Syndikuszulassung für Leiter „Personal und Recht“: fachliche Unabhängigkeit durch Tätigkeitsbeschreibung
KI-Zusammenfassung
Die Rentenversicherungsträgerin focht die Zulassung eines als Leiter „Recht und Personal“ angestellten Volljuristen als Syndikusrechtsanwalt an. Streitpunkt war, ob seine Tätigkeit durch anwaltliche Merkmale geprägt ist und ob trotz arbeitsvertraglichen Weisungsrechts fachliche Unabhängigkeit besteht. Der AGH NRW bestätigte die Zulassung, weil die anwaltliche Tätigkeit überwiegend ist und eine nachträgliche, schriftformgerechte Tätigkeitsbeschreibung Weisungen in fachlichen Angelegenheiten ausschließt. Zudem sei die Unabhängigkeit auch tatsächlich gelebt und nach außen verantwortliches Auftreten vorgesehen.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen den Zulassungsbescheid als Syndikusrechtsanwalt abgewiesen; Zulassung bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46a Abs. 1 BRAO ist zu erteilen, wenn die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht; die Entscheidung ist gebunden.
Fachliche Unabhängigkeit i.S.v. § 46 Abs. 4 BRAO setzt neben einer vertraglichen Absicherung voraus, dass sie im Anstellungsverhältnis tatsächlich gewährleistet und praktiziert wird.
Ein arbeitsvertraglich zunächst uneingeschränkt vorgesehenes Weisungsrecht kann durch eine nachträgliche, schriftformgerechte Vertragsänderung in Gestalt einer von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichneten Tätigkeitsbeschreibung wirksam abbedungen werden.
Eine Doppelfunktion mit nichtjuristischen Leitungsaufgaben steht der Syndikuszulassung nicht entgegen, wenn die anwaltliche Tätigkeit qualitativ und quantitativ die Arbeitsleistung prägt.
Zur Beurteilung der prägenden anwaltlichen Tätigkeit können die vom Arbeitgeber bestätigte Tätigkeitsbeschreibung sowie konsistente Angaben des Antragstellers herangezogen werden, sofern keine konkreten Umstände ihre Plausibilität erschüttern.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Leitsatz
Zu der Frage, ob ein für die Tätigkeit als Leiter "Personal und Recht" bei einer Unternehmensgruppe aus der Textilwirtschaft tätiger Volljurist als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Geschäftswert wird auf 25.000,-- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Beigeladene (Rechtsanwalt seit November 1994) beantragte (eingehend) am 29.01.2016 bei der Beklagten seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Er legte einen Arbeitsvertrag mit der C GmbH&Co KG Services vom 25.11.2014 vor. Aus § 2 dieses Vertrages ergibt sich, dass der Beigeladene als „Rechtsanwalt und Direktor (Leiter) Recht und Personal der C-Gruppe eingestellt“ wird. Weiter heißt es, dass er unmittelbar dem „Managing Director Services“ unterstellt sei und dessen Weisungen unterliege. Aus dem ebenfalls eingereichten ausgefüllten Formular „Tätigkeitsbeschreibung“ (Formular, welches bei der Antragstellung zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt vorgelegt wird) vom 26.01.2016 ergibt sich unter II. hingegen, dass der Beigeladene keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechts-beratung beeinträchtigten, unterliege in fachlichen Angelegenheiten unterliege. Im Weiteren wird die Tätigkeit näher beschrieben. Unter IV. heißt es, dass die Angaben unter II. und III. Bestandteil des Arbeitsvertrages seien. Die „Tätigkeitsbeschreibung“ wurde seitens des Beigeladenen und eines Mitarbeiters der Arbeitgeberin unter-schrieben. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Tätigkeitsbeschreibung vom 26.01.2016 in den nicht foliierten Beiakten der Rechtsanwaltskammer L „X“ verwiesen.
Die Klägerin wurde zur Zulassungsfrage angehört. Sie hat mit Schreiben vom 24.02.2016 Stellung genommen. Sie bemängelte, dass eine Gesamtbeschreibung der Tätigkeit wegen der Doppelfunktion des Beigeladenen (Recht und Personal) erforderlich sei, hier aber fehle. Auch sei die fachliche Unabhängigkeit des Beige-ladenen nicht arbeitsvertraglich gewährleistet. Selbst, wenn man die „Tätigkeits-vereinbarung“ als Teil des Arbeitsvertrages ansehen würde, so bliebe unklar, in welchem Verhältnis die widersprüchlichen Regelungen zum Weisungsrecht stünden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.03.2016 – der Klägerin am 21.03.2016 zugestellt - sprach die Beklagte die Zulassung des Beigeladenen als Syndikus-rechtsanwalt aus. Die zeitlich jüngere Erklärung zur fachlichen Unabhängigkeit des Beigeladenen ginge der älteren Regelung im Arbeitsvertrag vor. Die Wertung der Klägerin, dass das Verhältnis der Tätigkeiten des Beigeladenen unklar sei, sei nicht nachvollziehbar. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Zulassungsbeschei-des Bl. 5 d.A. verwiesen.
