Themis
Anmelden
Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 18/19·18.06.2020

Syndikuszulassung bei Seminarleiterin im Verlag mangels anwaltlicher Prägung aufgehoben

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternes Zulassungs- und Berufsrecht der Anwaltschaft (BRAO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Rechtsanwaltskammer ließ eine als „Seminarleiterin“ bei einem Verlag beschäftigte Anwältin als Syndikusrechtsanwältin zu; hiergegen erhob die klagende Stelle Anfechtungsklage. Streitig war, ob das Arbeitsverhältnis in einem zeitlich prägenden Umfang durch Tätigkeiten nach § 46 Abs. 3 BRAO bestimmt war. Der Anwaltsgerichtshof hob den Zulassungsbescheid auf, weil die vorgelegten Arbeitsproben überwiegend fremde Vertragsformulare mit organisatorischen Änderungen betrafen und eine anwaltliche Prägung (insb. zu 2/3) nicht überzeugt feststand. Die Ergänzungsvereinbarung konnte den Widerspruch zum ursprünglichen Aufgabenbild nicht ausräumen.

Ausgang: Anfechtungsklage erfolgreich; Zulassungsbescheid zur Syndikuszulassung wegen fehlender anwaltlicher Prägung aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46a Abs. 1 BRAO setzt voraus, dass das konkrete Beschäftigungsverhältnis die Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO erfüllt; die Entscheidung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gebunden.

2

Eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt scheidet aus, wenn das Anstellungsverhältnis nicht durch anwaltliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO geprägt ist.

3

Bestehen erhebliche Widersprüche zwischen dem ursprünglichen Tätigkeitsbild im Arbeitsvertrag und einer späteren Ergänzungsvereinbarung, ist für die anwaltliche Prägung maßgeblich, ob die tatsächliche Tätigkeit nachvollziehbar und belegbar überwiegend anwaltlichen Charakter hat.

4

Die bloße Prüfung und punktuelle Änderung von von Dritten gestellten Vertragsformularen sowie überwiegend organisatorisch geprägte Vertragsabwicklungen begründen für sich genommen regelmäßig keine anwaltliche Prägung des Beschäftigungsverhältnisses.

5

Kann der Antragsteller keine aussagekräftigen Arbeitsproben für eigenständige Vertragsgestaltung, Rechtsberatung oder Gutachtenerstellung vorlegen, geht dies zulasten des Nachweises einer prägenden anwaltlichen Tätigkeit.

Relevante Normen
§ 46 Abs. 3 Nr. 1-4 BRAO§ 113 Abs. 1 VwGO§ 46a Abs. 1 BRAO§ 4 BRAO§ 46 Abs. 2 bis 5 BRAO§ 46 Abs. 3 BRAO

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 22.05.2019 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 25.000 Euro.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Beigeladene – zugelassene Rechtsanwältin seit 2006 - beantragte (eingehend) am 23.03.2016 bei der Beklagten ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Das Verfahren ruhte zunächst. Mit Schriftsatz vom 11.04.2019 reichte die Beigeladene ihren Anstellungsvertrag mit der T Verlag # GmbH in L vom 26.05.2015 sowie eine „Vertragliche Ergänzung zum Arbeitsvertrag“ vom 26.03.2019 zu den Verfahrensakten der Beklagten. Beide Vereinbarungen wurden von der Beigeladenen und dem Geschäftsführer ihrer Arbeitgeberin unterzeichnet.

2

Laut dem ursprünglichen Anstellungsvertrag wurde die Beigeladene zum 01.07.2015 als „Seminarleiterin“ (40 Wochenstunden) eingestellt und der Vertragsleitung unterstellt. „Insbesondere“ sollte zu ihren Aufgaben gehören:

3

Entwicklung und Gestaltung des Seminarbereichs, Recherche und Analyse aktueller Seminarthemen, vor allem im Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht sowie Banken- und Kapitalmarktrecht; Analyse relevanter Zielgruppen, Verfahren von Texten für verschiedene Medien zur optimalen Kundenansprache, Aktive Ansprache, Betreuung und Neugewinnung von Referenten, Kontinuierliche inhaltliche Weiterentwicklung des Seminarangebots.

