Syndikuszulassung für Produktmanagerin/Redakteurin: fehlende Prägung und Außenvertretung
KI-Zusammenfassung
Die Rechtsanwaltskammer klagte gegen den Bescheid, mit dem eine als Produktmanagerin/Redakteurin beschäftigte Mitarbeiterin als Syndikusrechtsanwältin zugelassen wurde. Streitpunkt war, ob ihre Tätigkeit die Merkmale des § 46 Abs. 3 BRAO kumulativ erfüllt und die anwaltliche Tätigkeit das Arbeitsverhältnis prägt. Der AGH NRW hob den Zulassungsbescheid auf, weil die Tätigkeitsbeschreibung zu allgemein war und die Anhörung ergab, dass überwiegend kaufmännisch-organisatorische Aufgaben anfielen. Zudem fehlte der Beigeladenen die Befugnis, den Arbeitgeber nach außen verantwortlich zu vertreten (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO).
Ausgang: Klage gegen den Zulassungsbescheid war erfolgreich; Bescheid über Syndikuszulassung wurde aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt müssen die Merkmale des § 46 Abs. 3 BRAO kumulativ vorliegen und das Arbeitsverhältnis prägen.
Eine nur formelhafte, an Gesetzeswortlaut angelehnte Tätigkeitsbeschreibung genügt nicht, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 BRAO verlässlich festzustellen.
Prägend im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO ist eine anwaltliche Tätigkeit nur, wenn sie gegenüber kaufmännisch-organisatorischen Aufgaben quantitativ und qualitativ überwiegt; ein Anteil unterhalb der Hälfte reicht regelmäßig nicht aus.
Fehlt dem Beschäftigten die Befugnis, für den Arbeitgeber nach außen verantwortlich aufzutreten, liegt das Merkmal des § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO nicht vor und die Syndikuszulassung ist zu versagen.
Der Tenor eines Syndikuszulassungsbescheids ist zur Bestimmung der zugelassenen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Begründung auszulegen; maßgeblich ist die konkret vereinbarte und tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 05.06.2019 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klage richtet sich den Zulassungsbescheid der Beklagten vom 05.06.2019, der Klägerin zugestellt am 07.06.2019. Die Klage ist am 08.07.2019, einem Montag, eingegangen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beigeladene als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) bei der E GmbH zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Beigeladene war ab dem 01.09.2010 bis zum 30.06.2019 bei ihrer Arbeitgeberin als Produktmanagerin angestellt. Ausweislich des dem Zulassungsantrag vom 18.03.2016 beigefügten Arbeitsvertrages vom 28.05.2010 umfasst ihr Aufgabengebiet im Wesentlichen:
- inhaltliche und kaufmännische Verantwortung für einen oder mehrere Programmbereiche des Verlages;
- Produktneuentwicklung, Akquisition neuer Projekte;
- Akquise und Betreuung neuer Autoren;
- Betreuung der Projekte von der Idee bis zur Markeinführung;
- Analyse der Zielgruppenbedürfnisse.
Im Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches ist es gem. § 1 Abs. 5 des Anstellungsvertrages Aufgabe der Beigeladenen, für den Verlag rechtsberatend und rechtsbesorgend (insbesondere bei Vertragsfragen, Rechtsverletzungen etc.) tätig zu werden. Sie ist insoweit „in der Vertretung ihres eigenen Standpunktes“ und der Zeitbestimmung frei.
Dem Zulassungsantrag war die Tätigkeitsbeschreibung vom 18.03.2016 (Blatt 11 ff. Beiakte) beigefügt.
Die Beklagte kam in ihrer Beurteilung vom 26.04.2017 zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen nach § 46 a Abs. 1 BRAO in der Person der Beigeladenen vorlägen.
Hierzu angehört, versagte die Klägerin ihre Zustimmung mit Hinweis darauf, dass die Beigeladene nach dem Arbeitsvertrag als Produktmanagerin angestellt sei und die sich aus § 1 des Anstellungsvertrages ergebenen Aufgaben keine anwaltliche Aufgaben seien, sondern solche, die in starkem Maße in kaufmännischen und redaktionellen Tätigkeiten, Marketingaufgaben und konzeptionellen Tätigkeiten bestünden. Nach dem Internetauftritt, Stand Mai 2017, sei die Beigeladene weiterhin als Produktmanagerin tätig. Eine Vertragsänderung, aus der sich ein verändertes Aufgabengebiet ergebe, sei nicht übersandt worden.
