Einstellung nach Klagerücknahme; Kostenfolge und Gegenstandswert festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger nahm mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten die Klage zurück. Daraufhin stellte der Anwaltsgerichtshof das Verfahren gemäß §§ 112c BRAO, 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss ein. Dem Kläger wurden die Verfahrenskosten auferlegt (§§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO) und der Gegenstandswert auf 12.500 € festgesetzt (§ 194 Abs.1 BRAO i.V.m. § 52 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt; Kosten trägt der Kläger; Gegenstandswert 12.500 €; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rücknahme der Klage ist das Verfahren gemäß §§ 112c BRAO und 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen.
Die Kosten des Verfahrens sind dem zurücknehmenden Kläger gemäß § 112c BRAO i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen.
Der Gegenstandswert in Verfahren nach der BRAO bemisst sich nach § 194 Abs. 1 BRAO in Verbindung mit § 52 GKG.
Ein Beschluss über die Einstellung des Verfahrens wegen Klagerücknahme ist unanfechtbar.
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Der Gegenstandswert wird auf 12.500,00 € festgesetzt.
4. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 09.11.2021 die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. §§ 112c BRAO, 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen.
Gem. §§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert beträgt gem. § 194 Abs. 1 BRAO in Verbindung mit § 52 GKG 12.500,00 €