Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Klage per Fax unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger griff den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) an. Der Anwaltsgerichtshof wies die Klage als unzulässig ab, weil sie nicht als elektronisches Dokument (§ 55d VwGO) eingereicht und eine beA-Störung nicht substantiiert und glaubhaft gemacht wurde. Unabhängig davon blieb die Klage auch in der Sache ohne Erfolg: Wegen der Eintragung im Schuldnerverzeichnis griff die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ein, ohne dass der Kläger sie durch geordnete Vermögensdarlegung widerlegte. Eine ausnahmsweise fehlende Gefährdung der Rechtsuchenden wurde nicht dargetan.
Ausgang: Klage gegen den Widerruf der Anwaltszulassung wurde als unzulässig und zudem unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Schriftsätze eines Rechtsanwalts sind nach § 55d VwGO grundsätzlich als elektronisches Dokument einzureichen; eine Ersatzeinreichung (z.B. per Fax) ist nur bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit zulässig.
Die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen; ein pauschaler Hinweis auf „beA nicht möglich“ genügt nicht.
Fehlt die erforderliche Glaubhaftmachung der technischen Unmöglichkeit, ist die Ersatzeinreichung unwirksam; eine fristwahrende Wirkung tritt dann nicht ein.
Die Eintragung des Rechtsanwalts im Schuldnerverzeichnis begründet die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO.
Zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls bedarf es eines vollständigen, auf den maßgeblichen Zeitpunkt bezogenen Verzeichnisses der Gläubiger und Verbindlichkeiten sowie konkreter Darlegung nachhaltig geordneter Vermögens- und Einkommensverhältnisse; die Verneinung einer Gefährdung der Rechtsuchenden kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht und ist vom Rechtsanwalt darzulegen.
Zitiert von (1)
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird mit 20.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der am 00.00.1942 geborene Kläger wendet sich gegen den von der Beklagten angeordneten Widerruf seiner Zulassung zur Anwaltschaft wegen Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO.
Der Kläger ist seit dem 03.07.1974 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht X. und Landgericht M. zugelassen.
Im Oktober 2024 erhält die Beklagte Kenntnis davon, dass es zwei Eintragungen im Schuldnerregister gibt. Zum einen eine Forderung der Y. AG in Höhe von 38.798,02 €, die tituliert ist mit einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Schleswig vom 17.01.2024 und hinsichtlich derer Vollstreckungsauftrag erteilt ist. Wegen dieser Forderung ist am 09.09.2024 eine Eintragung wegen Nichtabgabe der Vermögenauskunft im Schuldnerverzeichnis erfolgt.
Weiterhin bestehen nach Mitteilung der Oberfinanzdirektion NRW Steuerrückstände in Höhe von 681,92 €. Insoweit werden bisher keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt.
Die Beklagte hört den Kläger dieserhalb mit Schreiben vom 31.10.2024 an. Der Kläger nimmt hierzu keine Stellung.
Daraufhin widerruft die Beklagte mit Bescheid vom 11.12.2024 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Bescheid wird am 12.12.2024 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhebt der Kläger Klage mit einem Schriftsatz vom 10.01.2025, der unter dem Anschriftenfeld handschriftlich den Zusatz enthält:
„per Fax, da beA nicht möglich“
- „per Fax, da beA nicht möglich“
Weitergehende Ausführungen erfolgen nicht. Der Schriftsatz (ohne diesen handschriftlichen Zusatz) geht mit normaler Post am 13.01.2025 bei Gericht ein.
Der Kläger beantragt,
die Verfügung vom 11.12.2024 aufzuheben.
Zur Begründung führt er schwere Erkrankungen und einen Bürowechsel wegen massiver Wasserschäden aufgrund von Starkregen in den Monaten August und September 2023 an. Seine Frau sei an Brustkrebs erkrankt. Er selber habe Lymphdrüsenkrebs und habe sich einer belastenden Chemotherapie mit noch andauernder Anschlussbehandlung unterziehen müssen. Er verweist darauf, dass er die Interessen gegenüber seinen Mandanten immer gewahrt habe. In eigener Sache räumt er offensichtliche Überforderungen ein. Zudem erklärt er, dass er mit der Y. Versicherung im Gespräch sei. Er kündigt an, aufgrund seines Alters sich mit dem Gedanken zu beschäftigen, seine Anwaltstätigkeit aufzugeben, und zwar in Kürze.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Unzulässigkeit der Klage und nimmt im Hinblick auf die Begründetheit Bezug auf ihren Widerrufsbescheid.
