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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 20/13·12.09.2013

Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO)

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Streitentscheidend war, ob zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung ungeordnete finanzielle Verhältnisse vorlagen und ob spätere Konsolidierungsbemühungen zu berücksichtigen sind. Der Anwaltsgerichtshof bejahte den Vermögensverfall aufgrund mehrerer titulierten Forderungen und laufender Vollstreckungsmaßnahmen. Maßgeblich sei allein der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens; nachträgliche Entwicklungen seien dem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen den Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vermögensverfall i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und seinen Zahlungsverpflichtungen nicht geregelt nachkommt.

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Die Erwirkung von Schuldtiteln und die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind gewichtige Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO.

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Für die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist grundsätzlich auf die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (Erlass der Widerrufsverfügung bzw. Widerspruchsbescheid) abzustellen.

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Nachträgliche Entwicklungen nach Erlass der Widerrufsverfügung sind im Anfechtungsverfahren regelmäßig nicht entscheidungserheblich, sondern in einem Wiederzulassungsverfahren geltend zu machen.

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Der Vermögensverfall indiziert regelmäßig die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; ein Absehen vom Widerruf kommt nur ausnahmsweise in Betracht und setzt substantiierte Darlegungen zur fehlenden Gefährdung voraus.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 Abs. 2 VwGO§ 709 Satz 1 ZPO§ 711 ZPO§ 124 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

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Der am ####1966 in Oldenburg geborene Kläger ist seit dem 05.01.1996 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen. Seine Kanzleiräume befinden sich in der N-Straße in ##### I.

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Bereits am 19.12.2005 erging gegenüber dem Kläger eine auf § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gestützte Widerrufsverfügung, nachdem es ab dem Jahr 2001 zu Klageverfahren und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger gekommen war. Diesen Widerruf widerrief die Beklagte am 12.12.2005, nachdem der Kläger die Erledigung der offenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nachgewiesen hatte.

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Nachdem die Beklagte nach dem Bekanntwerden neuerlicher Zwangsvollstreckungsaufträge dem Kläger mit Schreiben vom 25.01.2006,

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vom 20.02.2006, vom 05.07.2006, vom 15.11.2010, vom 06.12.2010, vom 13.11.2012, vom 02.01.2013 und vom 13.02.2013 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, widerrief die Beklagte mit der angefochtenen Verfügung vom 10.04.2013 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aus den Gründen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Sie verwies dabei auf die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger und wies auf die Verfahren zu den Nr. 40, 44, 45, 46, 48 und 49 ihrer Forderungsliste hin.

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Gegen diese Widerrufsverfügung vom 10.04.2013 wendet sich der Kläger

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mit der vorliegenden Klage. Er macht geltend, dass zum 10.04.2013 eine Kreditlinie, die über zwei Lebensversicherungen abgesichert gewesen sei, bei der Sparkasse X grundsätzlich verfügbar gewesen sei. Deshalb habe eine Überschuldung nicht vorgelegen, was sich auch daran zeige, dass teilweise geringe Beträge offen gewesen seien. Sein Fehlverhalten habe darin bestanden, dass er es versäumt habe, seine Steuererklärung für das Jahr 2010 abzugeben. Am Tag des Erlasses der Widerrufsverfügung habe er seine finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit ordnen können.

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Der Kläger beantragt,

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den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 10.04.2013 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10.04.2013 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat die Beklagte durch den angefochtenen Bescheid die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen.

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1.

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Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn entweder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht

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zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall

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vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaß- nahmen gegen ihn.

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2.

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Für den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung  am 10.04.2013 kann das Vorliegen eines Vermögensverfalls positiv festgestellt werden.

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Offen waren zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung folgende Forderungen gegen den Kläger:

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Nr. 40 der Forderungsliste der Beklagten

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X2

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Forderungshöhe per 19.02.2013 4.054,23 EUR

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Die Gläubigerin hat Vollstreckungsauftrag im November 2012 erteilt; ausweislich des eigenen Schreibens des Klägers vom 08.04.2013 belief sich die Restforderung auf einen Betrag in Höhe von 3.014,00 EUR; seine Ankündigung, er werde die Restforderung „in den kommenden Tagen“ ausgleichen, hat der Kläger nicht umgesetzt.

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Nr. 44 der Forderungsliste der Beklagten

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X3

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Forderungshöhe 2.396,27 EUR

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Vollstreckungsbescheid vom 02.10.2012

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Die Gläubigerin hat Zwangsvollstreckungsauftrag im Dezember 2012 erteilt; aus dem eigenen Schreiben des Klägers vom 08.04.2013 folgt, dass die Forderung zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides noch unbeglichen war.

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Nr. 45 der Forderungsliste der Beklagten

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X4

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Forderungshöhe 335,79 EUR

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Vollstreckungsbescheid vom 12.12.2012

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Die Gläubigerin hat Vollstreckungsauftrag im Januar 2013 erteilt. Aus der Mitteilung des Obergerichtsvollziehers Y vom 23.04.2013, folgt, dass die Erledigung erst zu diesem Zeitpunkt, also nach dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides eingetreten ist.

