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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 17/21·09.12.2021

Wiederzulassung als Rechtsanwalt: Vermögensverfall entfallen, Neubescheidung wegen Unwürdigkeit

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAnwaltsrecht (BRAO)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seiner Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft, die allein auf § 7 Nr. 9 BRAO (Vermögensverfall) gestützt war. Der Anwaltsgerichtshof stellte auf die Sach- und Rechtslage der letzten mündlichen Verhandlung ab und verneinte inzwischen einen fortbestehenden Vermögensverfall, nachdem nahezu alle Forderungen erledigt und Schuldnerverzeichniseinträge gelöscht waren. Eine Verpflichtung zur unmittelbaren Wiederzulassung lehnte er jedoch mangels Spruchreife ab, weil eine Versagung wegen Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO) nicht sicher ausgeschlossen werden könne und der Kammer dabei ein Beurteilungsspielraum zukomme. Der Ablehnungsbescheid wurde aufgehoben und die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet; die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Ablehnungsbescheid aufgehoben und Neubescheidung angeordnet; unmittelbare Wiederzulassung mangels Spruchreife abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Maßgeblich für die Beurteilung der Wiederzulassung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

2

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach § 7 Nr. 9 BRAO zu versagen, wenn sich der Antragsteller im Vermögensverfall befindet; eine Ausnahme wegen fehlender Gefährdung der Rechtsuchenden ist im Wiederzulassungsverfahren nicht vorgesehen.

3

Die Vermutung des Vermögensverfalls nach § 7 Nr. 9 BRAO entfällt, wenn die Eintragung im Schuldnerverzeichnis wieder gelöscht ist; zur Widerlegung der Vermutung sind geordnete und nachhaltig konsolidierte Vermögensverhältnisse substantiiert darzulegen.

4

Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen nicht (mehr) vor, wenn Ratenzahlungsvereinbarungen eingehalten werden, keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen erfolgen und die Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigt werden können.

5

Ist eine Versagung der Wiederzulassung wegen Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO) nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen und steht der Verwaltungsbehörde hierbei ein Beurteilungsspielraum zu, kommt statt einer Verpflichtung zur Zulassung regelmäßig nur ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO in Betracht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 7 Nr. 9 BRAO§ 113 VwGO§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO§ 882b ZPO§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 17.03.2021 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu bescheiden.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 50.000,-- Euro.

Rubrum

1

Der 1958 geborene Kläger war bereits früher im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid der Beklagten vom 12.12.2019 wurde seine Zulassung widerrufen. Der Widerruf ist nach erfolgloser Durchführung des Klageverfahrens bestandskräftig geworden (Beschluss des BGH vom 04.05.2021 – AnwZ (Brfg) 5/21, dem Kläger am 25.06.2021 zugestellt).

2

Seit dem 01.01.2021 ist der Kläger bei seinem Prozessvertreter als Rechtsanwalt angestellt. Im Arbeitsvertrag heißt es: „Der Arbeitnehmer erhält keine Kontovollmachten, - zugänge oder ähnliches zu Geschäftskonten des Arbeitgebers. Somit hat er auf Gelder, insbesondere Fremdgelder keinen Zugriff.“ Nach Bestandskraft des Widerrufs arbeitet er weiter als Assessor dort.

3

Bereits – bei der Beklagten eingehend am 25.11.2020 – stellte der Kläger einen Antrag auf Wiederzulassung.

4

Diesen hat die Beklagte mit Bescheid vom 17.06.2021 (allein) aus den Gründen des § 7 Nr. 9 BRAO abgelehnt. Zur Begründung beruft sich die Beklagte auf folgende Forderungen, teils mit Vermutungswirkung wegen Eintrag im Schuldnerverzeichnis:

5

Lfd. Nr. der Übersicht der Bekl.ForderungEintragung
41000 Euro nebst Kosten, Gläubiger RAK Z aufgrund Urteil des AnwG vom 06.07.2017, zzgl. Kosten von 99,07 Euro.Eintrag im Schuldnerverzeichnis vom 25.09.2019, Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen, und Eintrag vom 31.01.2020, Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen
5254 Euro zzgl. 4,11 Euro, Gläubiger RAK Z, KFB des AnwG vom 28.03.2019
6Finanzamt Y – West;Eintrag vom  31.01. und 19.10.2020, Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen.
71.500 Euro gem. Urt. des AnwG vom 19.09.2019, Gläubiger RAK Z
6

