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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 1/14·08.05.2014

Anfechtungsklage gegen vollstreckbare Zahlungsaufforderung der Rechtsanwaltskammer abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAnwaltsberufsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht eine vollstreckbare Zahlungsaufforderung der Rechtsanwaltskammer für die Jahre 2012/2013 an und begehrte zudem Aussetzung der Vollziehung. Das Gericht hielt die Anfechtungsklage für zulässig, wies sie jedoch als unbegründet ab, da die Beiträge tatsächlich geschuldet sind. Eine zuvor fehlerhaft bezeichnete Zahlungsaufforderung wurde als zurückgenommen/vernichtet angesehen und berührt die aktuellen Forderungen nicht. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen die vollstreckbare Zahlungsaufforderung abgewiesen; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen; Kosten der Klägerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Zahlungsaufforderungen von Rechtsanwaltskammern sind Verwaltungsakte, die ausschließlich vor dem Anwaltsgerichtshof nach § 112a BRAO angefochten werden können.

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Die Vernichtung und Rücknahme eines früheren Verwaltungsakts gemäß § 48 VwVfG beseitigt den betreffenden Akt, schließt aber nicht die Fortgeltung oder Vollstreckbarkeit berechtigter Ansprüche für andere Zeiträume aus.

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§ 84 III BRAO schließt die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs für Anfechtungsklagen gegen Kammerzahlungsposten nicht aus; die Regelung gilt nur für Zwangsvollstreckungsgegenklagen.

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Das Fernbleiben von einem mündlichen Termin wegen angeblicher Erkrankung ist ohne hinreichende Entschuldigung (z. B. ärztliches Attest bei länger bekannter Krankheit) kein hindernis für die Entscheidung des Gerichts in der Sache.

Relevante Normen
§ 84 Abs. 3 BRAO§ 6 Abs. 1 AGVwGO NW§ 68 ff. VwGO NW§ 767 Abs. II ZPO§ 112a BRAO§ 48 VwVfG

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Bescheides wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung werden der Klägerin auferlegt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Gegenstandswert wird auf € 604,00 festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Beklagte forderte die Klägerin zunächst außergerichtlich unter dem 29.10.2013 auf, rückständigen Kammerbeitrag für die Jahre 2012 und 2013 zu zahlen.

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Nachdem die Klägerin Zahlungen hierauf nicht leistete, erklärte die Beklagte diese Zahlungsaufforderung für vollstreckbar und stellte sie der Klägerin unter dem 05.12.2013 zu.

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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Klage vom 05.01.2014, beim Anwaltsgerichtshof vorab per Telefax am 06.01.2014 (Montag) zugegangen.

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Die Klägerin weist darauf hin, ihr sei bereits im Jahre 2012 eine vollstreckbare Zahlungsaufforderung zugestellt worden, die im Betreff einen rückständigen Beitrag für 2011 ausgewiesen habe, obgleich ein solcher Rückstand zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden habe.

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Im Übrigen behauptet die Klägerin nicht, dass sie die Beiträge für die Jahre 2012 und 2013 gezahlt habe, sondern regt nur an, dass die Beklagte im Hinblick auf die Falschbezeichnung für das Jahr 2011 auf den Beitrag für das Jahr 2012 verzichten möge; eine solche Lösung stelle sich im Hinblick auf die seitens der Beklagten begangene Urkundenfälschung als sachdienlich dar.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die am 05.12.2013 zugestellt, kopiert beigefügte, respektive im Faxwege folgend übergebene vollstreckbare Zahlungsaufforde-rung der Antragsgegnerin vom 29.10.2013 aufzuheben, hilfsweise sie dahingehend abzuändern, dass die Antrags-gegnerin den Betrag nur Zug-um-Zug gegen die Herausgabe der von ihr gefertigten vollstreckbaren Zahlungsaufforderung bezüglich der Kalenderjahre 2011 und 2012 nebst der die erstere betreffenden zur Vollstreckungsnutzung mit letzterer verbundenen Zustellungsurkunde fordern kann.

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2. Ihr Akteneinsicht zu gewähren, die Anordnung des persön-lichen Erscheinens aufzuheben sowie etwaig im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes auszusetzen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Dass es eine Falschbezeichnung für das Jahr 2011 gegeben hat, hat die Beklagte eingeräumt, jedoch – unwidersprochen – behauptet, diese ursprüngliche voll-streckbare Zahlungsaufforderung zwischenzeitlich vernichtet zu haben und auch erklärt, es werde bereits aus tatsächlichen Gründen aus dieser Zahlungsaufforde-rung nicht mehr vollstreckt.

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Zudem weist sie darauf hin, dass die Klägerin die Beiträge für die Jahre 2012 und 2013 nicht gezahlt habe. Dem ist die Klägerin im laufenden Verfahren auch nicht entgegengetreten.

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Letztlich vertritt die Beklagte die Auffassung, die Klage sei unzulässig, da die Klägerin in Anwendung von § 84 III BRAO den Rechtsweg der Zivilgerichtsbarkeit und nicht der Anwaltsgerichtsbarkeit hätte wählen müssen.