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Nr. 46 der Forderungsliste der Beklagten

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T

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Forderungshöhe 192,49 EUR aus Urteil vom 21.01.2013

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Forderungshöhe 152,14 EUR aus Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.03.2013

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Der Gläubiger hat Vollstreckungsauftrag am 12.02.2013 und am 08.04.2013 erteilt.

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Aus den Mitteilungen des Obergerichtsvollziehers Y vom 23.04.2013 und 26.06.2013 folgt, dass die Erledigungen erst zu diesem Zeitpunkt, also nach dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides eingetreten sind.

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Nr. 48 der Forderungsliste der Beklagten

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X5

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Forderungshöhe zunächst 2.341,41 EUR, davon 346,41 EUR in der Beitreibung;

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Forderungshöhe sodann 7.626,48 EUR,

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Am 28.08.2012 und 13.09.2012 hat das Finanzamt fruchtlos Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegenüber zwei Banken ausgebracht.

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Nr. 49

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X6

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Forderungshöhe 214 EUR

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Der Gläubiger hat Zwangsvollstreckungsauftrag Anfang April 2013 erteilt. Aus der Mitteilung des Obergerichtsvollziehers Y2 vom 25.07.2013 folgt, dass die Erledigung erst zu diesem Zeitpunkt, also nach dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides, eingetreten ist.

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Neben den betragsmäßig kleineren offen gewesenen Positionen ragen die Verbindlichkeiten gegenüber dem X und X5 heraus. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass das Finanzamt bereits in 2012 fruchtlose Kontenpfändungen ausgebracht hat. Insgesamt ergibt sich, dass der Kläger Zahlungen – wenn überhaupt - offenbar nur unter dem Druck laufender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geleistet hat. Es ist ihm zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht gelungen, den Kreis seiner Gläubiger einzugrenzen; vielmehr sind immer wieder neue Gläubiger hinzu getreten. Denn die Z, die Z2 GmbH, Frau M, die D GmbH, Frau Q, die Rechtsanwaltskammer I2 und die Oberjustizkasse I2 sind als Gläubiger in der Folgezeit hinzugetreten. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass auf Betreiben der Z2 GmbH am 07.06.2013 ein Haftbefehl gegen den Kläger ergangen ist, um die Abgabe der Vermögensauskunft zu erzwingen. Diese Umstände sind ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt versucht hat, alte Löcher durch Aufreißen neuer Löcher zu stopfen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Gläubiger schon seit Jahren darauf angewiesen sind, gegen den Kläger Schuldtitel zu erwirken und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, besteht kein Zweifel am Vorliegen eines Vermögensverfalls zum maßgeblichen Stichtag.

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Danach ist festzustellen, dass der Kläger in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten war, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen konnte. Damit befand er sich im Vermögensverfall.

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4.

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Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 AnwZ (Brfg) 11/10; NJW 2011, 3234 = BRAK-Mitt. 2011, 246) ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach der mit Wirkung ab 01.09.2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder – wenn wie hier das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist – auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. Hier lag – wie dargelegt – zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Widerrufsbescheids ein Vermögensverfall vor, so dass es auf die Bemühungen des Klägers um eine nachträgliche Konsolidierung in diesem Verfahren nicht ankommt.

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Soweit für den Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Auffassung vertreten worden ist, dass es maßgeblich auf eine Rückschau aus aktueller Sicht ankomme, verhilft dies dem Kläger nicht zum Erfolg. Zum einen steht diese Ansicht in Widerspruch zur vorstehend dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Maßgeblichkeit der Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides, soweit sie danach eingetretene Entwicklungen berücksichtigen will. Eine Rückschau könnte allein Bedeutung erlangen, soweit es um die Bewertung der zum maßgeblichen Stichtag gegebenen tatsächlichen Umstände geht. Hier allerdings lassen die zum maßgeblichen Stichtag hervorgetretenen Umstände ohne Zweifel allein den Schluss auf das Vorliegen eines Vermögensverfalles zu. Zum anderen könnte selbst bei Heranziehung der nachträglich eingetretenen Entwicklung das Vorliegen eines Vermögensverfalls nicht verneint werden. Denn wie der Kläger – der ohne Vorlage von Belegen die zwischenzeitliche Erfüllung der Forderungen behauptet hat - vor dem Senat eingeräumt hat, ist immer noch die Forderung der W e.V. offen, obwohl deren Forderung bereits seit April 2012 rechtskräftig tituliert und die Gläubigerin bereits im Mai 2012 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen hat.

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5.

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Der Widerruf wegen Vermögensverfalls kommt dann nicht in Betracht, wenn die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Dies ist bei einem Vermögensverfall nur ganz ausnahmsweise der Fall. Denn der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung insbesondere mit Blick auf den eigenen Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern sowie auf den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.

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Nach der gesetzlichen Wertung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO indiziert der Vermögensverfall die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Dass es sich hier anders verhalten könnte, hat der Kläger – bislang – selbst nicht geltend gemacht.

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6.

59

Damit erweist sich die Klage des Klägers als unbegründet.

60

7.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO,

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§ 709 Satz 1, 711 ZPO.

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Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht.

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Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

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(§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3  VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.

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Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats tragend weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,

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1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5.  wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.