Neben diesen Forderungen, auf die sich der Bescheid alleine stützt, sind in der Forderungsaufstellung unter Nr. 1 bis 2 noch Forderungen der X-Krankenkasse in Höhe von insgesamt 1766,64 Euro, welche am 02.10.2019 beglichen wurden und unter Nr. 3 eines A als Inso-Verwalter aufgeführt (1122,70 Euro, welche am 23.12.2020 beglichen wurde). Die letztgenannte Forderung war (offenbar) ebenfalls im Schuldnerverzeichnis eingetragen, eine Löschungsbewilligung ist seitens des Gläubigers am 02.12.2021 erteilt worden.

7

Die Forderung gem. lfd. Nr. 4 ist seit dem 27.09.2021 durch erfolgreiche Zwangsvollstreckung der Beklagten erledigt. Die Beklagte erteilte am 01.12.2021 eine Löschungsbewilligung für das Schuldnerverzeichnis. Die Forderung zu lfd. Nr. 5 ist ebenfalls seitdem erledigt. Die Forderung zu lfd. Nr. 6 (sie betraf Umsatzsteuerrückstände von mehr als 10.000 Euro) ist im September 2021 beglichen worden. Eine Löschungsbewilligung für das Zentrale Schuldnerverzeichnis hat das Finanzamt Y-West am 08.12.2021 erteilt. Bzgl. der Forderung zu lfd. Nr. 7 betreibt die Beklagte derzeit die Zwangsvollstreckung. Der Kläger ist zu einer freiwilligen Zahlung nicht bereit.

8

Der Kläger selbst erwähnt noch Forderungen des Hauptzollamtes in Höhe von 3.406,24 Euro, welche gestundet waren und mit letzter Rate am 09.09.2021 vollständig bezahlt wurden. Einkommenssteuerrückstände für 2015 (4.865,23 Euro) bestehen nach Aussetzung der Vollziehung eines Einkommenssteuerbescheids nach Mitteilung des Finanzamtes vom 05.08.2021 nicht (mehr).

9

Aus einem Aktenvermerk vom 24.02.2021 in der von der Beklagten geführten Personalakte betreffend den Kläger ergibt sich, dass die Beklagte zunächst (auch) eine Ablehnung des Zulassungsgesuchs wegen Unwürdigkeit geprüft hat.

10

Der Ablehnungsbescheid ist dem Kläger am 01.04.2021 zugestellt worden.

11

Am 03.05.2021 (eingegangen am selben Tag) hat er Klage erhoben. Sein Klagebegehren hat er zunächst – angesichts der noch nicht gegebenen Bestandskraft des Widerrufs im o.g. Widerrufsverfahren – auf eine aufschiebend bedingte Wiederzulassung gerichtet.

12

Der Kläger ist der Auffassung, dass angesichts der Klausel im Arbeitsvertrag zur fehlenden Kontovollmacht (s.o.) – unter Versicherung, dass er einen gleichlautenden Vertrag als Rechtsanwalt wieder abschließen werde - eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen sei.

13

Der Kläger meint, ein Vermögensverfall liege nicht vor. Er beruft sich auf diverse Sachwerte (PKW, Gitarre, etc.). Am 30.09.2021 beziffert der Kläger seine Bankguthaben noch auf 4.800 Euro und 440,- (Girokonten) und 1.133,05 Euro (Bausparguthaben). In der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2021 legte er Kontoauszüge vor, aus denen sich ein verfügbarer Betrag von rund 2065 Euro auf einem Ubank-Guthabenkonto, ein verfügbarer Betrag von 1500 Euro auf einem Ubankgirokonto und ein Kontostand von rund 1233 Euro auf einem Ubank-Bausparkonto ergaben.

14

Seine monatlichen Zahlungsverpflichtungen (Miete, Unterhalt, etc.) berechnet der Kläger auf 1286,82 Euro, sein Nettoeinkommen beziffert er mit 2.096,74 Euro. Er hat Verbindlichkeiten von 250 Euro pro Monat aus einem Vergleich wegen Beitragszahlungen der T AG, eine Forderung, die jedenfalls im September 2021 bedient wurde.

