Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger klagt gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach §14 Abs.2 Nr.7 BRAO. Die Behörde hatte ihn wegen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und zahlreicher Vollstreckungsmaßnahmen sowie strafrechtlicher Verurteilungen als vermögensgefährdet angesehen. Der Senat hält die Vermögensverfallsvermutung für begründet, der Kläger hat diese nicht substantiiert widerlegt. Die Klage wird daher abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls als unbegründet abgewiesen; Widerruf bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn Vermögensverfall vorliegt; ein Vermögensverfall wird insbesondere vermutet bei Eintragung in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 915 ZPO).
Trifft die Vermögensverfallsvermutung zu oder wird Vermögensverfall positiv festgestellt, obliegt es dem Rechtsanwalt, durch umfassende Offenlegung von Einkünften und Vermögen sowie die Vorlage eines auf alle Forderungen bezogenen, erfolgversprechenden Tilgungsplans die Vermutung zu widerlegen.
Zur Widerlegung genügen nicht bloße Ankündigungen oder unvollständige Angaben; erforderlich ist der Nachweis der Befriedigung der Gläubiger oder ein konkreter Zahlungsplan und der Nachweis, dass laufende Lebenshaltungskosten dauerhaft gedeckt sind.
Mehrere Vollstreckungstitel, erfolglose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie berufs- und strafrechtliche Hinweise (z. B. Rügen, Verurteilungen wegen Untreue) indizieren die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden und können den Widerruf rechtfertigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 24.02.2003 zur Anwaltschaft im Bezirk der Beklagten wiederzugelassen. Seine Kanzleiräume befinden sich in 51143 L2, Rosenhügel 19.
Durch den angegriffenen Bescheid vom 10.02.2011 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aus den Gründen § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Zur Begründung hat die Beklagte darauf verwiesen, dass der Kläger im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts L2 mit drei Haftbefehlen eingetragen sei. Damit werde das Vorliegen eines Vermögensverfalles vermutet, der jedoch auch positiv festzustellen sei. Denn ausgebrachte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seien fruchtlos verlaufen; die Gesamthöhe der noch offenen Verbindlichkeiten belaufe sich auf 54.920,85 EUR, wobei hiervon 11.242,65 EUR an Ratenzahlungen geleistet würden. Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden sei deshalb indiziert.
Hiergegen richtet sich die Klage des Klägers. In seiner Klageschrift hat der Kläger vorgetragen, dass die Vermutung für den Vermögensverfall widerlegt werden könne. Hierzu werde er noch dezidiert vortragen.
Dem Kläger ist ein Hinweis erteilt und eine Frist zur Ergänzung des Klagevortrags bis zum 29.04.2011 gesetzt worden. Diese Frist ließ der Kläger verstreichen ohne sein Vorbringen zu ergänzen.
Der Kläger beantragt,
den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 10.02.1011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt mit näheren Darlegungen die Rechtsmäßigkeit ihres Bescheides.
Der Kläger ist im Senatstermin vom 17.06.2010 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10.02.2011 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat die Beklagte durch den angefochtenen Bescheid die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen.
1.
Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn entweder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.
2.
Für die Gläubiger zu den Ziffern 49, 54 und 70 der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides gültigen, insgesamt 82 Positionen umfassenden Forderungsaufstellung der Beklagten – die nunmehr aktualisierte Fassung vom 26.04.2011 umfasst 86 Positionen - sind am 27.11.2009, am 11.12.2009 und am 28.06.2010 drei Haftbefehle gegen den Kläger ergangen. Damit ist festzustellen, dass der Kläger nach § 915 ZPO in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Diese Eintragungen stellt der Kläger in der Klageschrift auch nicht in Abrede. Die Voraussetzungen für die Vermutung eines Vermögensverfalls haben deshalb am 10.02.2011, dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids, vorgelegen.
Damit wird das Vorliegen eines Vermögensverfalles vermutet.
