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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 12/15·08.10.2015

Berichtigung nach § 320 ZPO: Hauptsacheverfahren am 03.06.2015 eingetragen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeschlussberichtigungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Berichtigung eines Senatsbeschlusses vom 08.06.2015 nach § 320 ZPO. Streitgegenstand war die fehlerhafte Aussage, dass kein Hauptsacheverfahren eingeleitet worden sei; der Tenor wurde berichtigt und bestätigt, dass am 03.06.2015 ein Hauptsacheverfahren eingeleitet wurde. Die Berichtigung erfolgte im schriftlichen Verfahren; der Beschluss bleibt unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Beschlusses nach § 320 ZPO wird stattgegeben; Tenor entsprechend berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 320 ZPO ermöglicht die Berichtigung von Unrichtigkeiten in Urteil oder Beschluss, wenn der Fehler offensichtlich ist oder auf Versehen beruht.

2

Eine Berichtigung nach § 320 ZPO kann auch tatbestandliche Feststellungen in den Entscheidungsgründen erfassen, wenn dies Gegenstand des Berichtigungsantrags ist.

3

Die Berichtigung ist auch im schriftlichen Verfahren zulässig, wenn mangels Antrags auf mündliche Verhandlung entschieden wird.

4

Die Durchführung einer Berichtigung nach § 320 ZPO ist möglich, ohne dass der berichtige Beschluss seine Unanfechtbarkeit verliert.

Relevante Normen
§ 320 ZPO

Tenor

Auf den Antrag des Antragstellers vom 23.06.2015 wird der Beschluss des Senats vom 08.06.2015 nach § 320 ZPO dahin berichtigt, dass es auf Seite 5 des Beschlusses im 4. Absatz von oben anstelle von „-tatsächlich hat der Antragsteller ein Hauptsacheverfahren nicht eingeleitet“ nunmehr heißt:

„-tatsächlich hat der Antragsteller ein Hauptsacheverfahren am 03.06.2015 eingeleitet“.

Gründe

2

Der Tatbestand, zu dem auch tatbestandliche Feststellungen in den Entscheidungs-gründen gehören, war auf den Antrag des Klägers nach § 320 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem mangels Antrags auf mündliche Verhandlung zu entscheiden war, wie geschehen im Hinblick auf die im Tenor dieses Beschluses genannte Unrichtig-keit zu berichtigen. Die Berichtigung konnte unbeschadet der Unanfechtbarkeit des Beschlusses vom 08.06.2015 erfolgen.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.