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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 14/14·28.08.2014

Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls bei laufender Zwangsversteigerung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Anlass war eine seit Jahren offene Forderung von 81.014,76 € und die angeordnete Zwangsversteigerung seines Grundstücks. Der Anwaltsgerichtshof bejahte ungeordnete Vermögensverhältnisse, weil der Kläger die Verbindlichkeit trotz langer Zeit weder tilgen noch umfinanzieren konnte. Eine fehlende Gefährdung der Rechtsuchenden verneinte das Gericht u.a. mit Blick auf treuwidrige Verwendung von Nachlassgeldern im Zusammenhang mit dem Testamentsvollstreckeramt. Die Klage blieb daher ohne Erfolg.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vermögensverfall i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann.

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Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, insbesondere die Anordnung einer Zwangsversteigerung wegen erheblicher titulierten Forderungen, sind gewichtige Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall.

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Die Darlegung, eine einzelne Verbindlichkeit könne künftig durch Verwertung von Vermögen beglichen werden, widerlegt den Vermögensverfall nicht, wenn die Schuld über längere Zeit tatsächlich weder getilgt noch durch Verkauf oder Finanzierung realisiert werden kann.

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Die Interessen der Rechtsuchenden sind bei Vermögensverfall regelmäßig gefährdet; die Gefahr ist erst ausgeräumt, wenn nachvollziehbare Umstände eine Gefährdung sicher ausschließen.

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Treuwidriger Umgang mit fremden Vermögenswerten im Zusammenhang mit einer offenen Forderung kann die Annahme stützen, dass bei Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO§ 26 Abs. 2 InsO§ 882b ZPO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 Abs. 2 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der 57 Jahre alte Kläger ist seit dem 01.12.1989 zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk der Beklagten zugelassen. Er betreibt seine Einzelkanzlei unter der Adresse B-Straße in A; das ist auch seine Wohnanschrift. Die Immobilie steht in seinem Eigentum.

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Mit Beschluss des Amtsgerichts Beckum vom 19.11.2013 (Az. 001 K 018/13) wurde die Zwangsversteigerung des Grundstücks des Klägers, B-Straße in A, wegen einer Forderung in Höhe von 81.014,76 € (eingetragene Grundschuld = 79.980,80 €) angeordnet. Dieser Forderung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war mit Beschluss des Amtsgerichts Beckum vom 09.03.2004 (Az. 2 VI 400/03) als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Frau Q, geb. M, A, eingesetzt. Auf Antrag mehrerer Erben entließ das Nach-lassgericht den Kläger mit Beschluss vom 27.08.2008 aus diesem Amt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht in der Lage und die weitere Ausübung des Amtes den Interessen des Nach-lasses und der Erben schädlich sei. Mit weiterem Beschluss vom 20.11.2008 bestellte das Nachlassgericht sodann Herrn Rechtsanwalt I, X, zum Testamentsvollstrecker. Rechtsanwalt I erwirkte nach ergebnisloser Korrespondenz mit dem Kläger vor dem Landgericht Münster (Az. 16 0 213/09) ein Teilurteil vom 25.02.2011, in dem der Kläger verpflichtet wurde, Kontoauszüge und Sparbücher aus dem Nachlass herauszugeben und Beträge von 69.824,50 €, 1.022,58 € und 1.761,08 € jeweils nebst Zinsen zu zahlen (bestätigt durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 06.10.2011 -10 U 29/11). Der Kläger hatte als Testamentsvollstrecker u. a. eine Eigentumswohnung der Erblasserin für 71.000,00 € veräußert, den nach Abzug von Notar- und Gerichts-kosten verbleibenden Betrag von 69.824,50 € jedoch weder abgerechnet noch ausgekehrt. Unter Berücksichtigung weiterer Sparguthaben hatte der Nachlass zum Zeitpunkt der Beendigung des Amtes des Klägers als Testamentsvollstrecker einen liquiden Wert von 78.327,56 €, den der „neue" Testamentsvollstrecker teilweise im Klageweg durchgesetzt hat. Wegen der aus diesem Urteil noch offenen Forderung ist dann gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung betrieben und der obengenannte Beschluss des Amtsgerichts Beckum vom 19.11.2013 erwirkt worden.

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Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 25.11.2013, 13.12.2013, 17.12.2013 und vom 05.02.2014 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben bzw. hat ihn angehört. Dem Kläger wurde dabei mehrfach Gelegenheit zum ergänzenden Vorbringen eingeräumt, weil er zunächst vorgetragen hatte, ihm sei seitens „seiner" Bank die Gewährung eines Darlehens in Aussicht gestellt worden, mit dessen Hilfe er die

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offene Forderung werde abtragen können. Zu einer solchen Finanzierung ist es jedoch nicht gekommen.

