Syndikuszulassung trotz Geschäftsführerstellung: anwaltliche Prägung der Tätigkeit
KI-Zusammenfassung
Eine Rechtsanwaltskammerzulassung als Syndikusrechtsanwalt wurde von der Klägerin mit der Begründung angegriffen, der Betroffene sei zugleich GmbH‑Geschäftsführer und daher nicht anwaltlich geprägt bzw. nicht unabhängig tätig. Der Anwaltsgerichtshof stellt auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ab; spätere Niederlegung des Geschäftsführeramts ist unbeachtlich. Die Syndikuszulassung wurde bestätigt, weil die Tätigkeitsbeschreibung vertraglich einbezogen war, fachliche Unabhängigkeit gewährleistet blieb und die Geschäftsführertätigkeit nur einen untergeordneten Zeitanteil ausmachte. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen den Syndikuszulassungsbescheid als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anfechtung einer Syndikuszulassung ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen; spätere Änderungen bleiben ohne Bedeutung, sofern das materielle Recht nichts Abweichendes bestimmt.
Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt setzt voraus, dass die fachliche Unabhängigkeit nicht nur vertraglich zugesichert, sondern auch tatsächlich im Anstellungsverhältnis gewährleistet ist (§ 46 Abs. 4 S. 2 BRAO).
Die Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer begründet für sich genommen keine Zweifel an der fachlichen Unabhängigkeit und schließt eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses nicht aus.
Ist der ganz eindeutige Schwerpunkt der im Anstellungsverhältnis ausgeübten Tätigkeiten anwaltlich und nimmt eine Geschäftsführertätigkeit nur einen geringfügigen Anteil ein, wird das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 bis 3 BRAO geprägt.
Wird eine Tätigkeitsbeschreibung durch Nachtrag zum Arbeitsvertrag zum Vertragsbestandteil erklärt, sind entgegenstehende arbeitsvertragliche Regelungen insoweit unbeachtlich, als sie durch die Tätigkeitsbeschreibung abbedungen werden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Kosten des Beigeladenen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Beigeladene ist seit dem 29.8.2015 als Rechtsanwalt in Köln zugelassen.
Er beantragte am 13.1.2016 bei der Beklagten, ihn als Syndikusrechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer Köln zuzulassen. Hierzu legte er einen Arbeitsvertrag vom 2.9.2014, einen Anschlußarbeitsvertrag vom 1.12.2015 und in der Folgezeit die Tätigkeitsbeschreibung vom 13.1.2016 sowie einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 5.4.2016 vor.
Mit Schreiben vom 17.2.2016 hörte die Beklagte die Klägerin zu der Absicht an, dem Beigeladenen die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu erteilen. Sie fügte den Anschlußarbeitsvertrag mit der früheren T1 GmbH & Co. KG vom 2.9.2014 bei. Diese Firma wurde zum 1.10.2015 auf die B GmbH übertragen. Den mit dieser GmbH unter dem 1.12.2015 geschlossenen neuen Anschlußarbeitsvertrag fügte die Beklagte ebenfalls bei. Diese GmbH firmierte dann auf die A GmbH um. Über die Tätigkeit bei dieser verhält sich die Tätigkeitsbeschreibung vom 13.1.2016. Ausweislich eines Handelsregisterauszuges ist der Beigeladene Geschäftsführer der Gesellschaft und befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Im Rahmen der Anhörung stimmte die Klägerin der beabsichtigten Zulassung des Beigeladenen nicht zu. Der Arbeitsvertrag vom 1.12.2015 weise lediglich aus, daß der Beigeladene als General Counsel bei der B GmbH beschäftigt sei. Aus § 5 des Arbeitsvertrages erschliesse sich, daß eine fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung ausgeschlossen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8.4.2016 hat die Beklagte den Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt bei A GmbH zugelassen. Gegen den Zulassungsbescheid vom 8.4.2016 hat die Klägerin am 9.2.2016, einem Montag, Klage erhoben.
Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor:
Die gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeilen und Merkmale einer Syndikusrechts-anwaltstätigkeit lägen nicht vor. Zwar übernehme der Beigeladene entsprechend Ziff. III der Tätigkeitsbeschreibung die Bearbeitung aller Rechtsfragen und ver-traglichen Angelegenheiten der Firma. Er sei aber zum Geschäftsführer seiner Arbeitgeberin bestellt. Es sei nicht erkennbar, welche Funktionen er neben dem weiteren Geschäftsführer habe. Ferner sei sein Geschäftsbereich auch im Übrigen nicht erkennbar. Die nicht anwaltlich geprägten Pflichten eines GmbH-Geschäfts-führers hätten keinen Eingang in die Tätigkeitsbeschreibung gefunden. Angesichts dieser Pflichten eines Geschäftsführers könne nicht von einer anwaltlichen Prägung der Tätigkeit des Beigeladenen ausgegangen werden.
