Einstellung nach Klagerücknahme; Klägerin trägt Kosten, Gegenstandswert 12.500 €
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm die Klage am 30.01.2025 zurück. Das Anwaltsgericht stellte das Verfahren gemäß §§ 112c BRAO, 92 Abs. 3 BWGO durch Beschluss ein. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten nach §§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO; der Gegenstandswert wird auf 12.500,00 € festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt; Klägerin trägt Kosten; Gegenstandswert 12.500,00 €.
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt die Klägerin die Klage zurück, ist das Verfahren nach den einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften (z. B. §§ 112c BRAO, 92 Abs. 3 BWGO) durch Beschluss einzustellen.
Bei Rücknahme der Klage hat die zurücknehmende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen, sofern die einschlägigen Kostenvorschriften dies vorsehen (hier §§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO).
Der Gegenstandswert für die Kostenfestsetzung bemisst sich nach den Vorschriften des GKG; im vorliegenden Verfahren sind §§ 194 i.V.m. 52 GKG maßgeblich.
Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens nach den genannten Vorschriften sind in der Regel unanfechtbar.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beklagten.
Der Gegenstandswert wird auf 12.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.01.2025 die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. §§ 112 c BRAO, 92 Abs. 3 BWGO durch Beschluss einzustellen.
Gemäß §§ 112 c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt gem. §§ 194 i. V. m. 52 GKG 12.500,00 € und entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Senats.
Der Beschluss ist mit seinem gesamten Inhalt insgesamt unanfechtbar.