Zurückweisung des PKH-Antrags für einstweiligen Rechtsschutz wegen fehlender Bedürftigkeit und Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt Prozesskostenhilfe für einen einstweiligen Rechtsschutzantrag. Das Gericht weist den PKH-Antrag zurück, weil erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit bestehen (unvollständige/ungenaue Angaben) und die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für einstweiligen Rechtsschutz wegen Zweifeln an der Bedürftigkeit und fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Antragsteller vollständige und wahre Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen macht; erhebliche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit können die Annahme der Bedürftigkeit ausschließen.
Ein Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Beschlüsse über die Bewilligung oder Zurückweisung von Prozesskostenhilfe können, soweit gesetzlich vorgesehen, unanfechtbar sein und sind entsprechend zu beachten.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihren einstweiligen Rechtsschutzantrag vom 15.03.2023 (1 AGH 12/23) wird zurückgewiesen.
Gründe
Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin bedürftig i.S.d. § 112c BRAO i.V.m. § 166 I 1 VwGO i.V.m. § 114 I ZPO ist, weil Anhaltspunkte bestehen, dass sie – entgegen ihrer Versicherung in der betreffenden Erklärung – keine vollständigen und wahren Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat. Denn weder hat sie die betreffende Erklärung vollständig ausgefüllt, noch hat sie in dieser Angaben zu ihrer Firma gemacht, die im Bereich Telefonmarketing tätig sein soll.
Ihr Prozesskostenhilfeantrag ist aber jedenfalls deshalb zurückzuweisen, weil ihre Rechtsverfolgung mit dem o.g. Antrag keine Aussicht auf Erfolg hat.
Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats in der Entscheidung betreffend diesen Antrag vom heutigen Tag verwiesen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (BGH, Beschluss vom 09.11.2016, AnwZ (B) 2/16, Rn 3).