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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 22/25·14.11.2025

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7: Widerruf der Zulassung bei Schuldnerverzeichnis-Eintrag

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBerufsrecht der RechtsanwälteAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Rechtsanwalt hat den Widerruf seiner Zulassung wegen Vermögensverfalls angefochten, der auf einen Eintrag im Schuldnerverzeichnis gestützt war. Entscheidend war, ob die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens widerlegt war. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen, weil der Eintrag zum maßgeblichen Zeitpunkt bestand und eine Tilgung erst nach Erlass der Widerrufsverfügung erfolgte. Zudem legte der Kläger kein vollständiges Verzeichnis seiner Gläubiger/Verbindlichkeiten vor und trug keine Ausnahmeumstände zur fehlenden Gefährdung der Rechtsuchenden vor.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vermögensverfalls i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens.

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Die Eintragung eines Rechtsanwalts im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO begründet die Vermutung des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO.

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Die Vermutung des Vermögensverfalls entfällt nur, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrunde liegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits vollständig getilgt war.

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Zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls bedarf es regelmäßig eines vollständigen und detaillierten Verzeichnisses der Gläubiger und Verbindlichkeiten sowie der Darlegung nachhaltig geordneter Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

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Die geringe Höhe der vollstreckten Forderung schließt einen Vermögensverfall nicht aus; vielmehr kann die Herbeiführung von Vollstreckungsmaßnahmen trotz geringer Forderung ein Beweisanzeichen für ungeordnete Vermögensverhältnisse sein.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO§ 42 VwGO, §§ 112a Abs. 1, 112c Abs. 1 S. 1 BRAO§ 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 110 Abs. 1 S. 1 JustizG NW§ 882b ZPO§ 112c BRAO§ 154 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand

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Der Kläger ist seit dem 00.00.2020 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen.

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Mit Anhörungsschreiben vom 04.04.2025, zugestellt am 08.04.2025, hörte die Beklagte den Kläger zu einem Eintrag im Schuldnerverzeichnis (Eintrag vom 19.11.2024, Verfahrensnummer: N01, DR N02 GV´ín H., K.) an und wies ihn gleichzeitig auf die Möglichkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 II Nr. 7 BRAO hin. Er wurde aufgefordert, umfassend zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen. Eine Reaktion erfolgte hierauf nicht.

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Mit Bescheid vom 05.05.2025, zugestellt am 07.05.2025, widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Der Widerruf wurde auf den vorgenannten Eintrag in das Schuldnerverzeichnis gestützt.

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Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit Klageschrift vom 06.06.2025, die am selben Tag per beA beim Anwaltsgerichtshof einging. Er trägt vor, dass die dem

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Eintrag zugrunde liegende Forderung bereits „seit längerem“ beglichen sei. Ein Löschungsantrag sei beim zentralen Vollstreckungsgericht gestellt. Die Beantragung der Löschung habe sich verzögert, da die Gläubigerin zur Verfolgung der Forderung einen Dienstleister mit der Erwirkung des zugrunde liegenden Vollstreckungsbescheids beauftragt hatte, welcher den Titel in Besitz hatte. Die Gläubigerin sei daher anlässlich der Begleichung der Schuldsumme nicht in der Lage, den Titel unmittelbar auszuhändigen. Der Dienstleister sei nicht ohne Weiteres erreichbar. Für den Antrag auf Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis sei die Beifügung des Titels erforderlich. Aufgrund der eingetretenen Verzögerung bei Beschaffung des Titels und dem zwischenzeitlichen Erlass des angefochtenen Bescheids sei die Klageerhebung notwendig gewesen. Die Vermögensinteressen der Rechtssuchenden seien aufgrund der Größenordnung der Forderung zu keiner Zeit gefährdet gewesen. Die Schuldsumme habe 130,99 EUR, zzgl. der Kosten 405,71 EUR betragen. Zur Titulierung und Vollstreckung sei die Schuldsumme nur gelangt, weil der Kläger sich aus privaten Gründen auf einer längeren Auslandsreise befunden habe. Mit weiterem Schriftsatz vom 31.07.2025 trägt er vor, dass der Eintrag im Schuldnerverzeichnis unter dem 10.06.2026 gelöscht worden sei und dies der Beklagten mit E-Mail-Schreiben vom gleichen Tage mitgeteilt worden sei. Unter dem 14.07.2025 sei der Beklagten per E-Mail mitgeteilt worden, dass die dem Eintrag zugrundeliegende Forderung am 03.06.2025 beglichen worden sei. Der Titel sei zum Nachweis übersandt worden.