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Mit Bescheid vom 17.03.2014 hat die Beklagte sodann die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Anordnung der Zwangsverstei-gerung des Grundstücks des Klägers B-Straße in A wegen der noch offenen Forderung in Höhe von 81.014,76 € ergebe sich, dass der Kläger in Ver-mögensverfall geraten sei. Anhaltspunkte dafür, dass Interessen der Rechtsu-chenden dadurch nicht gefährdet seien, seien nicht ersichtlich, so dass die Gefahr nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger Zugriff auf Fremdgelder nehmen könne.

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Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage. Er macht geltend, bei der offenen Verbindlichkeit handele es sich um die einzige gegen ihn bestehende Forderung, die aus einem möglichen Verkauf / einer Versteigerung des Grundstücks B-Straße unschwer in wenigen Monaten befriedigt werden könne. Ein Rück-griff auf Fremdgelder sei deshalb nicht zu befürchten, dies auch deshalb nicht, weil die eingehenden Fremdgelder ihrer Höhe nach gar nicht geeignet wären, die For-derung auszugleichen. Im Übrigen würde dies auch nur zu einer Verlagerung der Verbindlichkeiten führen und wäre damit sinnlos. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden sei daher nicht gegeben.

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Der Kläger beantragt,

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die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 17.03.2014 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt den von ihr ausgesprochenen Widerruf.

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Die Ausführungen des Klägers seien nicht geeignet, die Vermutung des

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Vermögensverfalles zu widerlegen, da die dem Widerruf zugrunde liegende

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Forderung nach wie vor nicht erledigt sei. Auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden sei gegeben; dies folge bereits aus dem Umstand, dass es dem Kläger auch nach Monaten nicht gelungen sei, die Forderung durch Verkauf seiner Immobilie zu befriedigen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftstücke nebst deren Anlagen, die zu Protokoll der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen und den Inhalt der Beiakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

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Dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29.08.2014 ist der Kläger unangekündigt und unentschuldigt ferngeblieben.

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II.

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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

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Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen sämtlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn entweder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwaltes eröffnet wurde oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§§ 26 Abs. 2 InsO, 882 b ZPO) eingetragen ist.

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Danach lässt sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung am 17.03.2014 ein Vermögensverfall des Klägers positiv feststellen.

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Der Kläger gesteht zu, dass gegen ihn eine offene Forderung in Höhe von 81.014,76 € besteht. Es ist ihm auch nicht gelungen, diese Forderung in den letzten 2 Jahren und 10 Monaten zu erfüllen, auch nicht im Wege der Verwertung seiner Immobilie, auf die er selbst verweist. Spätestens nach Erlass des bestätigenden Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 06.10.2011 musste dem Kläger klar sein, dass er die Verbindlichkeit zu zahlen hat. Ihm stand somit geraume Zeit zur Ver-fügung, um diese Angelegenheit zu regeln (notfalls eben durch Verkauf seiner Immobilie). Das ist ihm indes nicht gelungen. Ebenso hat er kein Darlehen zur Finanzierung dieser Forderung erhalten können, was ebenfalls indiziell gegen eine Kreditwürdigkeit und damit Zahlungsfähigkeit des Klägers spricht.

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Der Einwand des Klägers, eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch einen drohenden Zugriff auf Fremdgelder sei nicht gegeben, wird schon durch den Inhalt des Urteils des Landgerichts Münster vom 25.02.2011 (Az. 16 O 213/09) widerlegt. Denn danach muss der Kläger als Testamentsvollstrecker Gelder aus dem Nachlass der Frau Q treuwidrig verwandt haben, da er nicht mehr in der Lage war und ist, diese an die Berechtigten bzw. den „neuen" Testamentsvollstrecker auszu-kehren.

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Dass es sich bei der in Rede stehenden Forderung (möglicherweise) um die einzige offene Forderung gegen den Kläger handelt, ist vor diesem Hintergrund nicht von Relevanz. Es handelt sich um eine Schuld von nicht unbeträchtlicher Höhe und dem Kläger ist es auch über geraume Zeit gerade nicht gelungen, diese Verbindlichkeit durch Einsatz seiner Immobilie zu tilgen, ratierlich abzutragen oder zumindest umzufinanzieren.

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Die Beklagte ist daher in ihrer Widerrufsverfügung vom 17.03.2014 zu Recht von einem Vermögensverfall des Klägers im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ausgegangen, so dass die gegen diesen Bescheid gerichtete Anfechtungsklage erfolglos bleibt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

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Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senats.

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Ein Anlass, die Berufung nach § 112 c BRAO i. V. m. § 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht.

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Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO).

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Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichtes, des Bundesverfassungsgerichtes oder des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.

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III. Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,

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1.  wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2.  wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3.  wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4.  wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungs-berechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse vertreten lassen.

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Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.