Berichtigung nach § 320 ZPO: Hauptsacheverfahren am 03.06.2015 eingetragen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Berichtigung eines Senatsbeschlusses vom 08.06.2015 nach § 320 ZPO. Streitgegenstand war die fehlerhafte Aussage, dass kein Hauptsacheverfahren eingeleitet worden sei; der Tenor wurde berichtigt und bestätigt, dass am 03.06.2015 ein Hauptsacheverfahren eingeleitet wurde. Die Berichtigung erfolgte im schriftlichen Verfahren; der Beschluss bleibt unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Beschlusses nach § 320 ZPO wird stattgegeben; Tenor entsprechend berichtigt.
Abstrakte Rechtssätze
§ 320 ZPO ermöglicht die Berichtigung von Unrichtigkeiten in Urteil oder Beschluss, wenn der Fehler offensichtlich ist oder auf Versehen beruht.
Eine Berichtigung nach § 320 ZPO kann auch tatbestandliche Feststellungen in den Entscheidungsgründen erfassen, wenn dies Gegenstand des Berichtigungsantrags ist.
Die Berichtigung ist auch im schriftlichen Verfahren zulässig, wenn mangels Antrags auf mündliche Verhandlung entschieden wird.
Die Durchführung einer Berichtigung nach § 320 ZPO ist möglich, ohne dass der berichtige Beschluss seine Unanfechtbarkeit verliert.
Tenor
Auf den Antrag des Antragstellers vom 23.06.2015 wird der Beschluss des Senats vom 08.06.2015 nach § 320 ZPO dahin berichtigt, dass es auf Seite 5 des Beschlusses im 4. Absatz von oben anstelle von „-tatsächlich hat der Antragsteller ein Hauptsacheverfahren nicht eingeleitet“ nunmehr heißt:
„-tatsächlich hat der Antragsteller ein Hauptsacheverfahren am 03.06.2015 eingeleitet“.
Gründe
Der Tatbestand, zu dem auch tatbestandliche Feststellungen in den Entscheidungs-gründen gehören, war auf den Antrag des Klägers nach § 320 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem mangels Antrags auf mündliche Verhandlung zu entscheiden war, wie geschehen im Hinblick auf die im Tenor dieses Beschluses genannte Unrichtig-keit zu berichtigen. Die Berichtigung konnte unbeschadet der Unanfechtbarkeit des Beschlusses vom 08.06.2015 erfolgen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.