Gegen den Bescheid hat die Klägerin eingehend am 12.04.2016 Anfechtungsklage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Sie meint, es sei unklar, ob die Tätigkeit des Beigeladenen durch die Merkmale des § 46 Abs. 3 BRAO „geprägt“ sei. Seine Leitungsfunktion bedinge, dass er weniger fachlichrechtlich als organisatorisch und steuernd tätig sei. Auch sei er nicht nur rechtlich sondern auch personalverantwortlich tätig. Zur Tätigkeit „Personal“ gehörten auch nicht nur rechtliche sondern auch operative und strategische Aufgaben. Die Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit ergebe sich nicht allein schon aus der Bezeichnung des Beigeladenen im Arbeitsvertrag als „Rechtsanwalt“. Die Tätig-keitsbeschreibung bewirke keine Änderung des Arbeitsvertrages, in dem eine fachliche Unabhängigkeit nicht gewährleistet sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 30.05.2016, Bl. 32 ff. d.A., und die Schriftsätze vom 15.08.2016, Bl. 50 ff. d.A., und 16.09.2016, Bl. 69 ff. d.A., verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, dass die Doppeltätigkeit, ggf. auch eine operative und strategische Tätigkeit des Beigeladenen in seiner Funktion als Leiter „Personal“ eine anwaltliche Prägung der Tätigkeit nicht hindere. Jedenfalls die Tätigkeit als Leiter „Recht“ sei anwaltlich geprägt. Aber auch als Leiter „Personal“ könne man eine Tätigkeit mit anwaltlicher Prägung ausführen, denn die Tätigkeitsbeschreibung weise ihm den Abschluss von Betriebsvereinbarungen etc. sowie Rechtsrat in arbeits-,
tarif-, betriebsverfassungs- und sozialrechtlichen Sachen zu.
Auch die fachliche Unabhängigkeit des Beigeladenen sei gewährleistet. Das ergebe sich bereits daraus, dass er im Arbeitsvertrag als „Rechtsanwalt“ und „Direktor (Leiter) Recht und Personal“ benannt wird. Mit der Bezeichnung „Rechtsanwalt“ habe sich der Arbeitgeber selbst gebunden, weil der Rechtsanwalt nach § 3 Abs. 1 BRAO schon unabhängig sei. Das im Arbeitsvertrag geregelte Weisungsrecht des Arbeit-gebers (Managing Director Services) könne sich daher nur auf den äußeren Rahmen einer Tätigkeit beziehen, etwa auf die Zuweisung bestimmter Aufgaben.
Durch Ziff. II, IV. der Tätigkeitsbeschreibung, die im Verwaltungsverfahren zur Erlangung der Syndikusrechtsanwaltszulassung erstellt worden sei, sei die fachliche Unabhängigkeit vertraglich gewährleistet.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 14.07.2016, Bl. 35 ff., und den Schriftsatz vom 29.09.2016, Bl. 78 ff d.A., verwiesen.
Der Beigeladene, der sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen hat, hat mit Schriftsatz vom 24.08.2016 eigene Ausführungen gemacht. Er hat betont, dass er keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen der Geschäftsführung in fachlichen (rechtlichen) Angelegenheiten unterliege. Er beziffert seine rechtliche Tätigkeit auf 70-75% seiner Gesamtarbeitszeit. Der Rest entfalle auf nichtrechtliche Personal-arbeit. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz, Bl. 55 d.A., verwiesen.
Der Senat hat den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2017 persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Anfechtungsklage der Klägerin ist statthaft und die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofes Nordrhein-Westfalen gegeben (§§ 46a Abs. 2 S. 3, 112a BRAO). Gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Vorverfahren (§ 68 VwGO, § 110 JustizG NW) Anfechtungsklage zulässig (§ 42 VwGO, §§ 112 Abs. 1, 112 c Abs. 1 BRAO).
II.
Die Klage ist aber unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist nicht rechtswidrig (§§ 112c Abs. 1 BRAO, 113 Abs. 1 VwGO).
Die Beklagte hat zu Recht dem Beigeladenen die Zulassung zum Syndikus-rechtsanwalt erteilt.
1.
Der Zulassungsbescheid ist formell rechtmäßig.
