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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 23/21·14.11.2021

Einstellung nach Klagerücknahme; Kostenfolge und Gegenstandswert festgesetzt

Öffentliches RechtAnwaltsrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger nahm mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten die Klage zurück. Daraufhin stellte der Anwaltsgerichtshof das Verfahren gemäß §§ 112c BRAO, 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss ein. Dem Kläger wurden die Verfahrenskosten auferlegt (§§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO) und der Gegenstandswert auf 12.500 € festgesetzt (§ 194 Abs.1 BRAO i.V.m. § 52 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt; Kosten trägt der Kläger; Gegenstandswert 12.500 €; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Rücknahme der Klage ist das Verfahren gemäß §§ 112c BRAO und 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen.

2

Die Kosten des Verfahrens sind dem zurücknehmenden Kläger gemäß § 112c BRAO i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen.

3

Der Gegenstandswert in Verfahren nach der BRAO bemisst sich nach § 194 Abs. 1 BRAO in Verbindung mit § 52 GKG.

4

Ein Beschluss über die Einstellung des Verfahrens wegen Klagerücknahme ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 112c BRAO§ 92 Abs. 3 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 194 Abs. 1 BRAO in Verbindung mit § 52 GKG

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Der Gegenstandswert wird auf 12.500,00 € festgesetzt.

4. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

2

Nachdem der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 09.11.2021 die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. §§ 112c BRAO, 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen.

3

Gem. §§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4

Der Gegenstandswert beträgt gem. § 194 Abs. 1 BRAO in Verbindung mit § 52 GKG 12.500,00 €