Die Beklagte übersandte der Beigeladenen am 15.07.2017 die Stellungnahme der Klägerin und bat um ergänzende Erklärung, inwieweit die anwaltlichen Tätigkeiten im Sinne des Gesetzes inhaltlich und zeitlich ihre Tätigkeit prägten unter Berücksichtigung der administrativen, ggf. kaufmännischen Tätigkeiten als Produktmanagerin.
Auf diese Anfrage übersandte Arbeitgeberin der Beigeladenen mehr als 2 Jahre später eine Erklärung des Geschäftsführers wie folgt:
„Frau Rechtsanwältin N ist bei uns als Syndikusanwältin in dem Fachbereich „Produktmanagement“ im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO beschäftigt.
Frau N übt ihre Tätigkeit fachlich unabhängig und eigenverantwortlich aus. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO ist vertraglich und tatsächlich gewährleistet, das Aufgabengebiet von Frau Rechtsanwältin N ist zu 75 % anwaltlich geprägt. Sie unterliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage oder eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Ihr gegenüber bestehen keinerlei Vorgaben zu Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen. Frau N ist im Rahmen der von ihr für die Anwaltsverlagsgruppe zu erbringenden Rechtsberatung und Vertretung den Pflichten des anwaltlichen Berufsrechts unterworfen.
Sie erfüllt bei ihrer Tätigkeit die Merkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO.“
Diese Erklärung ging der Beklagten am 03.06.2019 zu. Am 05.06.2019 ließ sie mit dem angefochtenen Bescheid die Beigeladene zu. In der Begründung bezieht sie sich auf die Tätigkeitsbeschreibung und die Klarstellung der Arbeitgeberin, dass die anwaltliche Tätigkeit 75 % der Arbeitszeit der Beigeladenen betrage.
Die Klägerin begründet ihre Klage mit formellen und materiellen Bedenken gegen den Zulassungsbescheid.
In formeller Hinsicht bemängelt sie, dass sich im Tenor des Bescheides keine Bezeichnung der Beschäftigung finde. In der Begründung werde zur Kennzeichnung der Beschäftigung sowohl auf den Arbeitsvertrag vom 28.10.2005 (richtig müsse es heißen: 28.05.2010) als auch auf die im Zulassungsverfahren eingereichte Tätigkeitsbeschreibung vom 18.03.2016 verwiesen. Dies bringe keinerlei Klarheit, da sich beide Dokumente im Hinblick auf die zu erfüllende Tätigkeit fundamental voneinander unterscheiden würden.
Die Beigeladene sei als Produktmanagerin mit den aus dem Arbeitsvertrag ersichtlichen Aufgaben eingestellt. Keines dieser genannten Tätigkeitsfelder sei anwaltlicher Natur. Wie der Internetseite der Arbeitgeberin zu entnehmen sei, würden die im Anstellungsvertrag beschriebenen Tätigkeiten zumindest bis zum Jahre 2017 auch tat-sächlich ausgeübt, da die Beigeladene zusammen mit 14 anderen Volljuristinnen und Volljuristen als Mitarbeiterin der Abteilung Produktmanagement öffentlich vorgestellt werde.
Demgegenüber schildere die Tätigkeitsbeschreibung, wenn auch wenig konkret, die Ausübung einer völlig anders gelagerten Beschäftigung. Danach solle die Beigeladene die Geschäftsführung und die Abteilungs-leitung in allen Fragen des Urheberrechtes und des Verlagsrechtes, welche im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes entstehen, beraten. In diesem Bereich erstelle sie Gutachten und rechtliche Expertisen, wozu u. a. die Vorlage von Verträgen mit Autoren, Dienstleistern und Lizenz-Kooperationspartnern sowie Bewertung von Rechtsverletzungen gehörten. Darüber hinaus schule sie interne Entscheidungsträger und Mitarbeiter über aktuelle Rechtsentwicklungen, Gesetzesänderungen und Gerichtsentscheidungen und bilde Rechts-referendare in der Wahlstation aus. Alles das sei wenig aussagekräftig, weil es kein Bild über die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit entstehen lasse und mehr Fragen aufwerfe als es Antworten gebe. Das Vorliegen der Merkmale des § 46 Abs. 3 BRAO werde zwar behauptet, nachvollziehen lasse es sich jedoch nicht, denn konkrete Einzelheiten zu dem Aufgaben-bereich der Beigeladenen, ihren Befugnissen und zu ihrer organisa-torischen Eingliederung im Betrieb fänden sich nicht.
