Berichtigung des Protokolls wegen fehlender Aufnahme zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2023. Das Gericht weist den Antrag zurück, weil §164 I ZPO zwar die Berichtigung von Unrichtigkeiten erlaubt, nicht jedoch die nachträgliche Aufnahme vollständig fehlender Vorgänge. Solche Aufnahmen sind nur durch einen Protokollaufnahmeantrag nach §160 IV ZPO bis zum Schluss der Verhandlung möglich. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Protokolls als unbegründet/verworfen zurückgewiesen, da nachträgliche Aufnahme fehlender Vorgänge nur per §160 IV ZPO bis Schluss der Verhandlung möglich ist
Abstrakte Rechtssätze
Für Protokolle in Verfahren nach der VwGO gelten die §§159–165 ZPO entsprechend.
Nach §164 I ZPO sind Unrichtigkeiten des Protokolls jederzeit berichtigt werden; dies umfasst jedoch nicht die nachträgliche Aufnahme vollständig fehlender Vorgänge oder Äußerungen.
Die Aufnahme bisher nicht protokollierter Vorgänge oder Äußerungen kann nur mittels eines Protokollaufnahmeantrags nach §160 IV ZPO bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung verlangt werden; ein späterer Berichtigungsantrag ersetzt diesen Antrag nicht.
Die Entscheidung über die Zurückweisung eines Antrags auf Berichtigung des Protokolls ist unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag der Klägerin vom 03.01.2024 auf Berichtigung des Protokolls vom 17.11.2023 wird zurückgewiesen.
Gründe
Gem. § 105 VwGO gelten für das Protokoll die §§ 159 bis 165 ZPO entsprechend.
Nach § 164 I ZPO können Unrichtigkeiten des Protokolls jederzeit berichtigt werden. Danach kann jedoch nicht die nachträgliche Aufnahme von Vorgängen oder Äußerungen verlangt werden, die bislang im Protokoll vollständig fehlen. Hierzu kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein Protokollaufnahmeantrag nach § 160 IV gestellt werden (Musielak/Voit-Stadler, ZPO, 20 Aufl. 2023, § 164 Rn 1; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08.10.2018, 13 UF 155/17 juris-Rn 22). Eine Protokollberichtigung i.S.v. § 164 ZPO kann zwar auch eine „Unvollständigkeit“ des Protokolls umfassen. In Abgrenzung zum Protokollaufnahmeantrag nach § 160 IV ZPO können dies jedoch nur sprachliche Unvollständigkeiten bei der Wiedergabe eines Vorgangs oder einer Äußerung sein, nicht jedoch die vollständig fehlende Wiedergabe eines Vorgangs oder eine Äußerung. Würde nämlich jeder Antrag auf Protokollaufnahme zugleich einen Protokollberichtigungsantrag darstellen, so würde die Beschränkung des Antragsrechts nach § 160 IV ZPO bis zum Schluss der Verhandlung und der Ausschluss der Anfechtbarkeit der Entscheidung nach § 160 IV 3 ZPO leerlaufen. Strebt eine Partei die Aufnahme bestimmter Vorgänge oder Äußerungen durch den diktierenden Richter in die Protokollaufzeichnung an, so kann dies nur mittels eines Protokollaufnahmeantrags nach § 160 IV ZPO erreicht werden, der bis zum Schluss dieser Verhandlung zu stellen ist. Dies ist auch sachgerecht, weil die Nichtaufnahme einer Äußerung in die vorläufige Protokollaufzeichnung bereits während der Verhandlung erkennbar ist und darum unterschiedliche Rechtsstandpunkte diesbezüglich zwischen den Parteien und dem Gericht noch in der Sitzung abschließend geklärt werden können (OLG Dresden, Urteil vom 11.10.2016, 4 U 556/16 juris-R 34; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25.02,2011, 5 W 7/11 juris-Rn 10/11 jew. m.w.N.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (VGH Mannheim, NVwZ-RR 2003, 318; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2006, 8 TJ 3206/05; BVerwG, Beschluss vom 14.08.1980, 6 CB 72/80 juris-Rn 3).