4

Laut der Ergänzungsvereinbarung vom 26.03.2019 erfolgte ihre Beschäftigung bei der Arbeitgeberin als Syndikusrechtsanwältin. Nach dieser Vereinbarung soll die fachliche Unabhängigkeit gewährleistet sein. Es heißt darin, dass die anwaltlich geprägte Tätigkeit mindestens 2/3 der wöchentlichen Arbeitszeit betrage. Die Beigeladene sei eigenverantwortliche Seminarleiterin und verantwortlich für das Seminarangebot des Verlages. Dies betreffe die inhaltliche und vertragliche Abwicklung der Seminare, bei der Beratung, Rechtsgestaltung und Rechtsvertretung des Arbeitgebers im Vordergrund stünden. Sie prüfe alle Rechtsfragen rund um das Seminarangebot im Zusammenhang mit vom Vertrag abzuschließenden Verträgen mit Referenten, Teilnehmern und Kooperationspartnern. Sie analysiere konkret an sie herangetragene Rechtsfragen und kläre auch die Sachverhalte auf. Sie unterstütze durch Überwachung der Einhaltung von Normen ihren Arbeitgeber. Sie erstelle selbst Gutachten und Expertisen. Sie sei mit der „Vertragsauslegung unter Prüfung der Richtigkeit der Seminarinhalte und der begleitenden Veröffentlichungen“ betraut. Sie entwerfe Verträge und verhandele diese (mit Referenten, Unternehmen und Seminarteilnehmern sowie Dienstleistern). Sie vertrete den Verlag mit eigener Entscheidungskompetenz nach außen. Hierzu gehöre die Korrespondenz mit Referenten, Dienstleistern und Geschäftspartnern, der Abschluss von Vergleichen, z.B. bei Auseinandersetzungen über Referentenverträge oder Verträge mit Kooperationspartnern.

5

Die Klägerin wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 02.05.2019 zur beabsichtigten Zulassung der Beigeladenen angehört. Die Klägerin äußerte daraufhin bedenken. Insbesondere liege die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten, nicht vor. Dies müsse in einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ausdrücklich niedergelegt sein, was hier nicht der Fall sein.

6

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.05.2019 – der Klägerin am 29.05.2019 zugestellt - sprach die Beklagte die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt aus und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Zur Begründung führte sie an, dass die fachliche Unabhängigkeit vertraglich gewährleistet sei. Die Tätigkeit sei durch die Merkmale nach § 46 Abs. 3 Nr. 1-4 BRAO geprägt. Sie führt die o.g. Umstände zur Begründung sowie ergänzend an, dass die Beigeladene die Verträge eigenständig vorbereite und sie dann zusammen mit der Verlagsleistung unterschreibe.

7

Gegen den Bescheid hat die Klägerin eingehend am 27.06.2019 Anfechtungsklage erhoben.

8

Inzwischen (seit dem 01.10.2019) ist die Beigeladene in einem neuen Beschäftigungsverhältnis beim C.

9

Die Klägerin meint, eine anwaltliche Tätigkeit der Beigeladenen liege nicht vor. Sie sieht offenbar die ursprünglichen Aufgaben gem. Anstellungsvertrag als nicht anwaltlich an und hält die Angaben aus der Ergänzungsvereinbarung für nicht nachvollziehbar. Die (als anwaltlich dort behauptete)Tätigkeit sei nur ganz abstrakt umschrieben und dass die anderen Tätigkeiten aus dem Anstellungsvertrag nur 1/3 der Arbeitszeit der Beigeladenen einnehmen sollten, sei nicht plausibel. Es erscheine auch – bei der anzunehmenden Verwendung von Musterverträgen – nicht nachvollziehbar, dass bei deren Anpassung ständig neue Rechtsfragen zu klären seien. Korrespondenz mit Referenten und Vertretung der Interessen des Arbeitgebers diesen gegenüber sei nicht zwangsläufig rechtliche Tätigkeit.

