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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 13/23·24.07.2023

Einstellung nach Widerruf der Zulassung mangels Freistellungserklärung

Öffentliches RechtAnwaltsberufsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der wegen fehlender Freistellungserklärung widerrufenen Zulassung des Klägers wurde mit Anfechtung geklagt; der Kläger legte erst mit der Klage eine Freistellungserklärung vor, woraufhin die Behörde den Widerruf zurücknahm. Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; das Verfahren wurde gemäß §112 BRAO analog eingestellt. Das Gericht befand den Widerruf zum Erlasszeitpunkt als rechtmäßig und auferlegte dem Kläger die Kosten. Streitwert 50.000 €; Beschluss unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren eingestellt; Hauptsache erledigt nach Rücknahme des Widerrufs; Kosten dem Kläger auferlegt, Streitwert 50.000 €, Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist maßgeblich, ob zum Zeitpunkt des Erlasses eine Freistellungserklärung vorlag.

2

Eine nach Einlegung der Anfechtungsschrift vorgelegte oder datierte Freistellungserklärung wirkt nicht rückwirkend und macht einen zum Zeitpunkt des Erlasses rechtmäßig ergangenen Widerruf nicht rechtswidrig.

3

Ist die Hauptsache durch nachträgliche Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts und übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien erledigt, ist das Verfahren gemäß § 112 BRAO i.V.m. §§ 161, 92 Abs. 3 VwGO analog einzustellen.

4

Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des angefochtenen Verwaltungsakts zum Zeitpunkt seines Erlasses erfüllt gewesen, kann dem Kläger die Last der Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. §§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO, § 112c BRAO).

5

Die nach § 194 Abs. 3 BRAO getroffene Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 7 Nr. 8 BRAO§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO§ 112 BRAO§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO§ 112c BRAO§ 194 Abs. 1 BRAO

Tenor

1.       Das Verfahren wird eingestellt.

2.       Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

3.       Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger auferlegt.

4.       Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

5.       Der Beschluss ist unanfechtbar.

Rubrum

1

I.

2

Der Kläger ist seit dem 02.08.1999 als Rechtsanwalt zugelassen, zunächst im Bezirk der Rechtsanwaltskammer München und seit dem 15.07.2009 im Bezirk der Beklagten. Seit dem 01.07.2021 ist er darüber hinaus bei der H. GmbH in X. tätig.

3

Die Beklagte forderte den Kläger, als ihr das bekannt wurde, auf, zur Prüfung der Gesichtspunkte der §§ 7 Nr. 8 BRAO und 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO eine Kopie des Arbeitsvertrages, eine Freistellungserklärung sowie eine Tätigkeitsbeschreibung zu übersenden. Der Kläger kam dieser Aufforderung sehr zögerlich und nach mehreren Aufforderungen in der Weise nach, dass er zunächst eine Tätigkeitsbeschreibung und dann einen Dienstvertrag mit der H. GmbH vorlegt. Eine Freistellungserklärung legt er trotz zahlreicher Erinnerungen nicht vor. Daraufhin widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 24.02.2023 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO.

4

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28.03.2023 Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 24.02.2023 aufzuheben. Im Rahmen der Klageschrift legte er die Freistellungserklärung der H. vor. Darauf hin hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid mit Verfügung vom 20.04.2023 aufgehoben. Die Parteien haben darauf hin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

5

II.

6

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gem. § 112 BRAO i. V. §§ 161, 92, Abs. 3 VwGO analog einzustellen.

7

III.

8

Die Kosten des von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits waren unter Zugrundelegung der §§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO, § 112 c BRAO zu berücksichtigenden Sach- und Streitstandes dem Kläger aufzuerlegen.

9

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.02.2023 war zum Zeitpunkt seines Erlasses, der im Rahmen einer Anfechtungsklage maßgeblich ist (vergl. BGH, AnwZ (Brfg) 14/21) rechtmäßig, denn aufgrund der fehelenden Freistellungserklärung durfte die Beklagte davon ausgehen, dass nicht sichergestellt war, dass es dem Kläger als Rechtsanwalt, der neben seinem Anwaltsberuf eine Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber ausübt, rechtlich möglich war, die Anwaltstätigkeit neben seinem Zweitberuf auszuüben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO sind erst durch die Vorlage der Freistellungserklärung zusammen mit der Klageschrift vom 28.03.2023 entfallen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Freistellungserklärung der H. das Datum 22.03.2023 trägt, woraus der Rückschluss erlaubt ist, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides vom 24.02.2023 überhaupt keine Freistellungserklärung vorlag, diese vielmehr erst nachträglich erstellt wurde.

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IV.

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO. Sie ist nach § 194 Abs. 3 BRAO – wie dieser Beschluss insgesamt – unanfechtbar.

12

V.

13

Die Entscheidung ist gem. § 87 a Abs. 1 Nr. 3, 4 Abs. 3 VwGO, § 112 c BRAO durch den Berichterstatter zu treffen.