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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 26/13·21.11.2013

Widerruf „Fachanwalt für Erbrecht“ trotz nur teilweiser Fortbildungserfüllung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen den Widerruf der Erlaubnis, die Bezeichnung „Fachanwalt für Erbrecht“ zu führen, wegen unvollständiger Fortbildungsnachweise. Streitpunkt war insbesondere, ob bei nur teilweiser Erfüllung der Fortbildungspflicht (6,5 von 10 Zeitstunden) der Widerruf ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig ist und ob ausreichend angehört wurde. Der Anwaltsgerichtshof hielt den Widerruf nach § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO i.V.m. § 15 FAO für rechtmäßig. Er sah weder Ermessensfehler noch Verfahrensmängel; ein milderes Mittel (Rüge) sei nach wiederholter Fristsetzung ungeeignet gewesen.

Ausgang: Klage gegen den Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung wegen unvollständiger Fortbildung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung kann nach § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO widerrufen werden, wenn die nach § 15 FAO vorgeschriebene jährliche Fortbildung nicht vollständig nachgewiesen wird.

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Die Entscheidung über den Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Rechtsanwaltskammer und ist gerichtlich nach § 114 VwGO nur auf Ermessensfehler zu überprüfen.

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Bei der Ermessensausübung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob den Rechtsanwalt an der Nichterfüllung der Fortbildungspflicht ein Verschulden trifft; wer die Fortbildung ohne entschuldigenden Grund nicht im Kalenderjahr absolviert, trägt das Risiko späterer Hinderungsgründe bei Nachholterminen.

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Ein Widerruf ist nicht schon deshalb unverhältnismäßig, weil nur ein Teil der Fortbildungsstunden fehlt, wenn der Betroffene trotz wiederholter Hinweise und Fristverlängerungen den vollständigen Nachweis nicht erbringt.

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Rechtliches Gehör im Widerrufsverfahren ist gewahrt, wenn die Kammer unter klarer Benennung des beabsichtigten Widerrufs und der maßgeblichen Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist einräumt (§ 25 Abs. 3 FAO, § 28 VwVfG).

Relevante Normen
§ BRAO § 43 c Abs. 4 S. 2§ FAO § 15§ 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO§ 15 FAO§ 25 FAO§ 25 Abs. 3 S. 1 FAO

Leitsatz

Zum Widerruf einer Fachanwaltbezeichnung bei (nur) teilweiser Nichterfüllung einer Fortbildungsverpflichtung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Geschäftswert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich mit der am 19.07.2013 eingegangenen Klage gegen den mit Bescheid vom 12.06.2013 ausgesprochenen Widerruf der Berechtigung, die Bezeichnung „Fachanwalt für Erbrecht" zu tragen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 19.06.2013 zugestellt.

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Der Kläger ist seit 1981 als Rechtsanwalt mit dem Sitz in F im Bezirk der Beklagten zugelassen. Im Jahre 1989 wurde er zum Notar mit dem Amtssitz in F bestellt. Seit dem 23.10.1997 wurde ihm die Bezeichnung „Fachanwalt für Familienrecht" zuerkannt. Am 09.11.2006 wurde ihm die Bezeichnung „Fachanwalt für Erbrecht“ zuerkannt. Bereits in den Jahren 2010 und 2011 musste der Kläger zur Erfüllung seiner Fortbildungspflichten seitens der Beklagten gemahnt werden.

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Nachdem der Kläger im Jahre 2012 überhaupt keinen Fortbildungsnachweis vorgelegt hatte, wurde ihm mit Schreiben vom 28.01.2013 hierfür eine Nachfrist bis zum 31. März 2013 eingeräumt, auf die er nicht reagierte. Mit Schreiben vom 09.04.2013 (per Zustellungsurkunde zugestellt am 13.04.2013) wurde ihm dann erneut Gelegenheit gegeben, zehn Zeitstunden einer Fortbildung bis zum 31.05.2013 nachzuweisen. In dem Schreiben heißt es u.a.:

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„Sollte bis dahin [d.h. bis zum 31.05.2013, Anm. d. Senats] der Fortbildungsnachweis hier nicht vorliegen, wird der Vorstand zu entscheiden haben, ob nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, §§ 15, 25 FAO von der

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Möglichkeit des Widerrufs der Ihnen erteilten Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung Gebrauch gemacht wird.

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Vorsorglich wird Ihnen mit diesem Schreiben rechtliches Gehör nach §§ 25 Abs. 3 S. 1 FAO, 28 Abs. 1 VwVfG gewährt."

