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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 21/25·06.10.2025

Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigung – Kosten gegeneinander aufgehoben

Öffentliches RechtAnwaltsberufsrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß §112c Abs.1 BRAO i.V.m. §§161, 92 Abs.3 VwGO ein. Nach billigem Ermessen hob es die Kosten gegeneinander auf und berücksichtigte, dass die Beklagte die Entscheidung zuvor im Abhilfeverfahren (§57 Abs.3 BRAO) treffen konnte. Der Streitwert wurde bis 1.000 Euro festgesetzt.

Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigung in der Hauptsache eingestellt; Kosten gegeneinander aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmender Erledigung der Hauptsache ist das Verfahren gemäß §112c Abs.1 BRAO i.V.m. §§161, 92 Abs.3 VwGO durch Beschluss einzustellen.

2

Über die Kosten des Verfahrens ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§161 Abs.2 VwGO).

3

Die Kosten können gegeneinander aufgehoben werden, insbesondere wenn Umstände vorliegen, dass eine Partei die Entscheidung bereits in einem vorgesehenen Abhilfeverfahren hätte herbeiführen können.

4

Die Festsetzung des Streitwerts in anwaltsrechtlichen Verfahren richtet sich nach §194 Abs.1 BRAO i.V.m. §52 Abs.1 GKG und den einschlägigen Bestimmungen des Streitwertkatalogs.

Relevante Normen
§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. §§ 161, 92 Abs. 3 VwGO§ 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO§ 161 Abs. 2 S.1 VwGO§ 57 Abs. 3 BRAO§ 194 Abs. 1 BRAO§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auf bis 1.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt haben, ist das Verfahren gem. § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. §§ 161, 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen. Die Entscheidung ergeht gem. §§ 112c 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter.

3

Über die Kosten des Verfahrens ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden, § 161 Abs. 2 S.1 VwGO. Danach sind die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Die Beklagte hat den Kläger zwar nach Klageerhebung klaglos gestellt, was grundsätzlich dafür spricht, dass sie die Kosten zu tragen hat (vgl. Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 161 Rn. 18, 18a). Allerdings hätte die Beklagte im Rahmen des nach § 57 Abs. 3 BRAO einzuhaltenden Verfahrens die Möglichkeit gehabt, diese Entscheidung bereits im dort vorgesehenen Abhilfeverfahren zu treffen. Ob die Zwangsgeldandrohung vom 20.03.2025 die aktuelle Kanzleianschrift des Klägers enthielt, ist demgegenüber nicht maßgeblich, weil der Kläger mit seiner Klage die Zustellung der Androhung in Abrede gestellt hat.

4

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. auch Nr. 1.7 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

5

Dieser Beschluss ist mit seinem gesamten Inhalt unanfechtbar.