Einstellung nach Klagerücknahme; Kostenzuweisung und Festsetzung des Gegenstandswerts
KI-Zusammenfassung
Der Kläger nahm seine Klage zurück, woraufhin das Gericht das Verfahren gemäß §§112c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einstellte. Der Kläger wurde zur Tragung der Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen Auslagen der Beklagten verpflichtet (§§112c BRAO, 155 Abs.2 VwGO). Der Gegenstandswert wurde auf €50.000 festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt; Kläger trägt die Kosten; Gegenstandswert auf €50.000 festgesetzt; Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rücknahme der Klage ist das Verfahren nach den einschlägigen Vorschriften (insbesondere §§112c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO) durch Beschluss einzustellen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Gegenpartei trägt regelmäßig derjenige, der die Klage zurücknimmt (§§112c BRAO, 155 Abs.2 VwGO).
Der Gegenstandswert kann in Zulassungssachen gemäß §194 i.V.m. §52 GKG auf €50.000 festgesetzt werden, sofern dies der ständigen Rechtsprechung entspricht.
Ein Beschluss über die Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme kann mit seinen Inhalten als unanfechtbar erklärt werden.
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beklagten.
3. Der Gegenstandswert wird auf € 50.000 festgesetzt.
4. Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.
Gründe
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 07.08.2024 seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112 c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 112 c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert beträgt gemäß § 194 i.V.m. § 52 GKG € 50.000 und entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Senates in Zulassungssachen.