Zwangsgeldandrohung der RAK zur „Stellungnahme“/Unterlagenherausgabe nach § 56 BRAO aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Ein Rechtsanwalt wandte sich gegen eine von seiner Rechtsanwaltskammer angedrohte Zwangsgeldfestsetzung, mit der die Herausgabe anonymer Schreiben samt Umschlag sowie eine „Stellungnahme“ erzwungen werden sollte. Streitpunkt war, ob § 56 BRAO (und § 57 BRAO) ein derartiges, zwangsweise durchsetzbares Verlangen deckt. Der AGH NRW hob den Bescheid auf. Eine „Stellungnahme“ ist nicht erzwingbar, ein Auskunftsverlangen muss konkret als Fragestellung bestimmt sein, und die verlangten Unterlagen waren keine „Handakten“ mangels Mandatsbezugs.
Ausgang: Bescheid der Rechtsanwaltskammer über die Androhung eines Zwangsgeldes wurde aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zwangsgeldandrohung nach § 57 Abs. 1 BRAO ist nur zur Durchsetzung der in § 56 Abs. 1 BRAO genannten Pflichten (Auskunft, Handaktenvorlage, Erscheinen) zulässig.
Die Verpflichtung zur Abgabe einer „Stellungnahme“ ist von § 56 Abs. 1 BRAO nicht umfasst und kann daher nicht mittels Zwangsgeld durchgesetzt werden.
Ein Auskunftsverlangen nach § 56 BRAO setzt eine hinreichend konkrete, präzise Fragestellung voraus, aus der erkennbar ist, welches Wissen offenbart werden soll.
Ein Herausgabeverlangen kann nach § 56 Abs. 1 BRAO nur die Vorlage von „Handakten“ betreffen; andere Unterlagen sind nicht zwangsweise nach § 57 BRAO erzwingbar.
„Handakten“ im Sinne der §§ 50, 56 BRAO sind mandatsbezogene Unterlagen; fehlt der Mandatsbezug, liegt keine Handakte vor.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom
11. Februar 2011 (Androhung eines Zwangsgeldes
in Höhe von 1.000,00 EUR) wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin.
Der Geschäftswert für das Verfahren beträgt
1.000,00 EUR.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 02.11.2010 erstattete Rechtsanwalt X aus X2 Selbstanzeige gegenüber der Antragsgegnerin, weil der Antragsteller ihm gegenüber – ebenso wie allen weiteren Mitglieder des Vorstands der Antragsgegnerin - den Vorwurf erhoben habe, die anwaltliche Verschwiegen-heitspflicht verletzt zu haben. Der Antragsteller habe in der Kammer-versammlung in X2 vom 16.06.2010 im Rahmen eines Redebeitrags mitgeteilt, dass ihm vier oder fünf anonyme Schreiben vorlägen, die offensichtlich aus dem Bereich der Antragsgegnerin stammen würden. Diese Schreiben bezögen sich u.a. auf das Gutachten der Kanzlei Y zu den Rechtsfolgen der Übernahme von VBL-Leistungen seitens der Kammer. Der Antragsteller habe eine von ihm gegebene Zusage, die Schreiben und einen handschriftlich beschrifteten Briefumschlag, der einen Freistempler der Antragsgegnerin trage, in Fotokopie ihm zu übergeben, nicht eingehalten. Da er als Angehöriger des Vorstands der Antragsgegnerin ebenfalls von diesem Vorwurf betroffen sei, bäte er um Einleitung eines gegen ihn gerichteten aufsichtsrechtlichen Verfahrens, um die Vorwürfe des Antragstellers zu aufzuklären.
Daraufhin wandte sich der Vorsitzende der Abteilung I der Antragsgegenerin mit Schreiben vom 05.11.2010 an den Antragsteller und bat um Unterstützung bei der Aufklärung des Verdachtes einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht und um Übersendung der im Besitz des Antragstellers befindlichen Unterlagen. Anlass für diese Bitte seien Presseveröffentlichungen, die die Kammerarbeit beträfen, und hinsichtlich derer davon auszugehen sei, dass sie auf
Informationen beruhten, die unter Verletzung der Verschwiegenheitspflicht an die Presse gelangt seien; bisher sei es nicht gelungen, die "undichte Stelle" zu finden. Die im Besitz des Antragstellers befindlichen Unterlagen, insbesondere der handschriftlich adressierte Briefumschlag, könnte die Bemühungen um eine Aufklärung weiterbringen. Die Antragsgegnerin wolle alles Mögliche unter-nehmen, um den Verdacht einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Amtsträger oder Mitarbeiter der Antragsgegnerin auszuräumen. Auf die Anfrage des Antragstellers mit Schreiben vom 25.11.2010, ob mit dem Schreiben vom 05.11.2010 ein berufsrechtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, bejahendenfalls bäte er um Mitteilung, gegen welche berufsrechtliche Bestimmung er verstoßen haben solle, antwortete der Vorsitzende der Abteilung I der Antragsgegenerin mit Schreiben vom 08.12.2010: "nein"; für eine baldige Erledigung des Schreibens vom 05.11.2010 sei man dennoch dankbar.