Die Klägerin beantragt,
den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und die Verwaltungsvorgänge. Richtig sei, dass die Beigeladene ihre streit-gegenständliche Tätigkeit zum 30.09.2019 beendet habe. Dies ändere aber an der Rechtsmäßigkeit der ausgesprochenen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bis zum Zeitpunkt des Endes ihrer Tätigkeit nichts. Abzustellen sei nicht nur auf den Anstellungsvertrag, sondern insbesondere auf die Tätigkeitsbeschreibung des Arbeitsgebers und der Beigeladenen. In der Tätigkeitsbeschreibung sei die anwaltliche Tätigkeit der Beigeladenen ausführlich beschrieben. Diese Tätigkeit habe sich seit Beginn ihrer Anstellung gewandelt. Aus der Tätigkeitsbeschreibung ergebe sich, dass alle erforderlichen Merkmale für die Syndikusan-waltszulassung in der Person der Beigeladenen vorlägen.
Die Beigeladene, zu ihrer Tätigkeit persönlich angehört, hat im Wesentlichen erklärt: Vom 01.09.2010 bis zum 30.06.2019 sei sie als Produktmanagerin bei der E GmbH tätig gewesen. Ihre Arbeitgeberin habe verschiedene Sparten. Bis 2014 sei sie, wie in dem Arbeitsvertrag aufgeführt, als Produktmanagerin tätig gewesen. Mit Wirkung zum 01.05.2014 habe ihre Arbeitsgeberin den A-Verlag, eine selbständige GmbH, als Tochterge-sellschaft erworben, wie sie auch andere Produktportfolios übernommen hätte, z.B. den X Verlag. Mit Wirkung zum 01.05.2014 sei sie zur verantwortlichen Redakteurin des A-Verlages berufen worden. Ihre Aufgaben seien in dieser Funktion im Einzelnen, Autorenverträge an die Usancen ihrer Arbeitgeberin anzupassen und regelmäßig zu ver-walten, Honorarvereinbarungen abzuschließen, Newsletter zu gestalten und schalten, die Rechte über die Übertragung von Autorenrechten auf den Verlag sicherzustellen und Datenschutzerklärungen zu entwerfen. Die Zeitschrift A, die 14tägig erscheine, richte sich an den Allgemein-anwalt. Dementsprechend habe sie die Themenauswahl für die Ver-öffentlichungen getroffen. Auch habe sie die Beiträge der Autoren auf inhaltliche Richtigkeit und eventuelle Rechtsverletzungen geprüft. Darüber hinaus habe sie mit Kooperationspartner wie K und C-Online verhandelt. Verträge habe sie nicht abgeschlossen. Dies sei die Zuständigkeit des Geschäftsführers, den sie dabei beraten habe. So habe sie z.B. den Vertrag des Verlages mit K über Freischaltcodes inhaltlich geprüft.
Das sog. Alltagsgeschäft, das nicht anwaltlich geprägt sei und die von ihr sog. „Ontop-Tätigkeit“ hätten ungefähr den gleichen Anteil ihrer Tätigkeit ausgemacht. Unter Ontop-Tätigkeit versteht sie Projektarbeit, wie z.B. eine Datenschutzerklärung oder das Organisieren und Schalten von Online-Seminaren.
Dass ihr Arbeitgeber den Anteil ihrer anwaltlichen Tätigkeit mit 75% benannt habe, könne sie sich nur damit erklären, dass alles bei ihr aufgelaufen sei und sich daher beim Arbeitgeber ein entsprechender Eindruck gebildet habe.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der Einzelheiten des jeweiligen Parteivortrages wird auf die Klageschrift und die Klagebegründung vom 14.08.2019, die Klageerwiderung vom 30.09.2019 und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
1. Die Klage ist innerhalb der Monatsfrist eingegangen und damit zulässig. Der Tag des Eingangs war ein Montag.
2. Die Klage ist begründet und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Um rechtmäßig als Syndikusrechtsanwältin zugelassen zu werden, müssten in der Person der Beigeladenen die Voraussetzungen des § 46 a Abs. 1 BRAO und insbesondere die in § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO genannten besonderen Voraussetzungen vorliegen. Dies konnte der Senat weder nach dem Vorbringen der Beklagten noch der Anhörung der Beigeladenen feststellen.
