Klage gegen Zulassungswiderruf wegen Formmangel und fehlendem Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ein zugelassener Rechtsanwalt, klagte gegen einen Widerrufsbescheid seiner Zulassung, nachdem die Beklagte den Widerruf wegen offener Forderungen verfügt hatte. Die Klage wurde formunwirksam eingereicht, da die elektronische Übermittlung nach §55d VwGO nicht glaubhaft unmöglich gemacht wurde. Zudem fehlte nach Aufhebung des ursprünglichen Bescheids das notwendige Rechtsschutzbedürfnis, sodass die Klage abgewiesen wurde.
Ausgang: Klage des Anwalts gegen den Zulassungswiderruf als unzulässig abgewiesen wegen Formmangels (§55d VwGO) und fehlendem Rechtsschutzbedürfnis nach Aufhebung des Bescheids
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage gegen einen Verwaltungsakt ist nach §55d VwGO als elektronisches Dokument zu übermitteln; unterbleibt dies ohne unverzügliche und glaubhaft gemachte Mitteilung über die Unmöglichkeit, führt dies zur Formunwirksamkeit und damit zur Unzulässigkeit der Klage.
Die vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung ist nach §55d S.3, S.4 VwGO unverzüglich glaubhaft zu machen; bleibt ein solcher Nachweis aus, sind Ersatzeinreichungen ausgeschlossen.
Fehlt nach Aufhebung oder Wegfall des angefochtenen Verwaltungsakts ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis und die Fortsetzung der Klage ist unzulässig.
Eine erklärte Rücknahme der Klage bleibt ohne Wirkung, wenn die ursprüngliche Klage formunwirksam war und damit von vornherein nicht wirksam erhoben worden ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der am 00.00.1956 geborene Kläger unterhält eine Einzelkanzlei in Q.. Er war am 08.11.2022 wegen einer Forderung in unbekannter Höhe in das Schuldnerverzeichnis bei dem Amtsgericht Hagen eingetragen (Az.: DR II 347/22 der Gerichtsvollzieherin O.). Die Beklagte forderte ihn mit Schreiben vom 08.11.2022 vergeblich zur Stellungnahme auf. Mit Schreiben vom 12.12.2022 hörte sie den Kläger zu einem möglichen Widerruf der Zulassung aus den Gründen des § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO an. Darauf teilte der Kläger mit Schreiben vom 20.12.2022 mit, er habe die Korrespondenz in der Forderungsangelegenheit bedingt durch die Auflösung seiner vormaligen Sozietät F. erst im Dezember 2022 erhalten. Er werde die Forderung umgehend ausgleichen und die Erledigung gegenüber der Beklagten anzeigen. Da der Kläger dieser Ankündigung nicht nachkam, widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 08.03.2023 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft unter Hinweis auf die unverändert bestehende Eintragung im Schuldnerverzeichnis. Mit Schreiben vom 17.04.2023 wies der Kläger gegenüber der Beklagten den bereits im Dezember 2022 erfolgten Ausgleich der Forderung nach.
Gegen den am 25.03.2023 zugestellten Widerrufsbescheid hat der Kläger per Telefax am 24.04.2023 Anfechtungsklage erhoben. Er ist mit der Terminsverfügung vom 17.05.2023 und durch gesonderte Verfügung der Berichterstatterin vom 15.06.2023 auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage wegen des Verstoßes gegen die Vorschrift des § 55d VwGO hingewiesen worden. Mit Bescheid vom 26.04.2023 hat die Beklagten den Widerrufsbescheid vom 23.03.2023 unter Hinweis auf den zwischenzeitlich erfolgten Nachweis des Ausgleichs der Forderung aufgehoben.
Der Kläger hat zunächst angekündigt zu beantragen, den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 23.03.2023 aufzuheben. Mit Schreiben vom 11.08.2023 hat er gegenüber der Beklagten erklärt, auf die Rechtsanwaltszulassung verzichten zu wollen. Darauf hat die Beklagte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erneut widerrufen. Der Widerruf ist noch nicht rechtskräftig. Per Telefax vom 23.08.2023 hat der Kläger die Rücknahme der Klage im hiesigen Verfahren erklärt.
Zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.08.2021 sind die Parteien nicht erschienen. Mit der Terminsladung sind die Parteien darauf hingewiesen worden, dass im Falle ihres Ausbleibens auch ohne sie verhandelt werden kann.
Entscheidungsgründe
Über die Klage ist zu entscheiden, weil die Rücknahme der Klage nicht wirksam erfolgt ist. Die Klage ist als unzulässig abzuweisen, weil sie nicht in gehöriger Form erhoben worden ist; ferner fehlt es nach der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Widerrufsbescheids an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des Verfahrens.
Der Kläger ist nach wie vor als Rechtsanwalt zugelassen, weil die Beklagte den verfahrensgegenständlichen Widerrufsbescheid vom 23.03.2023 aufgehoben hat und der Zulassungswiderruf aus August 2023 noch nicht bestandskräftig ist. Daher wären Klage und Klagerücknahme gem. § 55d VwGO als elektronisches Dokument zu übermitteln gewesen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,29. Aufl., § 55d Rn.4; Schumann in DStZ 2023, 312). Zwar macht der Kläger geltend, dass eine elektronische Übersendung der Klage aufgrund „aktuell bestehender Störungen bei der beA-Kommunikation“ nicht möglich gewesen sei (vgl. § 55d S.3 VwGO). Er hat allerdings entgegen § 55d S.4 VwGO und auch auf den gerichtlichen Hinweis vom 15.06.2023 die vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung nicht unverzüglich glaubhaft gemacht. Da die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung der Klage nicht vorliegen, liegt Formunwirksamkeit mit der Folge vor, dass die Klage unzulässig ist (vgl. Gädeke in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 55d VwGO Rn.41). Aus den gleichen Gründen bleibt auch die erklärte Klagerücknahme ohne Wirkung (vgl. Schumann in DStZ 2023, 312).
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 194 Abs.2 S.1 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.