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Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

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Mit Schriftsatz vom 08.05.2014 hat die Klägerin vorgetragen, sie sei gesundheitlich nicht in der Lage, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.05.2014 wahr-zunehmen im Hinblick auf eine bereits seit längerer Zeit bestehende Erkrankung in Form einer Angina Pectoris. Am 09.05.2014 wiederholte die Klägerin gegenüber der Geschäftsstelle des Senates, sie könne aus gesundheitlichen Gründen den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrnehmen.

Entscheidungsgründe

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Die Anfechtungsklage ist rechtzeitig erhoben (Fristablauf Montag) und gemäß § 6 I AGVwGO NW ohne die Durchführung eines Vorverfahrens gemäß §§ 68 ff. VwGO möglich.

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Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten bestehen auch keine Zulässigkeits-bedenken im Hinblick auf § 84 III BRAO, da dieser nur für Zwangsvollstreckungs-gegenklagen, die den Betroffenen dann in Erweiterung von § 767 II ZPO mehr Mög-lichkeiten eröffnen, Geltung hat.

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Zahlungsaufforderungen von Rechtsanwaltskammern stellen jedoch Verwaltungsakte dar, die ausschließlich vor dem Anwaltsgerichtshof gemäß § 112a BRAO angefochten werden können (siehe Henssler/Prütting, BRAO-Kommentar; Hartung, § 84 Rdn. 5).

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Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet und hat deshalb keinen Erfolg.

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1. Das Ausbleiben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2014 hindert den Senat nicht, eine Entscheidung in der Sache zu treffen.

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Zwar hat die Klägerin durch ihr Schreiben vom 08.05.2014 und ihren Telefonanruf vom 09.05.2014 auf der Geschäftsstelle des Senates am Terminstag mitgeteilt, dass sie den anstehenden Termin, zu dem sie ordnungsgemäß geladen war, aufgrund einer Erkrankung nicht wahrnehmen könne.

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Diese Nachrichten der Klägerin stellen jedoch keinen Grund dar, die mündliche Verhandlung nicht durchzuführen, da diese Mitteilungen das Fernbleiben nicht hinreichend entschuldigten.

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Die Klägerin hatte bereits im April 2014 auf ihre Erkrankung (Angina Pectoris) hingewiesen, die es ihr nicht ermögliche, zur Akteneinsicht von Bonn nach Köln in die Kanzleiräume des Berichterstatters zu gelangen.

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Vor diesem Hintergrund, dass es sich eben nicht um eine plötzlich auf-tretende, akute Erkrankung handelte, hätte die Klägerin dafür Sorge tragen können und müssen, dass sie ihr Ausbleiben zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.05.2014 durch ein ärztliches Attest belegt.

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2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die vollstreckbare Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 29.10.2013 nicht rechtswidrig.

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Es ist unstreitig, dass die Klägerin die Jahresbeiträge für die Jahre 2012 und 2013 nicht gezahlt hat.

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Soweit sie darauf verweist, dass eine ursprüngliche Zahlungsaufforderung der Beklagten fälschlicherweise einen nicht vorhandenen Zahlungsrückstand der Klägerin für das Jahr 2011 ausgewiesen habe, so ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit der von ihr angegriffenen vollstreckbaren Zahlungsauf-forderung der Beklagten.

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Die Klägerin übersieht nämlich, dass die Beklagte diesen ursprünglichen Verwaltungsakt gemäß § 48 VwVfG zurücknehmen konnte und durch die Vernichtung auch zurückgenommen hat und darüber hinaus auch noch erklärt hat, für die Zukunft hieraus keine Rechte mehr herleiten zu wollen.

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Diese Rücknahme steht mithin jedoch dem Bestand der Ansprüche der Beklagten für die Jahre 2012 und 2013 sowie deren Vollstreckbarkeit nicht entgegen, da wie oben ausgeführt diese vollstreckbare Zahlungsaufforderung rechtmäßig ist, weil die Beklagte diese Beiträge tatsächlich noch schuldet.

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3. Da wie oben ausgeführt aufgrund der Vernichtung der ursprünglichen vollstreckbaren Ausfertigung diese nicht mehr existiert, geht der Hilfsantrag der Klägerin auf Herausgabe bzw. Vollstreckungsnutzung nur nebst der ursprünglichen vollstreckbaren Zahlungsaufforderung offensichtlich ins Leere, da er auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist.

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4. Der Antrag der Klägerin, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes auszusetzen, war zurückzuweisen, da die streitgegenständliche vollstreckbare Zahlungs-aufforderung der Beklagten vom 29.10.2013 rechtmäßig ist und mithin bereits aus diesem Grunde eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht kommt.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 112c BRAO, 154 I VwGO.

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Der festgesetzte Gegenstandswert setzt sich zusammen aus dem Wert der angegriffenen vollstreckbaren Zahlungsaufforderung (€ 504,00) sowie € 100,00 für die weiteren Anträge der Klägerin.

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Ein Anlass, gemäß §§ 112c I BRAO, 124 VwGO die Berufung zuzulassen, besteht nicht.

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Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.

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Die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs geklärt.

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Ein Fall der Divergenz gemäß § 124 II Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senates nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senates der oberen Gerichte abweicht.