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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 11/23·16.11.2023

PKH-Antrag zurückgewiesen; Befangenheitsgesuch gegen Justizbeschäftigten verworfen

VerfahrensrechtKostenrechtBefangenheitsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin stellte einen weiteren Prozesskostenhilfeantrag und ein Befangenheitsgesuch gegen JBe X. Der Senat weist den weiteren PKH-Antrag zurück und verwirft das Befangenheitsgesuch als unzulässig. Zur Begründung verweist das Gericht auf frühere Senatsentscheidungen; für die Ablehnung von Justizbeschäftigten fehle eine gesetzliche Grundlage. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Weiterer PKH-Antrag wird zurückgewiesen; Befangenheitsgesuch gegen Justizbeschäftigten als unzulässig verworfen (Beschluss unanfechtbar).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein weiterer Antrag auf Prozesskostenhilfe kann vom Gericht zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht vorliegen.

2

Ein Befangenheitsgesuch gegen Justizbeschäftigte ist unzulässig, sofern es an einer gesetzlichen Grundlage für deren Ablehnung fehlt.

3

Zur Begründung einer Zurückweisung kann auf frühere Beschlüsse und Urteile des selben Senats verwiesen werden, sofern dieselben rechtlichen Erwägungen einschlägig sind.

4

Ein als unanfechtbar erklärter Beschluss ist nicht anfechtbar und entfaltet Bindungswirkung hinsichtlich der sofortigen Beschwerdemöglichkeit.

Tenor

Der weitere Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 08.08.2023 wird zurückgewiesen.

Das Befangenheitsgesuch der Klägerin gegen JBe X. wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

1.

3

Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 15.05.2023 sowie des Urteils vom heutigen Tag verwiesen.

4

2.

5

Mangels gesetzlicher Grundlage für die Ablehnung von Justizbeschäftigten ist das Gesuch unzulässig.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.