Einstellung nach Rücknahme des Widerrufs der Fachanwaltsbezeichnung; Klägerin kostenpflichtig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Fachanwältin für Steuerrecht, focht den Widerruf ihrer Fachanwaltsbezeichnung wegen vermeintlich fehlender Fortbildungsnachweise an. Das Gericht stellte fest, dass der Widerruf bis zum ergänzenden Vortrag der Klägerin nicht rechtswidrig war. Nach Vorlage weiterer Unterlagen widerrief die Beklagte den Bescheid, die Parteien erklärten den Rechtsstreit für erledigt. Die Kosten wurden der Klägerin auferlegt wegen unzureichender Mitwirkung im Verwaltungsverfahren.
Ausgang: Verfahren eingestellt, da Bescheid nach Vorlage weiterer Fortbildungsnachweise von der Beklagten widerrufen wurde; Kosten der Klägerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt ist unzulässig, wenn der Kläger sein Begehren durch eine Anfechtungsklage (Gestaltungsklage) erreichen kann.
Ein Widerruf der Berechtigung zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung ist bis zum ergänzenden und entscheidungserheblichen Vorbringen der betroffenen Person nicht bereits als rechtswidrig anzusehen.
Verletzt eine Partei im Verwaltungsverfahren ihre Mitwirkungspflicht und bringt entscheidungserhebliche Nachweise erst im gerichtlichen Verfahren vor, kann dies die Auferlegung der Verfahrenskosten nach billigem Ermessen rechtfertigen.
Erklärt die Behörde den angefochtenen Bescheid nach ergänzender Vorlage von Unterlagen für erledigt, stellt das Gericht das Verfahren ein und entscheidet zugleich über Streitwert und Kosten.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Der Streitwert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
I.
Die Klägerin ist als Rechtsanwältin im Bezirk der beklagten Rechtsanwaltskammer zugelassen. Ihr ist durch Bescheid der Beklagten vom 06.05.1998 die Befugnis erteilt worden, die Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwältin für Steuerrecht“ zu führen.
Nachdem die Klägerin die Fortbildungsnachweise für das Jahr 2016 erst auf ein Erinnerungsschreiben der Beklagten vom 09.02.2017 mit ihrem Schreiben vom 17.02.2017 nachgewiesen hatte, und die Klägerin sodann für das Jahr 2017 der Vorlage der Fortbildungsnachweise mit Schreiben vom 21.12.2017 nachgekommen war, forderte die Beklagte mit Schreiben vom 08.02.2019 die Klägerin auf, die Fortbildungsnachweise für das Jahr 2018 vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die Klägerin mit Schreiben vom 18.02.2019 dergestalt nach, dass sie einen Nachweis hinsichtlich 14,5 Stunden führte. Nachdem die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 01.03.2019 auf diesen Umstand hingewiesen hatte, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 08.03.2019 mit, dass sie aus zeitlichen Gründen weitere Fortbildung in 2018 nicht habe machen können, dass sie allerdings bereits wieder am 14.02.2019 eine Fortbildung besucht habe und bat um anteilige Verrechnung für 2018. Am 26.03.2019 vermerkte deshalb die Beklagte, dass die fehlende Fortbildung für 2018 in einem Umfang von 0,5 Zeitstunden bereits nachgeholt sei. Mit Schreiben vom 23.04.2019 teilte die Beklagte mit, dass die zuständige Abteilung in Ausübung ihres Ermessens beschlossen habe, zunächst von einem Widerruf der Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung abzusehen, sofern sie sich im Jahr 2019 überobligatorisch mit 15,5 Zeitstunden fortbilden werde. Angesichts des Umstands, dass 0,5 Zeitsunden sowie weitere 6,75 Zeitstunden bereits nachgewiesen seien, seien restliche 8,25 Zeitstunden bis zum 31.12.2019 nachzuweisen, damit von einem Widerruf abgesehen werden könne. Diesen Nachweis führte die Klägerin sodann mit Schreiben vom 18.12.2019.
Mit Schreiben vom 28.01.2021 wies die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin ihrer Nachweispflicht für das Jahr 2020 ganz oder teilweise nicht nachgekommen sei. Nachdem eine Antwort seitens der Klägerin nicht eingegangen war, setzte die Beklagte mit Schreiben vom 01.03.2021 der Klägerin eine Frist bis zum 15.03.2021 und wies auf die Möglichkeit eines Widerrufs hin und gewährte förmlich rechtliches Gehör. Die Klägerin reagierte nicht.
Mit Bescheid vom 19.04.2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die zuständige Abteilung ihres Vorstands beschlossen habe, die erteilte Berechtigung zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung im Steuerrecht zu widerrufen. Sie führte zur Begründung aus, dass die Klägerin ihrer Nachweisverpflichtung im Umfang von 15 Zeitstunden bis zum 31.12.2020 nicht nachgekommen sei. Umstände, die es im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens rechtfertigen würden, keinen Widerruf auszusprechen, hätten sich nicht ergeben, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin die letzten beiden Schreiben nicht beantwortet habe.
Gegen diesen ihr am 22.04.2021 zugestellten Bescheid richtete sich die am 14.05.2021 bei Gericht eingegangene Klage der Klägerin.
