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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 25/15·22.11.2018

Kostenaufhebung nach übereinstimmender Erledigung; Prognoseentscheidung entfiel

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt; das Gericht musste nur noch über die Kosten entscheiden. Eine verlässliche Prognose über den Erfolg der Klage zum Zeitpunkt der Erledigung war nicht möglich, sodass der Senat nach billigem Ermessen die Kosten gegeneinander aufhob. Der Streitwert wurde vor und nach Erledigung festgesetzt; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben; Streitwert bis zur Erledigung auf EUR 50.000,00 und danach auf bis zu EUR 5.000,00 festgesetzt; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, entfällt der Streitgegenstand und zu entscheiden bleibt allein die Kostenfolge.

2

Kann der wahrscheinliche Erfolg der Klage zum Zeitpunkt der Erledigung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht festgestellt werden, kann das Gericht nach billigem Ermessen die Kosten gegeneinander aufheben (§ 91a ZPO i.V.m. §§ 173, 151, § 112 BRAO).

3

Eine vom Bundesverfassungsgericht zurückverwiesene Prognoseentscheidung zur Abwägung öffentlicher Interessen ist nicht nachholbar, wenn die Parteien vor deren Vornahme die Hauptsache übereinstimmend erledigen.

4

Zur verlässlichen Beurteilung der Erfolgsaussichten kann das Gericht Ermittlungen (z. B. Abfrage des Bundeszentralregisters, Anhörung der Beteiligten) durchführen; fehlen solche Feststellungen, ist eine Prognoseentscheidung nicht tragfähig.

Relevante Normen
§ 91a ZPO i.V.m. §§ 173, 151, § 112 BRAO

Tenor

1. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben

2. Der Streitwert wird festgesetzt bis zur Erledigung auf EUR 50.000,00 und danach auf bis zu EUR 5.000,00

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar

Gründe

2

Die Kosten des von den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreites waren gegeneinander aufzuheben (§ 91a ZPO i.V.m. §§ 173, 151, § 112 BRAO), da dies billigen Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht.

3

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt haben, ist lediglich noch über die Kosten zu entscheiden, denn der eigentliche Streitgegenstand ist durch die übereinstimmenden vollständigen Erledigungserklärungen der Prozessbeteiligten weggefallen.

4

Bei der Kostenentscheidung ist dann lediglich zu klären, ob die Klage voraussichtlich Erfolg gehabt hätte unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Ob die Klage voraussichtlich Erfolg gehabt hätte, lässt sich allerdings unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes bis zu den übereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht feststellen.

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Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 22.10.2017 festgestellt, dass die Entscheidung des hiesigen Senates eine Prognoseent-scheidung im Hinblick auf die Beeinträchtigung der einer Zulassung entgegenstehenden Interessen der Öffentlichkeit vermissen lässt (Rdz. 29).

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Des Weiteren hat es festgestellt, dass ein gegenüber den Interessen der Klägerin überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit – jedenfalls ohne weitere Feststellungen – auch nicht auf der Hand gelegen habe (Rdz. 30).

7

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht das Verfahren an den hiesigen Senat zurückverwiesen, um diese Prognoseentscheidung unter den beiden vorgenannten Prämissen nachzuholen.

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Diese Prognoseentscheidung konnte der Senat jedoch nicht mehr treffen, nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

9

Wären die Erledigungserklärungen nicht abgegeben worden, so hätte der Senat zum einen prüfen müssen, ob nach seiner Entscheidung im Jahre 2015 die Klägerin nochmals straffällig geworden ist, was sicherlich die Prognoseentscheidung des Senates maßgeblich beeinflusst hätte, sollte es hier zu Strafverfahren gegen die Klägerin gekommen sein. Dies hätte der Senat durch eine Abfrage beim Bundes-zentralregister aufklären müssen und hätte dies auch aufgeklärt.

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Gleiches gilt für die Frage, ob die Zulassung der Klägerin das Vertrauen in die Integrität der Rechtsanwaltschaft, insbesondere im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege hätte beeinträchtigen können.

11

Dies hätte der Senat – zunächst – durch eine ausführliche Anhörung der Klägerin versucht aufzuklären.

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Gerade das Verhalten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2018 zeigt anschaulich, dass eine solche Prognoseentscheidung nicht zwingend zu Gunsten der Klägerin hätte ausfallen müssen.

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So hat die Klägerin dem Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vorgeworfen, sie hätte einen Hinweis des Vorsitzenden vermisst, wonach durch übereinstimmende Erledigungserklärungen es lediglich noch eine summarische Prüfung hinsichtlich der Kostentragungspflicht gibt.

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Der Vorsitzende hat dem entgegengehalten, dass in der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2018 diese mehrfach unterbrochen worden ist, damit sich die Klägerin mit ihrem Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Tragweite von übereinstimmenden Erledigungserklärungen abstimmen konnte.

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Die Klägerin hat des Weiteren in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie bis zum heutigen Tage die durch sie gegenüber dem ausbildenden Staatsanwalt ausgesprochene Beleidigung nicht bereue, und dass, nachdem der Vorsitzende diese Erklärung zu Protokoll genommen hat, sie Wert darauf lege, dass sie gerade diese Erklärung soeben nicht abgegeben habe.

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Auch eine Erklärung, die ins Protokoll aufgenommen wurde, der Vorsitzende solle doch besser nachdenken, ehe er etwas ins Protokoll diktiere, was sie nicht gesagt habe, hat sie später in Abrede gestellt.

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Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang, dass es in der mündlichen Verhand-lung vom 23.11.2018 lediglich noch um die Kosten eines in der Hauptsache bereits erledigten Verfahrens ging, so ist das Verhalten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die noch dazu durch einen Prozessbevollmächtigten beraten wurde, jedenfalls nicht geeignet, eine eindeutige Prognose zu Gunsten der Klägerin – bei summarischer Prüfung – zu begründen.

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Dementsprechend entspricht es billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben, da die Erfolgsaussichten der Klage zum Zeitpunkt der Erledigungserklärungen ungewiss waren.