15

Der Kläger trägt vor, er habe im September 2020 geerbt. Es bestehe eine noch ungeteilte Erbengemeinschaft bzgl. eines Restvermögens von 4.199,43 Euro.

16

Der Kläger beantragt nunmehr,

17

unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17.03.2021, zugestellt am 01.04.2021, „der Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 23.11.2020 wird abgelehnt“,  die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wiederzuerteilen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Wegen der Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.

21

I.

22

Die zulässig und insbesondere fristgerecht erhobene Verpflichtungsklage hat (nur) in dem aus dem Tenor erkennbaren Umfang Erfolg.

23

1.

24

Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sach-und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rdn. 217 m.w.N.). Zu diesem Zeitpunkt war ein Vermögensverfall des Klägers nicht mehr festzustellen, so dass (nunmehr) die Nichtzulassung des Klägers aus diesem Ablehnungsgrund rechtswidrig ist.

25

Gemäß § 7 Nr.9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Antragsteller sich im Vermögensverfall befindet. Eine Ausnahmeregelung für den Fall, dass die Interessen der Rechtsuchenden dadurch nicht gefährdet werden, wie sie bei § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO besteht, gibt es hier nicht (BGH AnwBl. 2005, 503).

26

Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Beschluss vom 08.10.2010 – AnwZ (B) 11/09 m.w.N.) vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Nach § 7 Nr. 9 BRAO wird darüber hinaus der Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist.

27

Die Vermutung entfällt, wenn die Eintragung wieder gelöscht ist (BT-Drs. 11/3253 S. 20).

28

Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen auch dann nicht mehr vor, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner der Ratenzahlung nachkommt und keine weiteren Vollstreckungshandlungen mehr gegen ihn erfolgen und wenn die Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigt werden können (BGH NJW 2005, 1271).

29

Hier bestand zwar zum Zeitpunkt des Erlasses des Nichtzulassungsbescheids eine Vermutungswirkung aufgrund einer Eintragung im Zentralen Schuldnerverzeichnis.

30

Die Vermutung hat der Kläger aber inzwischen widerlegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Beschlüsse vom 04.04.2012, AnwZ (Brfg) 1/12 und vom 09.07.2013, AnwZ (Brfg) 22/13; Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 19. Januar 2018 – 1 AGH 31/17 –, Rn. 23, juris).

31

Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, dass sämtliche Forderungen bis auf die lfd. Nr. 7 erledigt sind bzw. (derzeit) nicht bestehen (ESt für 2015). Bzgl. der Forderungen mit Eintragung im Zentralen Schuldnerverzeichnis hat er entsprechende Löschungsbewilligungen vorgelegt. Sein liquides Vermögen, d.h. seine Bankguthaben decken auch die noch offene Forderung unter lfd. Nr. 7, bzgl. derer zur Zeit die Zwangsvollstreckung läuft, ab. Seine Einkommensverhältnisse sind so, dass er voraussichtlich laufende Verbindlichkeiten hiervon erfüllen kann und er genug zum Bestreiten des Lebensbedarfs übrig behält.

32

2.

33

Gleichwohl ist es dem Senat verwehrt, dem Klagebegehren vollständig zu entsprechen und die Beklagte zur Wiederzulassung des Klägers zu verpflichten.

34

Es liegt insoweit keine Spruchreife i.S.v. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO vor, so dass nur eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung des Wiederzulassungsantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO in Betracht kommt.

35

a) Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass das Wiederzulassungsgesuch wegen Unwürdigkeit nach § 7 Nr. 5 BRAO abzulehnen ist. Zwar handelt es sich bei der Ablehnung der Zulassung nach § 7 BRAO um eine gebundene Entscheidung (und nicht um eine Ermessensentscheidung), so dass grundsätzlich – darauf hat der Kläger zu Recht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen – der Senat gehalten wäre, das Vorliegen des Versagungsgrundes abschließend zu klären und eine Vornahmeentscheidung und nicht nur ein Bescheidungsurteil zu erlassen. Das gilt aber nicht, wenn die Verwaltungsbehörde einen Beurteilungsspielraum hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 113 Rdn. 195). So verhält es sich aber hier bei dem Versagungsgrund der Unwürdigkeit:

36

b) Der Kläger ist 2011 wegen Untreue in zwei Fällen (Tatbegehung 2007; Nichtauszahlung von Mandantengeldern) zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen und 2014 wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen (Tatbegehung 2012; Nichtauszahlung von Mandantengeldern) verurteilt worden. Soweit erkennbar, wurden insoweit gegen ihn auch anwaltsgerichtliche Verfahren geführt.