Darauf teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 11.12.2010 der Antrags-gegnerin mit, dass er ihr die Hilfe verweigern müsse. Es sei Sache der Antragsgegnerin gewesen, die undichte Stelle bei der Versendung von Kammerunterlagen zu finden. Von ihm der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellte Originalunterlagen würden die Gefahr bergen, dass diese die Geschäftsstelle der Antragsgegnerin verlassen oder deren Vorstand nicht erreichen. Abschließend bäte er darum, nicht mit Anfragen behelligt zu werden, die er als Kammermitglied nicht beantworten müsse
Mit Schreiben vom 23.12.2010 teilte der Vorsitzende der Abteilung I der Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er dessen abschließende Bitte aufnähme und seine Bitte in ein förmliches Verfahren überführe. Weiter heißt es in diesem Schreiben, dass eine Aufsichtssache schon dann vorläge, wenn der Gegenstand, auf den sich das Auskunftsersuchen beziehe, der dem Gesetz entsprechenden Aufsicht und Überwachung durch den Vorstand der Antrags-gegnerin unterliege. Ein Rechtsanwalt habe nicht das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 56 BRAO davon abhängig zu machen, dass ihm zuvor Auskunft erteilt wird über den Sachverhalt, der den Gegenstand der Untersuchung bilde. In diesem Schreiben wird der Antragsteller sodann aufgefordert, innerhalb von drei Wochen nach Zugang Stellung zu nehmen. Der Vorstand weise darauf hin, so heißt es weiter, dass er die ihm obliegende Aufsichtspflicht nur erfüllen kann, wenn ihm der entscheidungserhebliche Sachverhalt bekannt sei. Deshalb werde um Stellungnahme zur Eingabe gebeten. Wenn der Vorstand der Antragsgegnerin infolge einer Auskunfts-verweigerung nicht imstande sei, den Sachverhalt erschöpfend aufzuklären, werde er den Vorgang an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft in Köln weiter leiten müssen. Ferner werde der Antragsteller aufgefordert, der Antragsgegnerin die vier anonymen Schreiben sowie den handschriftlich geschriebenen Briefumschlag mit Freistempler der Antragsgegnerin ebenfalls innerhalb von drei Wochen im Original herauszugeben. Die Herausgabe solle an den Vorsitzenden der Abteilung I der Antragsgegnerin persönlich in den Räumen der Antragsgegnerin erfolgen. Sollten sich die Unterlagen wider Erwarten nicht mehr im Besitz des Antragstellers befinden, werde er bereits jetzt aufgefordert, Auskunft über den Verbleib der Unterlagen zu erteilen.
Mit Bescheid ihres Präsidenten vom 11.02.2011 drohte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu 1.000 EUR zur "Erzwingung Ihrer Stellungnahme" an, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen die mit Schreiben vom 23.12.2010 bezeichneten Unterlagen (vier anonyme Schreiben, handschriftlich beschriebenen Briefumschlag) an den Vorsitzenden der Abteilung I der Antragsgegnerin herausgebe.
Gegen diesen, ihm am 12.02.2011 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 12.03.2011 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Zur Begründung hat der Antragsteller auf sein bisheriges Schreiben verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass das Verfahren "konstruiert" worden sei, um Unterlagen zu erhalten. Hätte ein Aufklärungsinteresse bestanden, hätte Straf-anzeige gestellt werden müssen. Im Übrigen seien die anonymen Schreiben dem Vorstand der Antragsgegnerin auch bekannt, weil diese nicht nur an ihn, den Antragsteller, sondern auch an Anwaltsvereinsvorsitzende des Bezirks gesandt worden seien.