Die Beklagte hat als die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung (§ 46a Abs. 2 S. 1 BRAO) - also der Klägerin - entschieden (Anhörungsschreiben der Beklagten vom 17.02.2016, Antwortschreiben der Klägerin vom 24.02.2016).
Den erforderlichen Zulassungsantrag hat der Beigeladene (eingehend) am 29.01.2016 gestellt.
2.
Der Zulassungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist nach § 46a Abs. 1 BRAO auf Antrag zu erteilen, wenn
a)
die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind,
b)
kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und
c)
die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht.
Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung („ist“).
zu a) Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 BRAO liegen vor. Der Beigeladene ist bereits seit 1994 Rechtsanwalt.
zu b) Ein Versagungsgrund nach § 7 BRAO ist nicht ersichtlich.
zu c) Die Tätigkeit entspricht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO.
aa) Der Beigeladene ist Angestellter einer anderen als in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Person oder Gesellschaft, nämlich Angestellte der C GmbH& Co KG Services. Er ist dort als „Rechtsanwalt und Direktor (Leiter Recht und Personal der C-Gruppe“ angestellt.
bb) Das Anstellungsverhältnis des Beigeladenen ist durch fachlich unabhängig auszuübende Tätigkeiten und durch die Merkmale i.S.v. § 46 Abs. 3 BRAO geprägt. Dies ergibt sich aus der Tätigkeitsbeschreibung sowie den schriftsätzlichen und mündlichen Angaben des Beigeladenen.
(1) Der Beigeladene hat – was die Angaben in der von dem Arbeitgeber mit-unterzeichneten Tätigkeitsbeschreibung bestätigen – die Aufgabe, die Sach- und Rechtslage bei der Untersuchung von Rechtsfragen selbständig zu prüfen, Bewertungen abzugeben und Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten.
Der Beigeladene berät rechtlich die Geschäftsführung und andere Führungskräfte und erstellt interne Rechtsinformationen. Daneben führt er, wenn auch in äußerst geringem Umfang – Schulungen durch. So hat er im Jahre 2016 eine zweiein-halbstündige Schulung durchgeführt. Seine zunächst gegebene Einlassung, er habe daneben 10 – 15 „Ad-hoc-Schulungen“ von 20-45 min Dauer durchgeführt, musste der Beigeladene auf näheres Nachfragen dahin korrigieren, dass es sich insoweit eigentlich um Einzelfallberatungen mit allenfalls allgemeinen rechtlichen Hinweisen aus Anlass des Einzelfalls gehandelt habe. Die genaue Einordnung kann der Senat hier aber dahinstehen lassen, da auch und gerade solche Tätigkeiten eine Erteilung von Rechtsrat i.S.d. § 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO darstellen.
Weiter verhandelt der Beigeladene Verträge, insbesondere auch Tarifvereinbarungen für das Unternehmen und führt Schlichtungs- und Einigungsverhandlungen, so dass seine Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen ausgerichtet ist.
Wie sich aus der von dem Arbeitgeber mitunterzeichneten Tätigkeitsbeschreibung ergibt, hat er auch die Befugnis zu verantwortlichem Auftreten nach außen. Er ist bevollmächtigt, insbesondere vor Gerichten, bei Behörden und bei Vertragsver-handlungen außenwirksam aufzutreten und Vergleiche abzuschließen.
Ein Ausschluss der fachlichen Unabhängigkeit i.S.v. § 46 Abs. 4 BRAO liegt nicht vor. Das ergibt sich zunächst aus der Tätigkeitsbeschreibung vom 26.01.2016. Zwar übt der Beigeladene nach dem ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 25.11.2014 seine Tätigkeit den Weisungen des Managing Director Services unterliegend aus (§ 2 Abs. 1). Danach wäre keine fachliche Unabhängigkeit gegeben, denn das Weisungs-recht besteht uneingeschränkt. Diese Regelung wurde jedoch nachträglich ab-bedungen durch die Tätigkeitsbeschreibung vom 26.01.2016. Diese wurde vom Arbeitgeber des Beigeladenen und von ihm selbst unterzeichnet und entspricht damit der Schriftform, die für Vertragsänderungen in § 13 Nr. 3 des Anstellungsvertrages vorgesehen ist. Unter IV. der Tätigkeitsbeschreibung heißt es: „Die unter II. und III. gemachten Angaben sind zutreffend und Bestandteil des Arbeitsvertrages“. Unter II. heißt es, dass der Beigeladene bei der Gesellschaft als Rechtsanwalt (Syndikus-rechtsanwalt) beschäftigt sei, die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung i.S.v. § 46 Abs. 3 BRAO vertraglich und tatsächlich gewährleistet sei und er keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung beeinträchtigen, unterliege. Damit ist das Weisungsrecht für die Tätigkeit als Rechts-anwalt (Syndikusrechtsanwalt) durch eine nachträgliche Vertragsänderung abbe-dungen.
