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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 20/24·02.02.2025

Einstellung nach Klagerücknahme; Klägerin trägt Kosten, Gegenstandswert 12.500 €

Öffentliches RechtBerufsrecht der RechtsanwälteVerfahrensrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm die Klage am 30.01.2025 zurück. Das Anwaltsgericht stellte das Verfahren gemäß §§ 112c BRAO, 92 Abs. 3 BWGO durch Beschluss ein. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten nach §§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO; der Gegenstandswert wird auf 12.500,00 € festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt; Klägerin trägt Kosten; Gegenstandswert 12.500,00 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nimmt die Klägerin die Klage zurück, ist das Verfahren nach den einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften (z. B. §§ 112c BRAO, 92 Abs. 3 BWGO) durch Beschluss einzustellen.

2

Bei Rücknahme der Klage hat die zurücknehmende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen, sofern die einschlägigen Kostenvorschriften dies vorsehen (hier §§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO).

3

Der Gegenstandswert für die Kostenfestsetzung bemisst sich nach den Vorschriften des GKG; im vorliegenden Verfahren sind §§ 194 i.V.m. 52 GKG maßgeblich.

4

Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens nach den genannten Vorschriften sind in der Regel unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 112c BRAO§ 92 Abs. 3 BWGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 194 i. V. m. 52 GKG

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beklagten.

Der Gegenstandswert wird auf 12.500,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.01.2025 die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. §§ 112 c BRAO, 92 Abs. 3 BWGO durch Beschluss einzustellen.

3

Gemäß §§ 112 c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt gem. §§ 194 i. V. m. 52 GKG 12.500,00 € und entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Senats.

4

Der Beschluss ist mit seinem gesamten Inhalt insgesamt unanfechtbar.