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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 23/23·14.11.2023

Ruhen des Verfahrens angeordnet wegen erwarteter präjudizieller BGH‑Entscheidung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt das Ruhen des Verfahrens; die Beklagte stimmt zu. Zentral ist, ob ein wichtiger Grund für die Ruhensanordnung vorliegt, weil beim BGH eine voraussichtlich präjudizielle Entscheidung anhängig ist. Der Anwaltsgerichtshof ordnet das Ruhen nach § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 251 S. 1 ZPO an, da die erwartete höchstrichterliche Klärung den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Die Anordnung wird als zweckmäßig erachtet.

Ausgang: Antrag auf Ruhen des Verfahrens gemäß § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 251 S.1 ZPO als stattgegeben; Ruhen angeordnet wegen erwarteter präjudizieller BGH‑Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Ruhen eines Verfahrens nach § 173 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 251 Satz 1 ZPO ist anzuordnen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Ruhensanordnung zur Zweckerreichung des Verfahrens beiträgt.

2

Ein beim Bundesgerichtshof anhängiges Verfahren, aus dem voraussichtlich eine für den Ausgang des anhängigen Verfahrens präjudizielle höchstrichterliche Entscheidung ergeht, kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 173 Abs. 1 VwGO darstellen.

3

Die Zustimmung der Gegenseite und der Antrag eines Beteiligten können die Anordnung des Ruhens unterstützen, ohne die gerichtliche Pflicht zur Prüfung der materiellen Voraussetzungen zu ersetzen.

4

Bei der Entscheidung über das Ruhen sind die Verfahrensökonomie und die Vermeidung widersprüchlicher Rechtsprechung abzuwägen.

Relevante Normen
§ 173 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 251 Satz 1 ZPO§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO

Tenor

Das Ruhen des Verfahrens wird gemäß § 173 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 251 Satz 1 ZPO auf Antrag des Klägers und mit Zustimmung der Beklagten angeordnet. Es ist anzunehmen, dass diese Anordnung aus einem wichtigen Grund zweckmäßig ist. In dem beim BGH anhängigen Verfahren – AnwZ(Brfg) 35/23 – wird voraussichtlich eine auch für den Ausgang des anhängigen Verfahrens präjudizielle höchstrichterliche Entscheidung ergehen, die Auswirkungen auf den Ausgang des beim AGH anhängigen Verfahrens haben kann.

Rechtsmittelbelehrung

2

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm Beschwerde eingelegt werden, über die der Bundesgerichtshof entscheidet, falls der Anwaltsgerichtshof ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingeht.

3

Die Beschwerde ist einzulegen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt oder eine dieser gleichgestellten Person als Bevollmächtigten. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichnete Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten.