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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 21/24·27.01.2025

Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt; Klägerin trägt Kosten

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm die Klage mit Schriftsatz vom 20.01.2025 zurück. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß §§112c BRAO, 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss ein und setzte den Gegenstandswert auf € 25.000,00 fest. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beklagten. Außengerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt hat.

Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt; Klägerin trägt die Kosten; Gegenstandswert auf € 25.000,00 festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Rücknahme der Klage ist das Verfahren durch Beschluss einzustellen; maßgeblich sind §§ 112c BRAO und § 92 Abs. 3 VwGO.

2

Die Klagerücknahme führt zur Kostenverteilung zu Lasten der zurücknehmenden Partei nach §§ 112c BRAO i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO, sofern keine abweichenden gesetzlichen Regelungen greifen.

3

Außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, wenn dieser keinen eigenen Antrag gestellt und damit kein eigenes Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 112c BRAO).

4

Der Gegenstandswert in Verfahren vor dem Anwaltsgericht bemisst sich nach § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 GKG und kann vom Gericht festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 112c BRAO§ 92 Abs. 3 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 GKG

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Beklagten werden der Klägerin auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf € 25.000,00 festgesetzt.

Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.

Gründe

2

Nachdem die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 20.01.2025 zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112 c BRAO, 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 112 c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß §§ 112c BRAO, 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit auch kein eigenes Kostenrisiko übernommen hat. Der Gegenstandswert beträgt gemäß § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 GKG € 25.000.