10

Außerdem hätte – wenn man die Ergänzungsvereinbarung ausreichen lassen würde – die Beigeladene jedenfalls erst ab dem Tag der Ergänzungsvereinbarung zu gelassen werden dürfen, da erst ab diesem Tag das Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 7 des Anstellungsvertrages) abbedungen worden sei. Überdies habe sich kein schlüssiges Bild der Tätigkeit der Beigeladenen ergeben, so dass sie für die mündliche Verhandlung die Vernehmung des Verlagsleiters R und der Seminarleiterin D beantragen werde.

11

Die Klägerin beantragt,

12

den Bescheid der Beklagten vom 22.05.2019 aufzuheben.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

16

Die Beigeladene wurde in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2019 und vom 19.06.2020 persönlich angehört. Sie hat mit Schriftsatz vom 12.02.2020 Arbeitsproben vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Verhandlungsprotokolle und den genannten Schriftsatz nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

17

I.

18

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

19

Die Beklagte hat die Beigeladene zu Unrecht als Syndikusrechtsanwältin zugelassen, da nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

20

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist nach § 46a Abs. 1 BRAO auf Antrag zu erteilen, wenn

21

a)

22

die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind,

23

b)

24

kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und

25

c)

26

die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht.

27

Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung („ist“).

28

Vorliegend liegt jedenfalls kein durch anwaltliche Tätigkeit geprägtes Anstellungsverhältnis i.S.v. §§ 46a Abs. 1; 46 Abs. 3 BRAO bei der Tätigkeit der Beigeladenen für den T-Verlag vor. Der Senat konnte keine Überzeugung von einem durch anwaltliche Tätigkeit geprägten Arbeitsverhältnis, insbesondere ein solches, das zu 2/3 derart geprägt sein soll, wie es in der Ergänzungsvereinbarung heißt, gewinnen.

29

Hier ist zunächst auf den deutlichen Widerspruch zwischen den Tätigkeitsgebieten des ursprünglichen Anstellungsvertrages und den in der Ergänzungsvereinbarung genannten hinzuweisen. Ursprünglich handelte es sich bei der Tätigkeit der Beigeladenen um eine – wenn auch juristisch gefärbte – im Wesentlichen administrative Tätigkeit.

30

Der Senat hat die Beigeladene im ersten Termin am 13.12.2019 ausführlich angehört. Sie hat angegeben, dass die Seminarabteilung beim T-Verlag in den vier Jahren ihrer Tätigkeit dort erheblichen Aufschwung genommen hat. Sie habe das Insolvenzrecht verantwortet, eine Kollegin das Kapitalmarktrecht. Von 150 jährlichen Veranstaltungen habe sie - die Beigeladene – 120 verantwortet.

31

Einen bei T vorhandenen Standardvertrag für die Referenten habe sie zu Beginn ihrer Tätigkeit 2015 überarbeitet und neu ausformuliert.  Ihre Aufgabe sei die Akquise der Referenten und die Aushandlung von längerfristigen Verträgen mit den Tagungshotels gewesen. Manchmal hätte T die Verträge vorgelegt, manchmal die Hotels. Sie habe die Haftungskonditionen und Stornobedingungen verhandelt.

32

Sie habe das Seminargeschäft professionalisiert, weg vom Handschlagvertrag zum schriftlichen Vertrag. Sie habe Sachverhaltsaufklärung betrieben, wenn es Probleme mit Hotels oder Hostessagenturen gab. Auf den Vertragsbereich sei der überwiegende Teil ihrer Arbeit entfallen. Deswegen habe sie auch die Arbeitsstelle gewechselt, da z.B. für Akquise kaum noch Raum verblieben sei.

33

Weiter hat die Beigeladene angegeben, dass sie den Geschäftszweig der Online-Seminare „angefasst“ habe. Dieser sei aber bis zu ihrem Ausscheiden noch in der Planungsphase gewesen. Sie habe eine Marktanalyse gemacht und einen geeigneten EDV-Partner gefunden, mit dem sie Konditionen verhandelt habe, da T mit dem von diesem vorgelegten Standardvertrag nicht einverstanden gewesen sei. Es sei bei den Online-Seminaren auch um Verwertungsrechte gegangen.