Trotz der Geschäftsführerstellung bei seinem Arbeitgeber habe der Beigeladene im Zulassungsverfahren weder einen Geschäftsführeranstellungsvertrag eingereicht noch diese Tätigkeit vollumfänglich beschrieben. Vielmehr seien nur die Arbeitsverträge für die Tätigkeit als General Counsel sowie eine darauf abgestellte Tätigkeitsbeschreibung eingereicht worden. Lediglich die Ausführungen zum Merkmal der Befugnis, den Arbeitgeber nach außen verantwortlich zu vertreten und der Handels-registerauszug ließen die Geschäftsführerposition erkennen.
Nachdem der Beigeladene mit Schriftsatz vom 19.12.2016 Gesellschaftsvertrag und Geschäftsordnung der A GmbH vorgelegt hatte, trägt die Klägerin ergänzend vor, auch aus diesen Unterlagen und den ergänzenden Erläuterungen des Beigeladenen ergäbe sich kein vollständiges Bild der Gesamttätigkeit. Aus der Sicht der Klägerin sei nicht ausschließlich auf den zeitlichen Aufwand für die zu erledigenden Aufgaben abzustellen, sondern auch die Bedeutung der Tätigkeit für die Gesamttätigkeit zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 8.4.2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und trägt ergänzend vor, als General Counsel werde im allgemeinen Sprachgebrauch bzw. im Wirtschaftsleben in der Regel der rechtliche Hauptberater bzw. Leiter der Rechtsabteilung verstanden. Dies sei mithin die Funktion, die vom gegenständlichen Arbeitsvertrag und somit getragen vom Willen der Vertragsparteien als Hauptfunktion des Beigeladenen im Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin gesehen werde. Zwar sei der Beigeladene auch zum Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften seiner Arbeitgeberin bestellt. Es erschließe sich aber nicht, weshalb die nach dem GmbHG einem Geschäftsführer zugeordneten Pflichten einer anwaltlichen Prägung des Arbeitsverhältnisses entgegen stehen könnten. Diese Pflichten seien zum Einen delegiert worden, zum Anderen habe die sich aus der Geschäftsführertätigkeit entfaltende erweiterte Haftung keinerlei zwingende Einschränkung der prägenden anwaltlichen Tätigkeit zur Folge. Der General Counsel könne selbstverständlich in einer Geschäftsführertätigkeit sein, wie dies zum Beispiel auch bei den Geschäftsführern von Anwalts-GmbHs der Fall sei.
Der Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, sein Arbeitsverhältnis entspreche den gesetzlichen Anforderungen und sei durch anwaltliche Tätigkeit geprägt, wie sich bereits aus seiner Funktion als General Counsel und der Tätigkeitsbeschreibung vom 13.1.2016, die Gegenstand des Arbeitsvertrages geworden sei, ergebe. Hauptsächlich gestalte er Verträge mit Immobilienbezug, führe Verhandlungen und begleite Baumaßnahmen in rechtlicher Hinsicht.
Seine weiteren Geschäftsführungsaufgaben beträfen Objektgesellschaften, die lediglich ihr eigenes Immobilienvermögen verwalten. Hinzu komme, daß dort jeweils zwei Geschäftsführer bestellt seien und der anfallende Aufwand auf zwei Personen verteilt werde. Aus dem Gesellschaftsvertrag und der vorgelegten Geschäftsordnung der A GmbH ergebe sich, daß alle operativ bedeutsamen Entscheidungen von den Gesellschaftern der GmbH getroffen würden. Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften bestehe in der Verwaltung ihres Immobilienvermögens, das mit langfristigen Mietverträgen an Kaufhausbetreiber vermietet sei, sodaß die Geschäftsführertätigkeit im Wesentlichen aus der Verbuchung von Mieteinnahmen und Kontrolltätigkciten bestünden. Insgesamt läge der Anteil der spezifischen Ge-schäftsführertätigkeit im Verhältnis zu seiner Gesamtarbeitszeit bei knapp 10 %. In der mündlichen Verhandlung am 20.1.2017 hat er weiter erklärt, auch schon seinerzeit seine Haupttätigkeit in einem Umfang von geschätzten 90 % für die T im Immobilienbereich erbracht zu haben.
Zum 1.9.2016 sei sein Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs auf die Schwestergesellschaft T GmbH übergegangen. Im Rahmen des Übergangs habe er sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt. Eine Handlungsvollmacht verschaffe ihm die Außenvertrelungsbefugnis.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich in der mündlichen Verhandlung am 20.1.2017 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben.
2. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Gegenstand der Anfechtungsklage ist gemäß §§ 112c Abs. 1 BRAO, 79 VwGO der Bescheid der Beklagten vom 8.4.2016. Maßgebende Sach- und Rechtslage ist gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Das materielle Recht enthält für eine Abweichung von diesem Zeitpunkt keine anderweitige Regelung. Es ist demgemäß nicht von Bedeutung, dass der Beigeladene sämtliche Geschäftsführerpositionen mit Wirkung zum 1.9.2016 nieder gelegt hat.
Der angefochtene Bescheid, mit dem der Beigeladene als Rechtsanwalt gemäß § 46 Abs. 2 BRAO zugelassen worden ist, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die formellen Voraussetzungen für den angefochtenen Bescheid haben vorgelegen. Der Beigeladene hat den am 20.1.2016 bei der Beklagten eingegangenen Zulassungsantrag vom 13.1.2016 gestellt. Die Beklagte ist örtlich zuständig. Die erforderliche Anhörung ist erfolgt.