Die Antragsgegnerin hat dem Antrag des Antragstellers nicht abgeholfen, sondern den Vorgang dem Anwaltsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Die Selbstanzeige von Rechtsanwalt X erfordere eine Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen in Erfüllung der dem Vorstand der Antragsgegnerin gemäß § 73 BRAO obliegenden Pflichten. Der Antragsteller habe Rechtsanwalt X vorgeworfen, gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen zu haben; der Vorstand der Antragsgegnerin sei derzeit um Aufklärung der Vorgänge bemüht. Das Vorliegen einer Aufsichtssache beschränke sich nicht auf den Fall, dass einem Mitglied der Kammer eine in der Vergangenheit liegende konkrete Pflichtverletzung vorgeworfen werde. Vielmehr sei eine Aufsichtssache schon anzunehmen, wenn der Gegenstand, auf den sich das Auskunftsersuchen beziehe, der dem Gesetz entsprechenden Aufsicht und Überwachung durch den Kammervorstand unterliege. Jedes Mitglied sei verpflichtet, dem Verlangen des Kammervorstands nachzukommen, wobei es gleichgültig sei, ob sich die Aufsichtssache gegen den Rechtsanwalt selbst richte oder gegen einen anderen und ob "ein Beschuldigter" namentlich überhaupt schon feststehe. Das Begehren des Kammervorstands müsse allein dem Zweck der Klärung in einer Aufsichtssache dienen. Ein Rechtsanwalt habe nicht das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtung davon abhängig zu machen, dass ihm zuvor Auskunft erteilt wird über den Sachverhalt, der den Gegenstand der Untersuchung bilde. Der Antragsgegnerin komme es insbesondere nicht allein auf den Inhalt der Schreiben an, sondern auch auf den äußeren Anschein, der Rückschlüsse auf eine mögliche Urheberschaft zulassen lassen könne.
Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtet sich gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.02.2011 (Bl. 14 d.A.), in dem dem Antragsteller die Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu 1.000,00 EUR "zur Erzwingung Ihrer Stellungnahme" angedroht wird, sofern der Antragsteller nicht binnen zwei Wochen die in Rede stehenden Unterlagen an den Abteilungsvorsitzenden herausgebe.
1.
Diese Zwangsgeldandrohung ist nicht zur Erzwingung einer Auskunftserteilung gerechtfertigt.
a)
Denn soweit im angefochtenen Bescheid die Zwangsgeldandrohung zur Erzwingung einer "Stellungnahme" ausgesprochen worden ist, hat der Antragsteller diese Stellungnahme gegenüber der Antragsgegnerin bereits durch seine Antragsschrift vom 12.03.2011 in Verbindung mit der dortigen Bezugnahme auf sein "bisheriges Schreiben" – damit ist offenkundig das Schreiben vom 11.12.2010 gemeint – abgegeben.
b)
Überdies kann die Abgabe einer "Stellungnahme" – wie sie seitens der Antrags-gegnerin vom Antragsteller im angefochtenen Bescheid verlangt wird - nicht mittels Zwangsgeldandrohung bzw. -festsetzung durchgesetzt werden. Denn eine Zwangsgeldfestsetzung kann nach § 57 Abs. 1 BRAO allein zur Erfüllung der Pflichten des Rechtsanwalts nach Maßgabe des § 56 BRAO erfolgen. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 ist der Rechtsanwalt allein zur Auskunftserteilung, Handaktenvorlage und Erscheinen vor dem Vorstand verpflichtet. Zur Abgabe einer Stellungnahme ist er danach nicht verpflichtet.
c)
In dem Verlangen der Antragsgegnerin nach Abgabe einer "Stellungnahme" kann hier auch nicht ein Auskunftsbegehren i.S.d. § 56 BRAO gesehen werden:
Dies kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Auskunftsbegehren hinreichend konkretisiert sein muss (Zuck in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 56 BRAO Rz 21). Erforderlich ist eine präzise Fragestellung (Hartung in Hennsler/Prütting, Bundesrechtsanwaltordnung, 4. Aufl. § 56 Rz 20) bzw. eine konkrete Formulierung des Auskunftsbegehrens und eine eindeutige Fragestellung (so Scharmer in Hartung/Römmermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl., § 56 BRAO Rz 21 und 29; Kleine-Cosack, Bundesrechtsanwaltsordnung, 6. Aufl., § 56 Rz 6; ähnlich Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 7. Aufl., § 56 Rz 1 "zweckentsprechende Fragestellung").
