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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 18/22·22.09.2022

Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Prüfungen zum Widerruf der Anwaltszulassung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAnwaltsberufsrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der zugelassene Rechtsanwalt beantragt einstweilige Anordnung gegen die Prüfungen der Rechtsanwaltskammer wegen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. Das Gericht hält den Antrag nach §123 VwGO für nicht statthaft, weil der Klageweg mit aufschiebender Wirkung (§112c BRAO i.V.m. §80 VwGO) nachgreifenden Rechtsschutz bietet. Auf die materiellen Widerrufsvoraussetzungen kommt es nicht an. Der Antrag wird zurückgewiesen; Kosten und Streitwertfestsetzung folgen.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Prüfverfahren der Rechtsanwaltskammer als nicht statthaft zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt voraus, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

2

Besteht für den angegriffenen Verwaltungsakt die Möglichkeit der Klage mit aufschiebender Wirkung (§ 112c BRAO i.V.m. § 80 VwGO), kann der nachgreifende Rechtsschutz die Gewährung einer einstweiligen Anordnung ausschließen.

3

Bei fehlendem Rechtsschutzbedarf im Sinne einer drohenden Rechtsvernichtung ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als nicht statthaft zurückzuweisen, ohne die materiellen Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zu prüfen.

4

Der Streitwert in Verfahren über Maßnahmen nach der BRAO bemisst sich nach § 194 Abs. 1 S. 1 BRAO und ist bei einstweiligen Verfahren entsprechend festzusetzen.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO§ 123 VwGO§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 80 Abs. 1 VwGO§ 194 Abs. 1 S. 1 BRAO§ 112c BRAO i.V.m. §§ 146 Abs. 1, 152 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 25.000,-- Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tatbestand

2

Der Antragsteller ist seit dem 00.00.1985 als Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln (Antragsgegnerin) zugelassen. Seine Kanzleiräume befinden sich in A, B-Straße #.

3

Nachdem die Antragsgegnerin erfahren hatte, dass der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts des AG Hagen mit folgenden Eintragungen verzeichnet ist:

5

DR II ###8/18 (Nichtabgabe der Vermögensauskunft) Stand 26.01.2022 gelöscht

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DR II ##8/20 (Nichtabgabe der Vermögensauskunft)

7

DR II ##6/19 (Nichtabgabe der Vermögensauskunft) Stand 06.05.2022 gelöscht

8

DR II ###0/18 (Nichtabgabe der Vermögensauskunft) Stand 26.01.2022 gelöscht

9

DR II ##0/21 (Nichtabgabe der Vermögensauskunft)

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teilte sie dem Antragsteller mit Schreiben vom 06.08.2020 mit, dass sie die Voraussetzungen eines Widerrufs der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO prüfe, worauf der Antragsteller mit Schreiben vom 17.08.2020 reagierte.

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Ein weiteres Schreiben der Antragsgegnerin mit der Bitte um Stellungnahme binnen einer Woche datiert auf den 02.02.2022. Hierzu nahm der Antragssteller mit Schreiben vom 10.02.2022 Stellung:

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Da er über ausreichend liquide Mittel verfüge, seien ihm etwaige Eintragungen gleichgültig. Außerdem seien „sämtliche genannten Angelegenheiten (…) zwischenzeitlich erledigt.“

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In der Sache DR II ##8/20 habe er erfolgreich Vollstreckungsabwehrklage erhoben. Die Sache DR II ##0/21 sei durch Zahlung vom 09.05.2021 i.H.v. 159,11 € erledigt.

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Auf die Aufforderung der Antragsgegnerin, er möge Nachweise vorlegen, verwies der Antragsteller darauf, die Gerichtsvollzieherin werde in der Sache DR II ##0/19 nichts veranlassen, die Zahlung sei nicht an sie erfolgt, die Sache DR II ##8/20 habe nicht erledigt werden können, da ein Rechtsanwalt C behaupte, ihm sei das Urteil nicht bekannt. Er fügte das Urteil des Landgerichts Köln – Az. 13 S 4/21 vom 04.08.2021 – bei, mit dem die Zwangsvollstreckung, soweit sie über einen Betrag von 357,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 04.09.2020 hinausgeht, für unzulässig erklärt wurde.

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Auf die letztmalige Aufforderung der Antragsgegnerin zur Stellungnahme binnen einer Woche reagierte der Antragsteller mit Übersendung einer Kopie der Antragsschrift an die Antragsgegnerin, die ihn daraufhin am 25.05.2022 bat, Unterlagen zur Substantiierung seines Vorbringens zu übersenden.

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Mit dem auf den 19.05.2022 datierenden, beim Anwaltsgerichtshof am selben Tag per beA eingegangenen Schriftsatz zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt der Antragsteller,

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Zur Anspruchsbegründung nimmt er Bezug auf das Schreiben, an die Antragsgegnerin, in dem er zu der Erledigung Stellung nimmt. Eine erneute Frist zur Stellungnahme mit Schreiben vom 12.05.2022 sei nicht berechtigt gewesen, weil er „schwerlich eine Löschung der beiden Einträge (…) nachweisen“ könne, „wenn dort Organe der Rechtspflege (…) nicht mitwirken“.

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Er verweist darauf, dass es bei den Einlassungen nur um geringe Beträge gehe (in DR II ##8/20 um einen Betrag von 357,23 € und in DR II ##0/21 um einen Betrag von 82,65 €).

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Er fügt ein Schreiben der Obergerichtsvollzieherin D vom 01.03.2022 bei, in dem diese zu seinem Löschungsbegehren mitteilt, dass in der Sache DR-II ##0/21 eine Löschung nicht in Betracht komme, weil eine Vollzahlung nicht gegeben sei.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag ist nicht statthaft.

27

Zwar sieht § 123 VwGO die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung vor. Voraussetzung ist jedoch, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

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Dies ist vorliegend nicht Fall. Nach (etwaigem) Widerrufsbescheid durch die Beklagte hat der Antragsteller die Möglichkeit, den Bescheid der Antragsgegnerin mit der Klage anzufechten. Der Klage kommt aufschiebende Wirkung zu (§ 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 80 Abs. 1 VwGO). Damit besteht eine Gefahr des Rechtsverlustes nicht, der „nachgreifende“ Rechtschutz wahrt die Belange des Klägers ausreichend. Dem entspricht es, dass der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 14.04.2009 - AnwZ (B) 20/09, Beck RS 2009, 12957) entschieden hat, dass eine einstweilige Anordnung (seinerzeit nach § 24 Abs. 3 FGG) in einer Konstellation wie der vorliegenden ausscheidet.

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Auf die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung gegeben sind, kommt es nicht an.

30

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 S. 1 BRAO.

31

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 112 c BRAO i.V.m. §§ 146 Abs. 1, 152 VwGO.