Der Senat hat die Terminsstunde der mündlichen Verhandlung am 25.04.2025 mit Verfügung vom 20.02.2025 von 09:30 Uhr auf 11:00 Uhr verlegt. Die Umladung ist dem Kläger am 28.02.2025 zugestellt worden. Am 23.04.2025 sendet der Kläger die Umladungsverfügung urschriftlich per Telefax zurück mit der handschriftlichen Bemerkung:
„Ich bitte um und beantrage Terminsaufhebung. Am 25.04.2025 muss ich den Kollegen S. vertreten (wichtiger Arztbesuch nach OP) und im Mai 2025 gebe ich meine RA Zulassung zurück. Beschwerde pp. von Mandanten gibt es nicht. RA bin ich seit 1974.“
- „Ich bitte um und beantrage Terminsaufhebung. Am 25.04.2025 muss ich den Kollegen S. vertreten (wichtiger Arztbesuch nach OP) und im Mai 2025 gebe ich meine RA Zulassung zurück. Beschwerde pp. von Mandanten gibt es nicht. RA bin ich seit 1974.“
Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.04.2025 den Verlegungsantrag zurückgewiesen, weil er unzulässig ist, da er nicht in der entsprechenden Form des § 55 d VwGO bei Gericht eingegangen ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist sowohl unzulässig wie auch unbegründet.
I. Zulässigkeit der Klage
Die Klage ist unzulässig. Gem. § 55 d VwGO sind vorbereitende Schriftsätze sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Das ist nicht geschehen.
Eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften bleibt nur dann gem. § 55 d S. 3 VwGO zulässig, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist gem. § 55 d S. 4 VwGO bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen.
Der handschriftliche Zusatz des Klägers „per Fax, da beA nicht möglich“ reicht schon als Erläuterung nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für eine schlüssige Glaubhaftmachung zunächst einmal eine verständliche, geschlossene Schilderung des tatsächlichen Ablaufs oder der Umstände, die die technische Unmöglichkeit begründen, erforderlich (BGH, Beschluss vom 17.01.2024, XII ZB 88/23).
Hier fehlt es schon an einer derartigen Sachverhaltsschilderung unabhängig davon, dass auch keine Glaubhaftmachung erfolgt ist.
Hinzu kommt, dass nach dem portal.beasupport.de/verfuegbarkeit in der Zeit vom 10.01.2025, dem Tag der Schriftsatzversendung, bis zum 13.01.2025, dem Tag des Ablaufs der Klagefrist, keine beA-Störungen vorhanden waren.
Fehlt es an der Glaubhaftmachung, dann ist auch die Ersatzeinreichung unwirksam (BGH, a. a. O.).
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hat der Kläger nicht gestellt. Sie könnte darüber hinaus auch nicht gewährt werden, wenn aufgrund der mangelhaften Glaubhaftmachung und entsprechender fehlender Tatsachen zumindest die Möglichkeit offenbleibt, dass die Fristversäumnis von dem Kläger selbst verschuldet war (BGH, Beschluss v. 01.03.2023, XII ZV 228/22).
Der Senat durfte auch ohne den im Termin nicht erschienen Kläger entscheiden, da dieser auf diese Möglichkeit in der Terminsladung (und auch in der Umladung) hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Den Terminsverlegungsantrag des Klägers hat der Senat zutreffender Weise durch Beschluss vom 25.04.2025 zurückgewiesen, da dieser Antrag ebenfalls nicht in der gesetzlichen Form des § 55 d S. 3 VwGO gestellt wurde.
II. Begründetheit
Die Klage ist aber auch unbegründet, da die angefochtene Widerrufsverfügung der Beklagten nicht verfahrensfehlerhaft ergangen ist und den Kläger auch nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltsanwaltschaft zurecht gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfall widerrufen.
Der Widerrufsbescheid ist formell rechtmäßig.
Die Beklagte ist nach § 33 Abs. 1 BRAO für die Entscheidung über den Widerruf zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sachlich und örtlich zuständig.
Der Kläger wurde vor Erlass der Widerrufsverfügung angehört und die nach § 23 Abs. 1 BRAO i. V. m. § 39 Abs. 1 VwVfG erforderliche Begründung war beigefügt.
Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht widerrufen, weil der Kläger in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind.
Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis gem. § 26 Abs. 2 InsO, § 882 b ZPO eingetragen ist. Diese gesetzliche Vermutungswirkung greift im vorliegenden Fall ein. Die Tatsache, dass die Forderung im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, tritt der Kläger auch nicht weiter entgegen.
Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung müsste der Kläger ein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides bezogenes vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet waren (BGH, Beschluss v. 20.12.2022, A NWZ (Brfg) 22/22).
Hierzu trägt der Kläger nichts vor. Allein die Erklärung, er beabsichtige in Kürze, die Zulassung freiwillig zurückzugeben, rechtfertigt keine anderweitige Beurteilung.
Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung nach dem nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei der Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trägt.
Auch hierzu fehlt jedweder Sachvortrag des Beklagten. Allein sein Hinweis, dass es während seiner langjährigen Anwaltstätigkeit keinerlei Beschwerden seiner Mandanten gegeben habe, reicht dazu nicht aus. Auch die Ankündigung, in Kürze seinen Anwaltstitel zurückzugeben, führt nicht zum Wegfall der Gefährdung, weil das eine autonome Entscheidung des Klägers ist, die er jederzeit auch wieder ändern kann. Im Übrigen ist aus der Klageschrift selbst ersichtlich, dass der Kläger seine Tätigkeit nach wie vor als Einzelanwalt ausübt.
III. Nebenentscheidungen
Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c BRAO, 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. Der Rechtsstreit weist weder besondere tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124, a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 u. 3. VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.
Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungs-gerichts abweicht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.