34

Einmal habe sie ein 5-6-seitiges Gutachten zur steuerrechtlichen Lage bzgl. eines europaweiten Seminarangebots ihres Arbeitgebers erstattet.

35

Da nach Anhörung der Beigeladenen der Senat Zweifel an der anwaltlichen Prägung der Tätigkeit der Beigeladenen hatte, hat er ihr aufgegeben, verschiedene Arbeitsproben einzureichen, nämlich Kopien von Referentenverträge.

36

Daraufhin hat die Beigeladene verschiedene Arbeitsproben eingereicht und dazu erklärt, dass die Hotel- und Hostessenverträge von ihr entworfen, aber von einer Mitarbeiterin unterzeichnet worden seien. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2020 hat die Beigeladene zu diesen Unterlagen erklärt, dass sie nicht mehr bei dem T-Verlag tätig sei und daher keinen eigenen Zugriff mehr auf die dortigen Unterlagen habe. Sie habe eine Kollegin des T-Verlages gebeten, ihr Unterlagen herauszusuchen. Sie habe der Kollegin die Vorgänge benannt, die nach ihrer – der Beigeladenen - Erinnerung eigene Vertragsentwürfe darstellten und die sie für anwaltliche Tätigkeit hält. Die von ihr eingereichten Unterlagen seien beispielhaft für ihre Tätigkeit. Die Prüfung von Storno- und Haftungsbedingungen sei anwaltliche Tätigkeit.

37

Dazu ist Folgendes festzustellen:

38

Die „Hostessverträge“ sind Auftragsbestätigungen mit AGB der Hostessagenturen. Es handelt sich nicht um von der Beigeladenen entworfene Verträge. In der Auftragsbestätigung von X-Marketing vom 10.09.2015 sind handschriftlich ein Datum und Preise eines Staffelpreises geändert, die Stornobedingungen in den AGB sind eingeklammert und mit dem Zusatz „siehe Abweichungen zu den AGBs“ versehen. In der Auftragsbestätigung der B GmbH vom 12.12.2018 ist handschriftlich bzgl. der bei den Hostessen erwarteten Eigenschaften lediglich ergänzt „aufmerksam, mitdenkend“. Auch hier handelt es sich nicht um einen von der Beigeladenen entworfenen Vertrag.

39

Der Hotelaufnahmevertrag mit U vom 19.06.2018 ist ein von U gestelltes Vertragsformular. Bei den Veranstaltungsverträgen mit U, welche wieder von U formularmäßig gestellt wurden, sind vereinzelt handschriftliche Änderungen organisatorischer Art, etwa dass Tagungsmaterial vom T-Verlag via Hostessen verteilt wird, dass Mülleimer und Garderobenständer im Raum sein sollen oder dass der T-Verlag die Parkosten der Referenten übernimmt enthalten.

40

Auch der Vertrag mit S vom 04.04.2016 ist ein von S gestellter Vertrag. Auch hier finden sich vereinzelte handschriftliche Zusätze, wie dass der T-Verlag die Beherbergungs- und Parkosten für Referenten übernehme. Entsprechendes gilt für die Verträge mit O, I und N (handschriftlicher Zusatz, dass Blöcke und Stifter für die Teilnehmer mitgebracht würden).

41

Die vorgelegten „Referentenverträge“ bestehen aus E-Mail, in denen im Wesentlichen die Honorarhöhe und Reisekostenübernahme geregelt bzw. Daten abgeklärt werden. Beigefügt hat die Nebenklägerin jeweils Entwürfe für die Veranstaltungsbeschreibung bzw. Werbung (also Daten, wie Ort, Zeit, Kosten, Referenten, Lebenslauf derselben, Tagungsprogramm).

