Zurückweisung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§119 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Berichtigung des Tatbestandes nach §119 VwGO. Das Gericht hielt den Antrag für zulässig, lehnte ihn jedoch materiell ab. Als Grund wurde genannt, dass nur tatsächliche Feststellungen berichtigungsfähig sind, nicht gerichtliche Rechtsbewertungen; vorgetragene Einwendungen zu einem zurückgenommenen Verwaltungsakt seien entscheidungsunerheblich.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes nach §119 VwGO als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Berichtigung des Tatbestandes nach §119 VwGO erstreckt sich nur auf tatsächliche Feststellungen des Urteils, nicht auf rechtliche Wertungen oder Rechtsauffassungen des Gerichts.
Ein Antrag nach §119 VwGO ist nur dann begründet, wenn das angefochtene Urteil in seinen festgestellten Tatsachen fehlerhaft ist; rechtliche Bewertungen sind von einer Berichtigung ausgeschlossen.
Vorbringen zu einem zwischenzeitlich zurückgenommenen Verwaltungsakt ist für die Entscheidung über einen anderen, noch bestehenden Verwaltungsakt regelmäßig entscheidungsunerheblich.
Eine einseitige Rüge, dass das Gericht schriftsätzliche Ausführungen rechtlich falsch bewertet habe, begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Tatbestandsberichtigung nach §119 VwGO.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestandes vom 03.07.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 119 VwGO ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt, jedoch in der Sache unbegründet.
Es ist entspricht allgemeiner Meinung, dass nur die im Urteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen berichtigungsfähig sind, nicht jedoch die darauf bezogenen Wertungen des Gerichtes.
Insoweit verkennt die Klägerin – durchgängig nach wie vor –, dass ihre gesamten schriftsätzlichen Ausführungen zu dem ursprünglichen Verwaltungsakt der Beklagten nur insoweit für das hiesige Verfahren von Bedeutung waren, als dieser ursprüngliche Verwaltungsakt – zwischenzeitlich – durch die Beklagte zurückgenommen worden ist.
Mit der Klage selbst wendet sich die Klägerin jedoch gegen den Verwaltungsakt der Beklagten vom 29.10.2013, so dass sämtliche den ursprünglichen Verwaltungsakt betreffenden Ausführungen der Klägerin entscheidungsunerheblich waren.
Dieser Vollstreckungstitel ist jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin rechtmäßig ergangen, diese Rechtsauffassung des Senates stellt jedoch eine Tatsachenwertung da, die einer Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 VwGO nicht zugänglich ist.
Mit ihrem Antrag auf Tatbestandsberichtigung greift die Klägerin nämlich nur an, dass der Senat schriftsätzliche Ausführungen von ihr rechtlich falsch gewertet habe.
Soweit die Klägerin darüber hinaus die Auffassung vertritt, die Gründe für die Nichtwahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung seien fehlerhaft, so sind die diesbezüglichen Ausführungen schlicht nicht nachvollziehbar.
Insoweit ist der Tatbestand jedoch auch richtig, da die Klägerin unstreitig erkrankt war und ebenso unstreitig die Klägerin nicht vom persönlichen Erscheinen entbunden worden war.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.