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Mit Schreiben vom 24. Mai 2013 hat der Kläger eine Fortbildungsbescheinigung der Ruhr-Universität-C vom 28.02.2013 (7. Stiftungsrechtstag) mit einer Dauer von 6,5 Zeitstunden eingereicht und (wahrheitswidrig) mitgeteilt, dass eine weitere Fortbildung im Hause der Rechtsanwaltskammer am 12. April 2013 (Tücken und Haftungsfallen im Pflichtteilsrecht) besucht worden sei, ihm aber die

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Teilnahmebescheinigung noch nicht vorliege. Tatsächlich hatte der Kläger sich zwar zu dieser letztgenannten Veranstaltung angemeldet gehabt, aber erkrankungsbedingt nicht daran teilnehmen können. Der Kläger nahm auch am „F-ner Erbrechtstag" am 22.11.2012, veranstaltet von der Stadtsparkasse F, teil, wobei es sich aber nicht um eine Veranstaltung i.S.v. § 15 FAO handelte.

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Neben dem erwähnten Schriftverkehr gab es am 23. Januar und am 27. Mai 2013 Telefonate zwischen Mitarbeitern der Beklagten und dem Kläger, die den fehlenden Nachweis seiner Fortbildungsverpflichtung zum Gegenstand hatten.

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Die Beklagte stützte den Widerruf auf eine Verletzung von § 15 FAO (Fortbildungspflicht). Sie führte in dem angefochtenen Bescheid aus, dass die im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu berücksichtigenden Umstände nicht rechtfertigten, keinen Widerruf auszusprechen. Der Kläger sei durch zwei Schreiben auf die Fortbildungspflicht hingewiesen worden und ihm sei eine Nachfrist von insgesamt fünf Monaten zur Verfügung gestellt worden. Deswegen könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine zunächst erteilte Rüge nach § 74 BRAO und eine dadurch zugebilligte weitere Frist als milderes Mittel geeignet wäre den Kläger zur Vornahme einer Fortbildungsmaßnahme anzuhalten. Im Interesse der im Gemeinwohl liegenden Qualitätssicherung des Niveaus der Fachanwaltschaften sei ein strenger Maßstab anzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerrufsbescheides, wie er sich in der beigezogenen Kopie der Kammerakte befindet, Bezug genommen.

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Der Kläger meint (zuletzt), er sei i. S. v. §§ 25 Abs. 3 S. 1 FAO, 28 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend angehört worden, nachdem er zunächst behauptet hatte, eine Anhörung habe gar nicht stattgefunden. Der Kläger meint des Weiteren, dass die getroffene Maßnahme unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft sei. Gem. § 43c BRAO habe die Rechtsanwaltskammer bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Maßnahme sie im Falle einer Nichterfüllung der Fortbildungspflicht trifft, ein Ermessen. Es hätte auch eine Verwarnung ausgesprochen werden können. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger immerhin 65 % des vorgeschriebenen Fortbildungsumfanges erbracht habe. Er habe auch versucht, den restlichen Nachweis noch zu erbringen, sei jedoch durch eine Erkrankung daran gehindert gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 18.07. und 20.09.2013 verwiesen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 12.06.2013, dem Kläger zugestellt am 19.06.2013, mit dem die dem Kläger am 09.11.2006 erteilte Berechtigung zuerkannt wurde, die Bezeichnung „Fachanwalt für Erbrecht" zu führen, widerrufen wurde, aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, sie habe den Kläger hinreichend angehört und von ihrem Ermessen bezüglich des Widerrufs pflichtgemäß Gebrauch gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 22.08.2013 verwiesen.

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Entscheidungsqründe

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I.

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Die Verpflichtungsklage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 12.06. 2012 ist ohne Vorverfahren (§ 68 Abs. 1, 2 VwGO, § 110 JustizG NW) zulässig (§ 42 VwGO, §§ 112 I, 112 c I BRAO). Der Kläger ist nach § 67 Abs. 4 S. 8 i. V. m. Abs. 4 S. 3 u. Abs. 2 S. 1 VwGO zur Selbstvertretung berechtigt.

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II.

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Die Klage ist unbegründet.

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Nach § 43 c Abs. 4 S. 2 kann die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen worden ist.

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1.