Überdies kann das Vorliegen eines Vermögensverfalles für den vorbezeichneten maßgeblichen Zeitpunkt positiv festgestellt werden. Denn – wie die Übersicht der Beklagten zeigt – eine Vielzahl von Gläubigern hat Vollstreckungstitel erwirkt und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgebracht, ohne dass dies zur vollständigen Erfüllung ihrer Forderungen geführt hätte.
Wird ein Vermögensverfall – wie hier – vermutet bzw. positiv festgestellt, ist es Sache des Klägers im Einzelnen nachzuweisen, dass tatsächlich ein Vermögensverfall jetzt nicht mehr besteht. Dies kann dadurch geschehen, dass der Kläger die Befriedigung seiner Gläubiger nachweist und seine derzeitige wirtschaftliche Lage offen legt; gleiches gilt, wenn der Kläger den Verpflichtungen aus Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen regelmäßig nachkommt und er außerdem die laufenden Kosten einschließlich der Lebenshaltungskosten aufbringen kann. Erforderlich ist in diesem Fall, dass der Kläger einen erfolgversprechenden Tilgungsplan vorlegt, der sich auf alle gegen ihn geltend gemachten Forderungen erstreckt.
Um die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, muss der Kläger seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen und eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegen. Auf diese Grundsätze ist der Kläger in der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 04.04.2011 hingewiesen worden.
Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Deshalb kann eine nachträgliche Konsolidierung nicht festgestellt werden. Im Gegenteil ergibt sich der Umstand, dass der Kläger nicht in der Lage ist, die gegen ihn gerichteten Forderungen zu erfüllen, aus den Feststellungen des Amtsgerichts L2 in seinem Urteil vom 15.01.2011
(526 Ds 351/10), durch das der Kläger wegen Untreue zu einer Geldstrafe von
80 Tagessätzen zu je 25,00 EUR verurteilt worden ist, wo das Amtsgericht zu seinen persönlichen Verhältnissen folgende Feststellungen getroffen hat: "Er ist Anwalt und verdient monatlich ca. 500,00 bis 600,00 EUR. Zusätzlich erhält er Sozialleistungen, so dass ihm insgesamt etwa 700,00 EUR zur Verfügung stehen. Dem entspricht es, dass der Kläger in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 02.02.2011 unter der Rubrik "Arbeitseinkommen" die Eintragung "Hartz IV" vorgenommen hat; ferner hat er dort angegeben, dass er "leider keine Mandanten" habe.
3.
Der Widerruf wegen Vermögensverfalls kommt nicht in Betracht, wenn die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Dies ist bei
einem Vermögensverfall nur ganz ausnahmsweise der Fall. Der Vortrag lässt nicht erkennen, dass dies hier der Fall sein könnte. Es ist auch im Übrigen nicht erkennbar, dass hier solche Ausnahmevoraussetzungen vorliegen könnten. Im Gegenteil: Der Kläger ist nicht nur durch Anklageschriften der Staatsanwaltschaft L2 jeweils wegen Untreue vom 02.12.2009 (Mandant Gieraths), vom 30.12.2010 (74 Js 415/10) (Mandant Linnik) und vom 02.03.2011 (Mandant F) angeklagt worden, sondern auch bereits durch das Urteil des Amtsgerichts L2 vom 15.01.2011
(526 Ds 351/10, Mandant Dadpoor) wegen Untreue zu einer Geldstrafe von
80 Tagessätzen zu je 25,00 EUR verurteilt worden. Ferner sind ihm sechs Rügen seitens der Beklagten erteilt worden. Der Bundeszentralregisterauszug vom 13.03.2003 weist fünf Eintragungen aus, wobei es sich jeweils um Straftaten des Betruges und/oder der Untreue handelt; davon wurden dreimal Freiheitsstrafen gegen den Kläger verhängt.
Damit erweist sich die Klage des Klägers als unbegründet.
4.
Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht.
Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.
Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats tragend weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.
4.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO,
§ 709 Satz 1, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
- wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.