2.1 Dabei kann offenbleiben, ob, wie die Klägerin meint, die Zulassung der Beigeladenen bereits in formeller Hinsicht rechtsfehlerhaft ergangen sei. Richtig ist zwar, dass im Tenor des Bescheides keine Bezeichnung der Beschäftigung der Beigeladenen angegeben ist. Es entspricht aber feststehender Rechtsprechung, dass der Tenor eines Zulassungs-bescheides zusammen mit seiner Begründung heranziehen ist. In der Begründung wird, wenn auch in Bezug auf die Datierung des Arbeits-vertrages offensichtlich fehlerhaft, auf den Arbeitsvertrag und auf die Tätigkeitsbeschreibung vom 18.03.2016 ausdrücklich und vollinhaltlich Bezug genommen. Soweit sich die Tätigkeit gem. Arbeitsvertrag und der Tätigkeitsbeschreibung vom 18.03.2016 widersprechen, gilt, dass mit der vom Arbeitsgeber und Arbeitnehmerin unterzeichneten Tätigkeitsbeschreibung eine Änderung vereinbart wurde, die einen Widerspruch nicht aufkommen lässt. In der Regel wird in der Zusammenschau von Bescheidtenor und Tätigkeitsbeschreibung klargestellt, auf welche Tätigkeit sich die Zulassung beziehen soll. Vorliegend kann dies aber deshalb zweifelhaft sein, weil die Beigeladene die Zulassung für ihre Tätigkeit als verantwortliche Redakteurin der A-Zeitschrift begehrt. Von einer solchen Tätigkeit ist in der Beschreibung allerdings an keiner Stelle die Rede. Erst bei ihrer Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie dies bekanntgegeben.
Da die Zulassung sich aber aus anderen Gründen als nicht rechtmäßig erweist, kann die rechtliche Auswirkung dieses Umstandes letztlich offenbleiben.
2.2 Gem. § 46 a Abs. 1 BRAO ist die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwaltes gem. § 4 erfüllt sind (Ziffer 1), kein Zulas-sungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt (Ziffer 2) und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2-5 entspricht (Ziffer 3). Die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 liegen vor.
Hingegen liegen die besonderen Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 nicht vor. Danach ist eine anwaltliche Tätigkeit immer dann gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübenden Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:
(1) Die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhaltes, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
(2) die Erteilung von Rechtsrat,
(3) die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
(4) die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Schon nach der Begründung des Zulassungsbescheides, der ausschließlich auf die Tätigkeitsbeschreibung verweist, ist zweifelhaft, ob das Vorliegen dieser Voraussetzungen festgestellt werden kann. Die Tätigkeitsbeschreibung enthält sehr allgemein gehaltene Angaben, die eher einer formelhaften Wiederholung der Gesetzestexte gleichkommen als einer konkreten Beschreibung der Tätigkeiten der Beigeladenen. Allein aufgrund dieser Beschreibungen konnte sich der Senat von dem Vorliegen der Voraussetzungen nicht feststellen. Daher war die Anhörung der Beigeladenen erforderlich und von entscheidender Bedeutung. Diese Anhörung hat ergeben, dass ein „Prägen“ im Sinne des Gesetzes nicht festzustellen ist. Der Beklagten und der Beigeladenen ist zwar zuzugeben, dass die Beigeladene auch anwaltliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 erledigt. Der wesentliche Teil ihrer Tätigkeit ist allerdings kaufmännischer und organisatorischer Art. Die Beigeladene selbst bezeichnet den Anteil ihrer sog. Ontop-Tätigkeit und der des Alltagsgeschäftes als 50/50. Berücksichtigt man dabei, dass sie auch unter dem Begriff der Ontop-Tätigkeit Arbeiten subsummiert, die kaufmännisch und organisatorische Tätigkeiten sind, wie z.B. das Schalten und Verwalten des Online-Seminargeschäftes, so wird deutlich, dass der Anteil anwaltlicher Tätigkeit unter 50% liegt. Dies reicht nach feststehender Recht-sprechung aber nicht aus, um davon zu sprechen, die anwaltliche Tätigkeit „präge“ die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwaltes.
Hinzu kommt, dass die Beigeladene nach ihren eigenen Angaben den Verlag nach außen nicht vertritt, sondern dies in der ausschließlichen Zuständigkeit des Alleingeschäftsführers ihrer Arbeitgeberin liegt. Dessen Entscheidungen bereitet sie nur vor. Damit fehlt es auch an ihrer Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten (§ 46 Abs. 3 Ziffer 4 BRAO).
Nach alldem erweist sich die Zulassung der Beigeladenen als nicht rechtmäßig (für den vergleichbaren Fall der Tätigkeit als Schriftleiter einer Fachzeitschrift vgl. auch Bayerischer AGH, Urt. v. 25.02.2019 – BayAGH I 1-15/16).
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie §§ 194 Abs. 1, 2 BRAO, 52 GKG.
Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Auch ein Fall der Divergenz ist nicht gegeben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertrags-staates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufs-verfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.