Die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 BRAO haben vorgelegen. Der Beigeladene ist seit dem 29.8.2015 als Rechtsanwalt zugelassen. Die allgemeinen Voraussetzungen haben demgemäß vorgelegen. Ein Versagungsgrund nach § 7 BRAO ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Tätigkeit des Beigeladenen entspricht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO.
Der Arbeitgeber des Beigeladenen fällt nicht unter § 46 Abs. 1 BRAO. Das Arbeitsverhältnis wird durch fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1-4 BRAO aufgeführten Merkmale geprägt. Das ergibt sich im Einzelnen aus der Tätigkeitsbeschreibung vom 13.1.2016. Nach Ziff. II ist der Beigeladene in der Organisationseinheit Recht als Rechtsanwalt beschäftigt. Die fachliche Unabhängigkeit ist vertraglich gewährleistet. Er unterliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten. Die Firma und der Beigeladene haben unter dem 5.4.2016 einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 1.12.2015 geschlossen. Danach sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber einig, daß die Tätigkeitsbeschreibung vom 13.1.2016 Bestandteil des bestehenden Arbeitsvertrages geworden ist und entgegen stehende Regelungen mit der Tätigkeitsbeschreibung als Vertragsergänzung ihre Wirksamkeit verloren haben.
Nach Ziff. III ist Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit die Bearbeitung aller Rechtsfragen und vertraglichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit T Immobilien.
Die Befugnis gem. § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO, nach außen verantwortlich aufzutreten, ergibt sich ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung bereits aus der Stellung als Geschäftsführer des Arbeitgebers.
Die Stellung als Geschäftsführer ist wesentlicher Klagegrund für die Klägerin. Gemäß § 46 Abs. 4 S. 2 BRAO muß die fachliche Unabhängigkeit nicht nur vertraglich, sondern auch tatsächlich gewährleistet werden. Sie muß also tatsächlich im Rahmen des Anstellungsverhältnisses gelebt werden. Die allgemeinen Ausführungen der Klägerin, wonach der Geschäftsführer einer GmbH für die ordnungsgemäße Buchführung Sorge zu tragen und für die Anmeldung und Informationen zum Handelsregister zu sorgen, ferner die Gesellschafterversammlung einzuberufen hat, lassen keine Zweifel an der Unabhängigkeit aufkommen. Es wird hier nur davon gesprochen, daß diese Tätigkeiten einen gewissen zeitlichen Umfang in Anspruch nehmen müssen. Die Tätigkeit als Geschäftsführer als solche indiziert aber noch keine Zweifel an der Unabhängigkeit, weil es auch die Rechtsanwalts-GmbH gibt, in der der Rechtsanwall dieselben Pflichten zu erfüllen hat.
Es liegt auf der Hand, daß der Umfang der Erfüllung der Pflichten eines Geschäftsführers für reine Immobilienverwaltungsgesellschaften bei zwei Geschäftsführern gering ist. In der mündlichen Verhandlung hat der Beigeladene das Verhältnis der Tätigkeit als Geschäftsführer der Tochtergesellschaften im Verhältnis zu seiner Gesamttätigkeit mit 10 : 90 % angegeben. Dem ist die Klägerin nicht qualifiziert entgegen getreten. Weitere Beweisanträge hat sie nicht gestellt. Der Senat hatte keine Zweifel an den Bekundungen des Beigeladenen und angesichts dieses Verhältnisses keine Veranlassung, bezüglich der Gewichtigung der Tätigkeiten des Beigeladenen den Sachverhalt noch ergänzend aufzuklären. Demgemäß ist davon auszugehen, dass das Arbeitsfeld des Beigeladenen durch die in der Tätigkeitsbeschreibung genannten Tätigkeiten und Merkmale beherrscht wird, also der ganz eindeutige Schwerpunkt der im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten im anwaltlichen Bereich liegt.
3. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 112c BRAO, 154, 162 Abs. 3 VwGO, §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Klägerin waren auch die Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil er sich durch Stellen eines Antrages an dem Prozesskostenrisiko beteiligt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 194 Abs. 1 und 2 BRAO, 52 GKG. Da es sich bei der Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt um die Zweitzulassung des Beigeladenen handelt, hat der Senat den Streitwert - ausgehend von § 194 Abs. 2 BRAO - entsprechend abgesenkt.
4. Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 112c BRAO. 124a VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 18.1.2017 darum gebeten hat. die Berufung zuzulassen, war dem nicht zu folgen. Ihr Vortrag dazu stellt lediglich eine Anregung zu weiterer Sachverhaltsaufklärung dar. Hierzu hat der Senat - wie dargelegt - keinen Anlaß gesehen. Beweisanträge hat die Klägerin hierzu nicht gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines. Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen. Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muß das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen.
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozeßkostenhilfeverfahren, durch Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch tur Prozeßhandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigler kann sich selbst vertreten; es sei denn, daß die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.