorlegte, hoben die Antragsgegnerin den Widerruf und die sofortige Vollziehung auf; die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt. Das Gericht stellte das Verfahren ein, setzte den Gegenstandswert fest und legte die Verfahrenskosten dem Antragsteller auf, da dieser nach summarischer Würdigung unterlegen gewesen wäre und Obliegenheiten verletzt hat.
Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigung der Hauptsache eingestellt; Kosten dem Antragsteller auferlegt; Gegenstandswert auf €10.000 festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Hauptsache durch übereinstimmende Erklärung der Parteien erledigt, ist das Verfahren einzustellen (§ 112 c) BRAO i.V.m. § 161 VwGO, § 92 III VwGO analog).
Bei einvernehmlicher Erledigung sind die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu verteilen; die Kosten trägt in der Regel derjenige, der ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre (§ 161 Abs. 2 VwGO).
Dem Rechtsanwalt obliegt die Darlegungs- und Nachweispflicht für das Fortbestehen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gegenüber der zuständigen Stelle; die Kammer ist verpflichtet, die Zulassung zu widerrufen, wenn ihr mitgeteilt wird, dass kein Versicherungsschutz besteht (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO).
Anhaltende Zustellungsprobleme entbinden den Beteiligten nicht von der Obliegenheit, sichere Zustellungs- bzw. Erreichbarkeitsmöglichkeiten zu gewährleisten; die Behörde muss hierzu nicht eigenständig Nachforschungen betreiben.
Tenor
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahren trägt der Antragsteller.
3. Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 10.000,00 €.
4. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
I. Der Antragsteller, Rechtsanwalt in Z, wendet sich gegen eine Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 28.04.2021, mit dem diese die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen hat. Zuvor hatte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13.04.2021, dem Antragsgegner zugestellt am 16.04.2021, zur Frage angehört, ob der Antragsteller eine Vermögenshaftpflichtschadenversicherung unterhält, nachdem die X Versicherung mit Schreiben vom 16.03.2021 mitgeteilt hatte, dass der mit dem Antragsteller bestehende Versicherungsvertrag zum 11.01.2021 geendet habe. Mit Schreiben vom 03.06.202, bei der Antragsgegnerin am gleichen Tage per Telefax eingegangen, legte der Antragsteller eine Bestätigung der X Versicherung vom 27.05.2021 vor, wonach bestätigt wird, dass Versicherungsschutz bestehe. Daraufhin hob die Antragsgegnerin unter dem 04.06.2021 die streitgegenständliche Widerrufsverfügung vom 28.04.2021 ebenso auf wie die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Parteien haben daraufhin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.
II. Nachdem die Parteien den Rechtstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 112 c) BRAO, iVm. § 161 VwGO, iVm. § 92 III VwGO analog einzustellen.
Die Entscheidung trifft gem. § 87a III und § 87 I Nr. 3 VwGO der Vorsitzende.
III. Die Kostenentscheidung ergeht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes gemäß § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO. Danach sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, da ohne das erledigende Ereignis der Antragsteller in der Hauptsache unter Zugrundelegung lediglich einer summarischen Prüfung (siehe BGH Entscheidung vom 19.07.2017 – AmbZ (Brfg) 4/17, Juris Rn. 2) unterlegen wäre. Der Antragsteller hat nicht bestritten, dass im Frühjahr 2021 ein Versicherungsschutz bei der X Versicherungs-AG nicht bestanden hat, vertritt vielmehr die Auffassung, es sei an der Antragsgegnerin gewesen, dort nachzuforschen, ob Versicherungsschutz bestünde. Des Weiteren verweist er auf Zustellungsprobleme bei der für ihn bestimmten Post. Hier verkennt der Antragsteller offensichtlich seine Verantwortung und Obliegenheit. Es ist nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, bei Vermögenshaftpflichtversicherungen nachzufassen, wenn diese ihr gegenüber bestätigen, dass ein Versicherungsschutz nicht besteht. Vielmehr liegt es im Verantwortungsbereich und im Obliegenheitsbereich des jeweiligen Rechtsanwaltes, der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Anhörung nachzuweisen, dass ein entsprechender Versicherungsschutz besteht. Zudem ist die Antragsgegnerin gem. § 14 II Nr. 9 BRAO verpflichtet, die Zulassung zu widerrufen, wenn die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ihr Mitteilung von fehlendem Versicherungsschutz macht. Ähnlich verhält es sich mit Fragen der Zustellung. Soweit der Antragsteller auf Zustellungsprobleme verweist, die nach seinen eigenen Angaben bereits seit langer Zeit bestehen, so wäre es auch hier an ihm gewesen, Wege zu finden, die entsprechende sichere Zustellungsmöglichkeiten gewährleisten (h.M. siehe nur Gaier/ Wolf/ Göcken BRAO-Kommentar 3. Auflage, § 27 Rnd. 22 m.w.N.). Die Antragsgegnerin weist also zutreffend darauf hin, dass dem Antragsteller in beiden Fällen eine entsprechende Bringschuld trifft, der er nicht gerecht geworden ist, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen waren.
IV. Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf € 10.000,00 € in Anwendung von § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und entspricht 1/5 des Hauptsachestreitwertes gemäß § 194 BRAO und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates und der Bundesgerichtshofes (siehe nur BGH NJW 2011, 457).
Der Beschluss unterliegt mit seinen sämtlichen Inhalten einer Anfechtung nicht, sondern ist unanfechtbar.