PKH-Anträge abgewiesen; Streitwertbeschwerde wegen §194 III BRAO verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für die Berichtigung eines Protokolls sowie die Einlegung einer Streitwertbeschwerde. Die PKH-Anträge wurden zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 194 III BRAO unanfechtbar und wurde als unzulässig verworfen.
Ausgang: PKH-Anträge wegen Aussichtslosigkeit zurückgewiesen; Streitwertbeschwerde als unzulässig verworfen (§ 194 III BRAO)
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Bei Anträgen auf Prozesskostenhilfe ist auf die Erfolgsaussichten des beantragten Verfahrens abzustellen.
Die Streitwertfestsetzung durch den Senat nach § 194 II BRAO ist gemäß § 194 III BRAO unanfechtbar.
Eine Streitwertbeschwerde ist unzulässig, soweit eine gesetzliche Vorschrift die Streitwertfestsetzung als unanfechtbar erklärt.
Tenor
1.
Die Anträge der Klägerin vom 03.01.2024 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls vom 17.11.2023 und eine Streitwertbeschwerde werden zurückgewiesen.
2.
Die Streitwertbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1.
Die Prozesskostenhilfeanträge der Klägerin waren zurückzuweisen, weil ihre jeweils beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 04.01.2024 sowie die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
2.
Die Streitwertfestsetzung durch den Senat ergibt sich aus § 194 II BRAO und ist gem. § 194 III BRAO unanfechtbar.