Dieser Konkretisierungspflicht ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen. Der Bescheid vom 11.02.2011 enthält selbst keine Fragestellung oder ander-weitige Formulierungen eines Auskunftsbegehrens. Das Aufforderungs-schreiben vom 23.12.2010 beschränkt sich darauf, "um Stellungnahme zu der Eingabe" zu erbitten. Auch das in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 23.12.2010 in Bezug genommene Schreiben der Antragsgegnerin vom 05.11.2010 enthält keinerlei Konkretisierung eines Auskunftsverlangens. Im Gegenteil belegt dieses Schreiben deutlich, dass es der Antragsgegnerin nicht daran gelegen war, eine Auskunft seitens des Antragstellers zu erhalten. Zu keinem Zeitpunkt hat die Antragsgegnerin an den Antragsteller eine Frage gerichtet. Da es sich bei einer Auskunftserteilung um eine Wissenserklärung handelt (BGH NJW 2008, 917 Tz 17), muss ein ordnungsgemäßes Verlangen der Kammer nach § 56 BRAO aufzeigen, welches Wissen der Rechtsanwalt ihr offenbaren soll. Zwar geht es der Antragsgegnerin letztlich darum, das Wissen hinsichtlich der näheren Umstände der von ihr in ihrem engeren Bereich vermuteten "undichten Stelle" zu erlangen. Dieses Wissen soll ihr jedoch nicht der Antragsteller selbst verschaffen; die Antragsgegnerin hat ohnehin nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsteller selbst über dieses Wissen verfügt. Vielmehr zeigen der angefochtene Bescheid und das Schreiben der Antrags-gegnerin vom 23.12.2010 – ebenso wie bereits das erste an den Antragsteller gerichtete Schreiben der Antragsgegnerin vom 05.11.2010 und auch der an den Senat gerichtete Vorlageschriftsatz nach § 57 Abs. 3 Satz BRAO vom 12.04.2011 - , dass es der Antragsgegnerin allein um die Inbesitznahme der anonymen Schreiben (nebst handschriftlich beschrifteten Umschlag) gegangen ist mittels derer sich die Antragsgegnerin das von ihr angestrebte Wissen anderweitig verschaffen will.
2.
Die Zwansgsgeldandrohung ist auch nicht zur Erzwingung der Herausgabe von Unterlagen in der Gestalt von vier anonymen Schreiben und einem hand-schriftlich beschriebenen Briefumschlag gerechtfertigt. Denn das Herausgabe-verlangen bezogen auf diese Unterlagen ist auch nicht im Hinblick auf eine Herausgabepflicht nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO gerechtfertigt.
Mittels Zwangsgeldfestsetzung und damit mittels Zwangsgeldandrohung kann allein eine auf die Vorlage der Handakten bezogene Vorlagepflicht durchgesetzt werden.
Vorliegend kann jedoch nicht davon ausgegangen werden – die Schreiben der Antragsgegnerin bieten hierfür auch keinerlei Anhaltspunkt – dass diese Unter-lagen "Handakten" des Antragstellers darstellen.
Was unter einer Handakte zu verstehen ist, definieren weder die BRAO noch die BORA (Stobbe in Hennsler/Prütting § 50 BRAO Rz 4). § 50 BRAO setzt das Vorhandensein einer Handakte voraus; § 50 Abs. 4 BRAO enthält folglich keine Legaldefintion der Handakte, sondern beschreibet allein den Kreis der Schrift-stücke, für die die Aufbewahrungspflicht des § 50 Abs. 2 BRAO und das Zurückbehaltungsrecht des § 50 Abs. 3 BRAO gilt (Vgl. Tauchert in Gaier u.a. § 50 BRAO Rz 23; Stobbe in Henssler/Prütting; § 50 Rz 4; a.A. Nerlich in Hartung/Römermann § 50 BRAO Rz 28). Aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Regelung in den §§ 50 BRAO, 17 BORA ist jedoch zu schließen, dass die Handakte des Rechtsanwalts dem Zweck dient, den Verlauf der anwaltlichen Tätigkeit innerhalb eines Mandats zeitlich und inhaltlich zu ordnen (Tauchert in Gaier u.a. § 50 BRAO Rz 4). Eine Handakte im Sinne der BRAO ist deshalb stets mandatsbezogen (Stobbe in Henssler/Prütting; § 50 Rz 9; Nerlich in Hartung/Römernann § 50 BRAO Rz 28; Tauchert in Gaier u.a. § 50 BRAO Rz 3; Feuerich/Weyland § 50 BRAO 7). Dies bedeutet zugleich, dass es ohne Mandatsbezug keine Handakte im Sinne der BRAO geben kann. Die hier in Rede stehenden Unterlagen (anonyme Schreiben nebst Briefumschlag) haben bei dem Antragsteller ersichtlich keinen Mandatsbezug; das macht selbst die Antragsgegnerin nicht geltend. Deshalb kommt es etwa auf die Art, wie der Antragsteller die ihm zugegangenen Unterlagen verwahrt nicht an. Selbst wenn er sie aktenförmig in gleicher Weise aufbewahren würde, wie er seine mandats-bezogene Dokumentensammlungen verwahrt, läge damit keine Handakte i.S.d. §§ 50, 56 BRAO vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 197 a, 197 Abs. 1 BRAO. Den Streitwert bemisst der Senat nach der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes. Die Entscheidung hatte ohne mündliche Verhandlung zu ergehen
(§ 309 StPO entsprechend, § 57 Abs. 3 Satz 5 BRAO).