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Er beantragt,

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Die Beklagte beantragt

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Der Kläger habe auf die Anhörung nicht reagiert. Mit E-Mail vom 14.07.2025 habe er ein Schreiben vorgelegt, aus dem sich die Zahlung einer Forderung ergebe. Diese sei am 03.06.2025 und damit rund einen Monat nach Erlass des Widerrufsbescheides beglichen worden. Ob es sich hierbei um die der Eintragung zugrundeliegende Forderung handele, sei nicht nachvollziehbar. Ein aktueller Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis habe ergeben, dass aktuell (i.e. 27.08.2025) keine Eintragung mehr bzgl. des Klägers zu verzeichnen sei.

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Die Beklagte verweist auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt, nämlich den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens. Zu diesem Zeitpunkt werde der Vermögensverfall aufgrund der Eintragung im

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Schuldnerverzeichnis vermutet, wobei der Kläger diese Vermutung nicht habe widerlegen können und erst nach Klageerhebung unvollständige Angaben gemacht habe.

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Er habe keinerlei Angaben zu seinen sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Soweit er anführe, es habe sich bei der Forderung lediglich um eine niedrige Gesamtsumme gehandelt, verkenne der Kläger, dass der Umstand, dass es ein Rechtsanwalt sogar wegen geringfügiger Forderungen zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis hat kommen lassen, gerade für und nicht gegen das Vorliegen eines Vermögensverfalls spreche (BGH Beschl. v. 27.09.2023 – AnwZ (Brfg) 18/23).

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Umstände, die ausnahmsweise gegen eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden sprechen würden, seien nicht vorgetragen.

Entscheidungsgründe

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Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten ist statthaft (§ 42 VwGO, §§ 112a Abs. 1, 112c Abs. 1 S. 1 BRAO) und ohne Vorverfahren (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 110 Abs. 1 S. 1 JustizG NW) zulässig. Sie ist formgerecht und auch fristgerecht erhoben worden (§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAO).

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Die Klage ist jedoch unbegründet. 1.

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Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Kläger mit Schreiben vom 04.04.2025, zugestellt am 08.04.2025, unter Androhung des Widerrufs der Zulassung angehört worden.

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2.

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Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden werden

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dadurch nicht gefährdet, § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO.

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a.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BGH, Beschluss vom 08.10.2010

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- AnwZ (B) 11/09 m.w.N.). Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Darüber hinaus wird ein Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO auch vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis gem. § 882b ZPO eingetragen ist oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

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Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil vom 29.06.2011, AnwZ (BRFG) 11/10

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= NJW 2011, 3234). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung am 05.05.2025 war ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorhanden.

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Zwar kommt die Vermutung des Vermögensverfalls nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrundeliegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 28/19). Einen solchen Nachweis hat der Kläger jedoch nicht geführt. Er trägt im Gegenteil vor, dass die Forderung am 03.06.2025, also erst etwa einen Monat nach Erlass des Widerrufsbescheides (05.05.2025), getilgt worden sei. Damit war ein von der Rechtsprechung genanntes Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung gegeben.

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Der Vortrag des Klägers, dass die der Eintragung zu Grunde liegende Forderung nur von geringer Höhe sei, nämlich 130,99 EUR zzgl. Kosten insgesamt 405,71 EUR, ist unerheblich. Denn der Umstand, dass es der Kläger sogar wegen einer vergleichsweise geringfügigen Forderung zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis hat kommen lassen, spricht für und nicht gegen das Vorliegen eines Vermögensverfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2023

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AnwZ (Brfg) 17/23; Beschluss vom 24. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 20/22).

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Der Kläger hat die auf dem Beweisanzeichen beruhende Vermutung nicht widerlegt. Nach der st. Rechtsprechung des BGH muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten

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vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. BGH, Beschluss v. 30.05.2022 – AnwZ (Brfg) 6/22; juris Rn. 6 m.w.N.). Diesen Maßstäben ist der Kläger nicht gerecht geworden. Es erfolgte insoweit kein Vortrag. Somit war zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt von einem Vermögensverfall auszugehen.

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b.

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Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sein könnten, waren bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht ersichtlich und sind auch nicht vorgetragen worden.

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In der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 – AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7; vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 3/19, ZInsO 2019, 1368 Rn. 6; vom 3. November 2021 – AnwZ

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(Brfg) 29/21, ZInsO 2022, 86 Rn. 11; vom 30. Dezember 2021 - AnwZ (Brfg) 27/21, juris Rn. 15; vom 10. Oktober 2022 – AnwZ (Brfg) 19/22, juris Rn. 7 und vom 14. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 17/22, ZInsO 2022, 2682 Rn. 12; jeweils mwN).

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Nach diesen Grundsätzen kann im hiesigen Fall mangels entsprechenden Vortrags oder von Anhaltspunkten nicht von einem Ausnahmefall ausgegangen werden.

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3.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 und 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.

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Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,

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wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer

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Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

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Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.