42

Nach alledem lässt sich eine Überzeugungsbildung von einer Prägung des Anstellungsverhältnisses der Beigeladenen durch Tätigkeiten i.S.v. § 46 Abs. 3 BRAO nicht gewinnen. Selbst bei den von der Beigeladenen als beispielhaft für den Kernbereich ihrer Tätigkeit bei dem T-Verlag dargestellten Aufgaben ist eine solche Prägung nicht auszumachen. Dazu ist festzuhalten, dass die Beigeladene keinen einzigen von ihr (vollständig) entworfenen Vertrag vorlegen konnte, obwohl doch die vorgelegten Sachen die nach ihrer Erinnerung beispielhaften gewesen sein sollen. Vielmehr ist bei ihr das Verständnis festzustellen, dass sie von einem eigenen Vertragsentwurf ausgeht, wenn sie bloß schon einzelne – z.T. rein technische – Fragen in einem von der Gegenseite gestellten Vertragsentwurf abändert oder abändern lässt. Dies kommt deutlich dadurch zum Ausdruck, dass die Beigeladene in Ihrem Anschreiben zu den übersandten Arbeitsproben ausführt: „Die Hotel- und Hostessenverträge wurden von der Beigeladenen entworfen und geprüft, …“, obwohl alle diese Verträge formularmäßig von der Gegenseite gestellt wurden. Soweit die Beigeladene Verträge Dritter geprüft hat, so liegt darin zwar – etwa bzgl. der von ihr hervorgehobenen („eigentliche juristische, anwaltliche Tätigkeit“, s. Protokoll vom 13.12.2019) Prüfung von Storno- und Haftungsbedingungen – zwar auch eine Prüfung von Rechtsfragen. Dass diese aber einen zeitlich wesentlichen Teil der Tätigkeit der Beigeladenen ausgemacht hätten, insbesondere dass sie alleine oder zusammen mit vereinzelten selbst gefertigten Vertragsentwürfen und einem Gutachten mit einstelliger Seitenzahl gar 2/3 ihrer Tätigkeit ausgemacht hätten, lässt sich nicht erkennen, zumal die Prüfung der Verträge auch deutlich von organisatorischen Fragen geprägt ist.

43

Auch, wenn der Senat – trotz fehlender Vorlage – unterstellt, die Beigeladene habe zu Beginn ihrer Tätigkeit einmal einen Mustervertrag für Referenten entworfen und das o.g. Gutachten verfasst, so lässt sich doch insgesamt nicht erkennen, dass die Merkmale des § 46 Abs. 3 BRAO ihre Tätigkeit geprägt haben. Selbst wenn man dann berücksichtigt, dass die Beigeladene auch noch weitere Verträge tatsächlich selbst entworfen hätte, an die sich lediglich nicht mehr erinner kann, würde hieraus noch keine Prägung in dem o.g. Sinne erfolgen. Nach der eigenen Darstellung der Beigeladenen, dass die von ihr eingereichten Unterlagen beispielhaft seien und dass die Prüfung von Storno und Haftungsbedingungen die „eigentliche juristische, anwaltliche Tätigkeit“ gewesen sei, können selbst entworfene Verträge keinen nennenswerten Anteil ihrer Tätigkeit ausgemacht haben. Vielmehr ergibt sich lediglich das Bild, dass die Beigeladene in Einzelfällen bzw. zu einem geringen Teil Rechtsfragen geprüft, Rechtsrat erteilt oder Rechtsverhältnisse gestaltet hat, im Wesentlichen aber eine administrative Tätigkeit ausgeübt hat. Diese mag zwar durchaus juristische Kenntnisse erfordert haben, etwa, wenn es darum geht, Seminarthemen festzulegen, Seminare zu konzipieren und entsprechende Referenten zu finden, aber die Tätigkeit ist eben nicht anwaltlich geprägt.

44

II.

45

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie §§ 194 Abs. 1, 2 BRAO, 52 GKG.

46

Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO; vgl. auch BGH a.a.O.). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben.

Rechtsmittelbelehrung

48

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,

49

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

50

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche

51

    Schwierigkeiten aufweist,

52

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

53

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

54

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

55

Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbe-vollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die auf-schiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam-menschlüsse vertreten lassen.

56

Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.