Sie hat geltend gemacht, dass sie in den zurückliegenden 22 Jahren ihrer Fachanwaltschaft der Beklagten regelmäßig die erforderlichen Nachweise vorgelegt habe. Für das Jahr 2020 habe sie die Fortbildungsnachweise auf dem Postweg mit Schreiben vom 02.02.2021 versandt. Allerdings habe sie nunmehr nach Erhalt des Bescheids der Beklagten festgestellt, dass diese Fortbildungsnachweise leidglich eine Stundenzahl von 10,25 aufwiesen, obwohl sie im Jahr 2020 an deutlich mehr Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen habe. Offensichtlich habe eine Bescheinigung gefehlt und sei von ihr beim Veranstalter neu angefordert worden. Deshalb überreiche sie nunmehr eine Bescheinigung der A Gmbh vom 04.05.2020 über eine Teilnahme am Präsenzseminar vom 27.02.2020 in der Zeit von 9.00 bis 17.15 Uhr. Damit habe sie insgesamt 17,75 Präsenzstunden nachgewiesen. Überdies folge aus einer nunmehr vorgelegten Aufstellung der A GmbH vom 10.05.2021, dass sie in 2020 an zahlreichen Webinaren teilgenommen habe.
Soweit es im Bescheid heiße, dass sie auf zwei Aufforderungen nicht reagiert habe, treffe dies nicht zu, weil sie am 02.02.2021 die Nachweise auf dem Postwege eingereicht habe. Das Schreiben der Beklagten vom 01.03.2021 sei ihr „durchgegangen“. Wegen der pandemiebedingten erheblichen Arbeitsüberlastungen der Steuerkanzleien habe sie dieses Schreiben wahrscheinlich übersehen.
In jedem Fall seien im Rahmen des Ermessens sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hier sei von Bedeutung, dass sie in den 22 Jahren ihrer Fachanwaltstätigkeit ihre Fortbildungsnachweise regelmäßig zuverlässig nachgewiesen habe und ihrer Fortbildungsverpflichtung in 2020 auch tatsächlich nachgekommen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
1.
festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 19.04.2021 rechtswidrig sei,
2. hilfsweise
den Bescheid der Beklagten vom 19.04.2021 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihren Bescheid als rechtmäßig verteidigt.
Sie hat geltend gemacht, dass ihr das Schreiben der Klägerin vom 02.02.2021 nicht bekannt gewesen sei. Allerdings hätte dieses Schreiben der Klägerin keinen ausreichenden Anlass dazu gegeben, von einem Widerruf abzusehen.
Nach den vorgelegten Unterlagen habe die Klägerin, wie die Beklagte im Einzelnen ausführt, lediglich 5,25 Zeitstunden an Fortbildung in 2020 nachgewiesen, so dass weiterhin 9,75 Zeitstunden an Fortbildung auf dem Gebiet des Steuerrechts fehlten.
Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.07.2021 weitere Fortbildungsunterlagen vorgelegt hat, hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die neu vorgelegten Fortbildungsunterlagen der Klägerin mit Schreiben vom 18.08.2021 mitgeteilt, dass die zuständige Abteilung ihres Vorstands den Widerrufsbescheid vom 19.04.2021 am 17.08.2021 widerrufen habe.
Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.08.2021 den Rechtsstreit für erledigt erklärt; die Beklagte hatte sich bereits in ihrem Schriftsatz vom 18.08.2021 einer etwaigen Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen.
Die Parteien haben wechselseitige Kostenanträge gestellt.
II.
1.
Die Kosten des von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits waren unter Zugrundelegung des nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO, § 112 c BRAO zu berücksichtigenden Sach- und Streitstands der Klägerin aufzuerlegen.
1.1.
Die in der Hauptsache seitens der Klägerin erhobene Feststellungsklage war nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 112c BRAO unzulässig, weil die Klägerin ihre Rechte durch eine Gestaltungsklage verfolgen konnte. Denn die Klägerin war durch den angefochtenen Bescheid, durch den die Berechtigung zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen wurde, belastet, so dass sie ihr Begehren, die Fachanwaltsbezeichnung weiter führen zu können, durch die Aufhebung dieses belastenden Verwaltungsaktes erreichen konnte (vgl. Weyland/Kilimann, 10. Aufl., § 112c BRAO Rn. 14).
1.2.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 19.04.2021, gegen den sich die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage der Klägerin gerichtet hatte, war bis zum Eingang des Schriftsatzes der Klägerin vom 27.07.2021, mit dem sie ergänzend zu weiteren Fortbildungsveranstaltungen sowie ergänzend zu den Umständen dieser sowie der bereits aktenkundigen Fortbildungsveranstaltungen vorgetragen hat, nicht rechtswidrig. Nach Lage der Akten war bis zum Eingang des Schriftsatzes der Klägerin vom 27.07.2021 davon auszugehen, dass die Beklagte die Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung für das Steuerrecht zu Recht widerrufen hatte. Denn erstmals dieser Schriftsatz enthielt dergestalt Vortrag, der den Schluss darauf zuließ, dass die Klägerin im Jahr 2020 in ausreichendem Umfang ihren Fortbildungsobliegenheiten nachgekommen war, insbesondere den Hinweis darauf, dass die besuchten Fortbildungsveranstaltungen den Anforderungen des § 15 FAO genügt haben. Unschwer hatte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, ihren erst jetzt gehaltenen Vortrag bereits im Verwaltungsverfahren vorzubringen; aufgrund ihrer Mitwirkungsobliegenheit war sie gehalten gewesen, frühzeitig geordnet vorzutragen. Dies unterlassen zu haben rechtfertigt es, die Kosten des erledigten Rechtsstreits der Klägerin nach billigem Ermessen aufzuerlegen.
2.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO. Sie ist nach § 194 Abs. 3 BRAO – wie dieser Beschluss insgesamt - unanfechtbar.
3.
Die Entscheidung ist gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 VwGO, § 112 c BRAO durch den Berichterstatter zu treffen.