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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 19/24·08.08.2024

Einstellung nach Klagerücknahme; Kostenzuweisung und Festsetzung des Gegenstandswerts

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger nahm seine Klage zurück, woraufhin das Gericht das Verfahren gemäß §§112c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einstellte. Der Kläger wurde zur Tragung der Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen Auslagen der Beklagten verpflichtet (§§112c BRAO, 155 Abs.2 VwGO). Der Gegenstandswert wurde auf €50.000 festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt; Kläger trägt die Kosten; Gegenstandswert auf €50.000 festgesetzt; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Rücknahme der Klage ist das Verfahren nach den einschlägigen Vorschriften (insbesondere §§112c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO) durch Beschluss einzustellen.

2

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Gegenpartei trägt regelmäßig derjenige, der die Klage zurücknimmt (§§112c BRAO, 155 Abs.2 VwGO).

3

Der Gegenstandswert kann in Zulassungssachen gemäß §194 i.V.m. §52 GKG auf €50.000 festgesetzt werden, sofern dies der ständigen Rechtsprechung entspricht.

4

Ein Beschluss über die Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme kann mit seinen Inhalten als unanfechtbar erklärt werden.

Relevante Normen
§ 112c BRAO§ 92 Abs. 2 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 194 i.V.m. § 52 GKG

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beklagten.

3. Der Gegenstandswert wird auf € 50.000 festgesetzt.

4. Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.

Gründe

2

Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 07.08.2024 seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112 c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 112 c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert beträgt gemäß § 194 i.V.m. § 52 GKG € 50.000 und entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Senates in Zulassungssachen.