(2) Allerdings reicht es nach dem Gesetz nicht, dass die fachliche Unabhängigkeit vertraglich gewährleistet wird. Sie muss auch tatsächlich gewährleistet werden (§ 46 Abs. 4 S. 2 BRAO). Sie muss also tatsächlich im Rahmen des Anstellungsver-hältnisses gelebt werden (BT-Drs. 18/5201 S. 29). Auch dies ist hier angesichts der Angaben in der Tätigkeitsbeschreibung sowie der Angaben des Beigeladenen der Fall. Der Beigeladene hat im Rahmen seiner Anhörung geschildert, dass er fachlich unabhängig (vornehmlich) in arbeitsrechtlichen Fragen (sowohl individualarbeits-vertraglicher Art als auch im Zusammenhang mit der Zusammenlegung von Betrie-ben und der Erarbeitung von Sozialplänen) Entwürfe für die Geschäftsleitung fertigt, welche dann von dieser ggf. gezeichnet und umgesetzt werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit wie auch der rechtlichen Beratung der Geschäftsleitung unterliege er keinen Weisungen. Er prüfe die Sach- und Rechtslage stets unabhängig, was auch durch arbeitsvertragliche Zielvorgaben nicht in Frage gestellt werde. Der Beigeladene hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung auch erläutert, dass die in § 3 Abs. 2 seines Arbeitsvertrages geregelte Zielvereinbarung höchstens 20% seines Jahresgehalts ausmache und es sich hierbei um (teils von ihm selbst erarbeitete) allgemeine Zielvorgaben für das Unternehmen handele. Wie sich aus der schriftlichen Stellung-nahme des Beigeladenen ergibt, tritt dieser tatsächlich auch selbständig im Rahmen von Verhandlungen nach außen auf, etwa im Rahmen von Verhandlungen von Tarif-verträgen und Verhandlungen mit dem Betriebsrat.
(3) Dass die fachlich unabhängige Tätigkeit die Tätigkeit des Beigeladenen prägt, ergibt sich daraus, dass dieser selbst den Anteil der rechtlichen Tätigkeit in dem oben beschriebenen Sinne mit über 70% seiner Gesamtarbeitszeit beziffert hat, während er den Anteil der reinen Personaltätigkeit, welche u.a. die Auswahl der Direktoren und teilweise der Geschäftsführer, die Entwicklung einer Personal-strategie und die Aufsicht über die Organisationsstruktur der Abteilung umfasst, auf unter 30% geschätzt hat. Damit – und angesichts des vom Beigeladenen beschriebenen Inhalts seiner Aufgaben - ist (auch unter Berücksichtigung von Schätzungenauigkeiten und temporären Schwankungen) die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses die qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung (vgl. insoweit: BT-Drs. 18/5201 S. 19), so dass sich der Senat nicht festlegen muss, ab welchem Prozentsatz und bei welchen Tätigkeitsinhalten genau bereits eine entsprechende anwaltliche Prägung zu bejahen ist.
(4) Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel an der Tätigkeitsbeschreibung des Beigeladenen. Sie deckt sich mit den von seinem Arbeitgeber bestätigten Angaben in der Tätigkeitsbeschreibung. Es erscheint dem Senat auch plausibel, dass im Rahmen seiner Tätigkeit für eine Unternehmensgruppe mit mehr als 3.000 Mitarbeitern anwaltliche Tätigkeit in dem o.g. Sinne und dem o.g. Umfang anfällt. Umstände, die dies erschüttern könnten, hatte die Klägerin nicht vorgetragen und dürfte sie, mangels näheren Einblicks in die Betriebsinterna des Anstellungs-unternehmens, auch kaum vortragen können. Auch der Umstand, dass der Beige-ladene zunächst versucht hat, etwas umfassendere Einzelfallberatungen als „Ad-hoc-Schulungen“ darzustellen (s.o.), kann die Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht durchgreifend erschüttern. Immerhin hat der Beigeladene auf weitere Nachfrage den näheren Charakter dieser sog. „Ad-hoc-Schulungen“ erläutert und seine Angaben im Übrigen erscheinen aus den o.g. Gründen glaubhaft.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie §§ 194 Abs. 1, 2 BRAO, 52 GKG. Da es sich bei der Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt um eine Zweitzulassung des Beigeladenen handelt, hat der Senat den Streitwert – ausgehend von § 194 Abs. 2 BRAO - entsprechend abgesenkt.
Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmäch-tigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwal-tungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungs-berechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Voll-ziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wir-kung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.