37

Die den Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten liegen zwar schon etwas länger zurück. Die vergleichsweise niedrige Zahl an Tagessätzen deutet eher auf einen nicht hohen Unrechts- und Schuldgehalt hin, wobei der Senat aber auch nicht ausschließen kann, dass diese lediglich unter strafmildernder Berücksichtigung drohender berufsrechtlicher Folgen zustande gekommen sind. Andererseits ist zu sehen, dass es sich bei den Taten, die den Verurteilungen zu Grunde lagen, um einschlägige, noch dazu berufsbezogene Wiederholungstaten, jenseits des Bagatellbereichs, handelte. Ob daher eine angesichts der Taten anzusetzende sog. „Wohlverhaltensphase“ bereits jetzt (beanstandungsfrei) abgelaufen ist und dem Kläger eine günstige Berufsfortsetzungsprognose gestellt werden kann, vermag der Senat nicht vorab zu entscheiden. Hier hat aber die Verwaltungsbehörde einen „erheblichen Beurteilungsspielraum“ (BGH, Beschluss vom 04. Dezember 1989 – AnwZ (B) 48/89 – juris; BGH, Beschluss vom 21. November 1994 – AnwZ (B) 38/94 – juris), den der Senat nicht im Vorhinein determinieren kann. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass ausweislich der BZR-Auskunft vom 26.11.2020 die strafrechtlichen Eintragungen des Klägers getilgt sind. Sie sind damit unverwertbar, es sei denn es liegen die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG vor, also eine Berufszulassung beantragt wird und eine Zulassung zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde. Für die Parallelproblematik der Einstellung in den öffentlichen Dienst gilt:

38

„Für die Annahme einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit reicht zwar einerseits eine bloße Beeinträchtigung des Ansehens des öffentlichen Dienstes nicht aus, andererseits ist die Bestimmung aber auch nicht so zu verstehen, dass die Berücksichtigung der getilgten oder zu tilgenden Verurteilung nur dann zulässig ist, wenn im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit von erheblichem Gewicht nachgewiesen ist. Vielmehr reicht es aus, wenn eine erhebliche Gefährdung nach der Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann, wobei indessen für die Bejahung der Gefährdung gewisse Anhaltspunkte gegeben sein müssen. Hierfür können unter Umständen schon Art und Schwere der Tat genügen. Im Allgemeinen wird es aber auf die Verhaltensweise des Bewerbers nach der Tat und seine gesamte Persönlichkeitsentwicklung ankommen. Außerdem ist von Bedeutung, in welche Lage der Bewerber im Falle der Einstellung kommen wird.“ (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07. September 2017 – 6 B 1072/17 –, Rn. 12, juris)

39

Eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit i.S.v. § 52 Abs.1  Nr. 4 BZRG erscheint zwar nach gegenwärtiger Sachlage nicht sehr naheliegend, da es sich nicht um schwere Straftaten gehandelt hat und diese auch schon länger zurückliegen und der Kläger, wenn er im Angestelltenverhältnis bliebe, gewisser Aufsicht unterläge. Andererseits erscheint diese unter Berücksichtigung eines auch hier bestehenden Beurteilungsspielraums nicht völlig ausgeschlossen. Immerhin hat der Kläger drei (ähnliche) berufsbezogene Taten begangen und er ist nicht gehindert, sich nach Zulassung in die Selbständigkeit zu begeben und an die früheren Verhaltensweisen anzuknüpfen, wozu ihm womöglich seine nicht besonders üppige finanzielle Ausstattung Anlass geben könnte.

40

II.

41

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO, § 167 VwGO sowie § 194 Abs. 2 BRAO.

42

Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO; vgl. auch BGH a.a.O.). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,

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1.       wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2.      wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

47

3.      wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4.      wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5.      wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

50

Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbe-vollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die auf-schiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam-menschlüsse vertreten lassen.

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Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.