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Unstreitig hat der Kläger die Fortbildungsverpflichtung von 10 Zeitstunden jährlich (§ 15 FAO) hier nicht vollständig erfüllt. Die Veranstaltung der Stadtsparkasse F reichte (unstreitig) nicht aus, um die Anforderungen des § 15 FAO zu erfüllen, da nach dem eingereichten Programm schon nicht ersichtlich ist, dass, es sich um eine juristische Fachveranstaltung handelt (vgl. dazu Scharmer in: Hartung/Römermann,

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Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl., § 15 FAO Rdn. 15, wonach es sich um eine Veranstaltung handeln muss, die wenigstens dem fachlichen Niveau des durchschnittlichen Rechtsanwalts entsprechen muss). Darüber hinaus ist auch nicht dargetan, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger an dieser Veranstaltung teilgenommen hat.

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2.

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Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer entscheidet im Falle des Widerrufs nach pflichtgemäßem Ermessen (BGH NJW 2001, 1945). Der Senat hat nach § 114 VwGO dementsprechend nur zu prüfen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht in entsprechender Weise Gebrauch gemacht ist.

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a)      Die Rechtsanwaltskammer hat in dem Widerspruchsbescheid erkannt, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt und ihr Ermessen ausgeübt. Die Entscheidung (Widerruf) hält sich ersichtlich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage, da sie eine Rechtsfolge vorsieht, die auch in der Ermächtigungsgrundlage genannt ist.

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b)     Ein Ermessensfehlgebrauch liegt nicht vor. Ein solcher ist gegeben, wenn die Behörde von dem ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht, wenn die Behörde bei ihrem Handeln von einem unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen Sachverhalt oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht oder die Behörde einzelnen Gesichtspunkten ein Gewicht beimisst, dass ihm nach objektiven, am Zweck des Gesetzes und sonstiger einschlägiger Rechtssätze ihren Wertgrundsätzen nicht zukommt (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 114 Rdnr. 13 ff.). Derartige Fehler sind hier nicht zu erkennen. Der Kläger hat die Fortbildungsverpflichtung unstreitig nicht vollständig erfüllt. Die Kammer hat sich mit der Frage eines milderen Mittels, nämlich der Erteilung einer Rüge, auseinandergesetzt und dieses als ungeeignet erachtet. Die dafür gegebene Begründung, dass der Kläger trotz zweifacher Nachfristsetzung immer noch keinen vollständigen Fortbildungsnachweis erbracht hat, ist insoweit nicht zu beanstanden. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in NJW 2001, 1945 ist im Rahmen der Ermessensausübung insbesondere etwaiges Unverschulden bei der Verletzung der Fortbildungspflicht zu berücksichtigen. Unverschulden, die erforderliche Fortbildung im Jahre 2012 oder auch noch im nachgelassenen Zeitraum zu absolvieren, ist nicht ersichtlich. Dass der Kläger bei der Fortbildungsveranstaltung am 12.04.2013 krank war, lässt sein Verschulden nicht entfallen, denn wenn er ohne entschuldigenden Grund die Fortbildungspflicht für das laufende Kalenderjahr verletzt, geht er damit auch das Risiko ein, dass bei etwaigen Nachholterminen in einem Folgejahr noch etwas dazwischen kommen kann und etwaige ihm gewährte Fristnachlässe nicht eingehalten werden können. Er handelt dann zumindest fahrlässig.

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c)      Auch erscheint der Widerruf vor dem Hintergrund, dass es letztlich nur um fehlende 3,5 Zeitstunden an Fortbildung geht, nicht unangemessen. Der Kläger hatte bis zum Widerruf mehr als 1/3 seiner Fortbildungsverpflichtung immer noch nicht erfüllt, und das, obwohl er inzwischen schon 5 Monate im neuen „Fortbildungsjahr" war und er mehrfach telefonisch und schriftlich zum Nachweis seiner Fortbildungsverpflichtung gemahnt und auch auf die Folgen eines Versäumens hingewiesen worden war.

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d)     Fehler im zum Widerruf führenden Verfahren sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere ist das rechtliche Gehör nach § 25 Abs. 3 FAO mit Schreiben der Beklagten vom 09.04.2013 gewährt worden. Die Thematik, zu der rechtliches Gehör gewährt werden sollte, war klar umrissen. Das rechtliche Gehör wurde auch ausdrücklich gewährt. Warum dies als Anhörung nicht ausreichen sollte, erschließt sich nicht.

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III.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

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IV.

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Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht.

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Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.

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Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats tragend weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.

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Rechtsmittelbelehrunq

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,

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1.      wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2.      wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3.      wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4.      wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5.      wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

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Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.